{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_140-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"3 StR 140/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 140/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Verabredung zu einem Verbrechen \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n von Lienen, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten H. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger der Angeklagten K. , \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Stade vom 3. November 2006 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-\n\nchen, die Tötung der Ehefrau des Angeklagten H. verabredet zu haben. \n\nNach dem festgestellten Sachverhalt entwickelte sich zwischen den be-\n\nreits anderweitig verheirateten Angeklagten ein Liebesverhältnis. Nachdem der \n\nAngeklagte H. geäußert hatte, dass eine Scheidung \"mit dem Haus und \n\nden vier Kindern\" sein finanzieller Ruin sei und es eine gemeinsame Zukunft \n\nnur gebe, wenn seiner Ehefrau etwas zustoße, strebten beide Angeklagte deren \n\nTötung ernsthaft an. Die Angeklagte K. schlug vor, sie besorge Gift, das \n\nder Angeklagte H. seiner Ehefrau beibringen solle. Dies lehnte der Ange-\n\nklagte H. ab, da der Verdacht sogleich auf ihn falle, und machte den \n\nGegenvorschlag, dass er eine Gelegenheit arrangieren könne, bei der die An-\n\ngeklagte K. Gift in eine Getränkeflasche geben könne. Zwischen beiden \n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nAngeklagten war es noch zu keiner Einigung über die Modalitäten der Tatbege-\n\nhung gekommen, als die Pläne vorzeitig aufgedeckt wurden. \n\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen der Verabredung eines \n\nVerbrechens nach § 30 Abs. 2 StGB verneint, weil es für eine hinreichende \n\nKonkretisierung der Tat noch weiterer Vereinbarungen über Ort, Zeit und Art \n\nder Ausführung bedurft hätte. \n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Die \n\nrechtliche Bewertung des Landgerichts hält einer Nachprüfung nicht stand. \n\na) Die Strafkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass \n\neine Verabredung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB - soweit hier von Bedeutung - \n\ndrei Elemente aufweisen muss: \n\n- den Entschluss von mindestens zwei Personen, \n\n- jeweils als Mittäter \n\n- ein bestimmtes Verbrechen zu begehen. \n\nMit der Annahme, die letztgenannte Voraussetzung sei nur gegeben, \n\nwenn Ort, Zeit und Art der Ausführung verbindlich festgelegt seien, hat sie indes \n\neinen zu engen, unzutreffenden Maßstab angelegt. \n\nb) Die Verabredung eines Verbrechens setzt nicht die Festlegung aller \n\nEinzelheiten der in Aussicht genommenen Tat, sondern nur voraus, dass diese \n\nin ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist. Insoweit gilt nichts anderes \n\nals für die Absprache eines Tatplans von Mittätern nach § 25 StGB oder die \n\nBestimmtheit der zu begehenden Tat bei der Anstiftung nach § 26 StGB (Roxin \n\nin LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 66; Hoyer in SK-StGB § 30 Rdn. 54; für den Anstifter-\n\nvorsatz BGHSt 34, 63, 66; BGH NStZ 1996, 434). Eine strafbare Verabredung \n\nwird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass Zeit, Ort und Modalitäten der ge-\n\nplanten Ausführung im Einzelnen noch offen bleiben (BGH MDR 1960, 595; \n\nRGSt 69, 164). \n\n8 \n\nAuch aus der vom Landgericht zum Beleg für seine engere Auffassung \n\nherangezogenen Passage bei Tröndle/Fischer (StGB 54. Aufl. § 30 Rdn. 12), \n\nwonach die Verabredung nach Ort, Zeit und Inhalt hinreichend konkretisiert sein \n\nmüsse, folgt nichts anderes. Denn diese bezieht sich auf die Entscheidung \n\nBGHR StGB § 30 Abs. 2 Mindestfeststellung 1 (= StV 1994, 528), bei der die \n\nAnnahme des Tatgerichts, der Angeklagte habe sich an der geplanten Tötung \n\nals Mittäter beteiligen wollen, als unzureichend belegt beanstandet worden ist, \n\nweil die Absprache \"nach Ort und Zeit, insbesondere aber hinsichtlich ihres In-\n\nhalts - jedenfalls was die vorgesehenen Tatbeiträge jedes einzelnen Beteiligten \n\nbetrifft - so wenig konkretisiert war, dass die Annahme, die Angeklagten hätten \n\nals Mittäter (und damit nicht nur als Gehilfen) an der Tat mitwirken wollen, keine \n\nausreichende Grundlage hatte\". \n\n9 \n\nc) Hier war die in Aussicht genommene Tat ausreichend konkretisiert. \n\nNach den Feststellungen waren die Angeklagten fest entschlossen, in gemein-\n\nschaftlichem Zusammenwirken und im gemeinsamen Interesse (um eine ge-\n\nmeinsame Zukunft zu ermöglichen) also als Mittäter die Tötung der Ehefrau des \n\nAngeklagten H. herbeizuführen, wobei beide erwogen hatten, ihr Gift \n\nbeizubringen. Damit waren Tatbeteiligte, Tatbestand (§ 212 bzw. § 211 StGB), \n\nTatmittel, Tatopfer und Tatmotiv beschrieben. Offen blieb lediglich, bei welcher \n\ngeeigneten Gelegenheit und in welcher konkreten Arbeitsteilung die Ausführung \n\nerfolgen sollte. Dies vermag die Bestimmtheit der verabredeten Tat nicht in \n\nFrage zu stellen. \n\n10 \n\n11 \n\n3. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung und Entschei-\n\ndung. Dabei weist der Senat auf folgendes hin: \n\na) Die Frage, ob die Angeklagten bereits einen festen Tatentschluss ge-\n\nfasst hatten, wird näher zu untersuchen sein. Grundsätzlich ist auch bei unsi-\n\ncherer Tatsachengrundlage eine feste Verabredung (Tatbegehung auf welche \n\nWeise auch immer) möglich; ob sie im Einzelfall vorliegt, ist Tatfrage (vgl. \n\nBGHSt 12, 306, 309; Roxin aaO Rdn. 61). Dabei kommt es entscheidend dar-\n\nauf an, ob das Ob der Tötung bereits fest beschlossen und nur noch das Wie \n\nder konkreten Tatausführung offen war, oder ob die Beteiligten nur allgemein \n\ntatgeneigt waren, sich aber vorbehalten hatten, erst dann endgültig den Tatent-\n\nschluss zu fassen, wenn die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Erbrin-\n\ngung der jeweiligen Tatbeiträge, feststehen. \n\n12 \n\nb) Sollte der neue Tatrichter danach von einem festen Tatentschluss \n\nausgehen, wird weiter zu prüfen sein, ob sich die Abrede jeweils auf die Erbrin-\n\ngung eines mittäterschaftlichen Tatbeitrags richtete. Angesichts der beiderseiti-\n\ngen Tatherrschaft und des hohen gemeinsamen Tatinteresses wird Mittäter-\n\nschaft aber unabhängig vom Gewicht der jeweiligen Tatbeiträge nahe liegen. \n\n13 \n\nc) Lässt sich keine Verabredung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB feststel-\n\nlen, wird getrennt für beide Angeklagte zu prüfen sein, ob nicht in einzelnen \n\nÄußerungen gegenüber dem jeweils anderen eine versuchte Anstiftung nach \n\n§ 30 Abs. 1 StGB liegt; insbesondere der am 9. November 2005 an das St. \n\n Hospital gelangte Brief der Angeklagten K. legt eine solche Unter-\n\nsuchung nahe. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/3-str-140-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/3-str-140-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:45.874454+00:00"}}