{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_127-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"3 StR 127/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 127/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 28. November 2006 im Schuldspruch \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie der \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge \n\nin Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. März \n\n2007 ausgeführt: \n\n\"Die Revision deckt mit der Sachrüge zum Schuldspruch hinsichtlich der \n\nFälle Ziffer II.1 und 2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten auf. Das Landgericht hat insoweit zu Recht den Tatbestand des \n\nbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nnach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen. Das Tatbestandsmerkmal des \n\nMit-Sich-Führens nach dieser Vorschrift ist schon dann erfüllt, wenn die \n\nSchusswaffe sich in Griffweite befindet oder der Täter sich ihrer jederzeit ohne \n\nnennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG \n\n§ 30a Abs. 2 Mit-Sich-Führen 1, 5; Tröndle/Fischer StGB 54. Auflage § 244 \n\nRdn. 12 m.w.N. aus der Rspr.). Nach den Feststellungen verkaufte der Ange-\n\nklagte in den Fällen 1 und 2 aus seiner Wohnung heraus an Kunden Marihua-\n\nna, das diese vorher bestellt hatten. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nwar damit bereits durch die Bestellung erfüllt, wurde mit dem Betreten der \n\nWohnung durch die Kunden und damit auch der Wohnungsdiele, in welcher \n\nsich die Schusswaffen befanden, fortgeführt und erst mit dem Verlassen der \n\nWohnung nach Erhalt der Ware beendet. Mithin war mit dem Einlassen in die \n\nWohnung nach Sachlage ein gemeinsamer Aufenthalt des Angeklagten und des \n\nKunden in der Diele in weiterer Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Han-\n\ndeltreibens erforderlich. \n\n3 \n\nKeinen Bestand kann jedoch die Verurteilung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 \n\nBtMG im Fall Ziffer II.3 haben. Nach den Feststellungen wurde das aus den \n\nNiederlanden eingeführte Rauschgift nicht in die Wohnung des Angeklagten, in \n\nwelcher sich die Schusswaffen befanden, verbracht, sondern bereits zuvor von \n\nder Polizei in dem für den Transport benutzten Kraftfahrzeug beschlagnahmt. \n\nDass der Angeklagte oder einer seiner Tatbeteiligten bei der Beschaffungsfahrt \n\nSchusswaffen bei sich geführt haben, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte hat \n\nsich danach im Fall Ziffer II.3 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit mit \n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 \n\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht, weshalb der Schuldspruch entsprechend \n\nabzuändern ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige An-\n\ngeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n4 \n\nDer Strafausspruch hat Bestand. Entgegen der Auffassung der Revision \n\ndurfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte \n\nnicht nur eine, sondern zwei Schusswaffen griffbereit zur Verfügung hatte, weil \n\nhierdurch die potentielle Gefährlichkeit erhöht war und beide Waffen auch \n\ngleichzeitig hätten verwendet werden können. \n\n5 \n\nTrotz der Schuldspruchänderung im Fall II.3 hat die hierfür verhängte \n\nEinzelstrafe von drei Jahren und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand, \n\nweil sie angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ist. Die Straf-\n\nkammer hat auch in diesem Fall von der Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB \n\nGebrauch gemacht. Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei Straftatbestände \n\nverwirklicht. Trotz der polizeilichen Sicherstellung ist die im Vergleich zu den \n\nFällen 1 und 2 deutlich gesteigerte Menge des eingeführten Rauschgifts sowie \n\ndie insgesamt professionelle Tatbegehung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. \n\nDass der Angeklagte in diesem Fall lediglich beabsichtigte, das Rauschgift teil-\n\nweise wiederum aus der Wohnung, in welcher sich die Waffen befanden, her-\n\naus zu verkaufen, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd zu seinen \n\nGunsten berücksichtigt.\" \n\n6 \n\nDem schließt sich der Senat an. Ergänzend wird bemerkt, dass es ent-\n\ngegen der Auffassung des Landgerichts für die Erfüllung des Qualifika-\n\ntionsmerkmals \"Mitsichführen einer Schusswaffe\" beim Handeltreiben nach \n\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreicht, dass der Angeklagte die eingeführten \n\nBetäubungsmittel später in seiner Wohnung unter Mitsichführen einer Schuss-\n\nwaffe \"seinem Tatplan entsprechend\" verkaufen wollte. Für die Annahme eines \n\nvollendeten Qualifikationstatbestandes ist es erforderlich, dass sowohl der \n\nGrundtatbestand wie auch das Qualifikationsmerkmal vollendet sind. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_127-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/3-str-127-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_127-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_127-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/3-str-127-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_127-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:22.304481+00:00"}}