{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_126-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"3 StR 126/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 126/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Mai \n\n2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 19. Oktober 2006 im Fall II. 1. der Urteils-\n\ngründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\nJedoch bleiben die Feststellungen - mit Ausnahmen derjenigen \n\nzu den verbleibenden Folgen für das Opfer - aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe we-\n\ngen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen Be-\n\nstand. Die Strafkammer hat zu einer dauernden Entstellung festgestellt, dass \n\nbei der Nebenklägerin eine \"auffällige senkrecht vom rechten Nasenloch bis zur \n\nOberlippe verlaufende, etwa 1 mm breite geradlinige Narbe, die auf den ersten \n\nBlick bereits aus einer Entfernung von mehr als zwei Metern zu erkennen ist,\" \n\nverbleibt, wobei das Erscheinungsbild der Narbe durch weitere Operationen \n\nnoch etwas verbessert werden könne, jedoch dauerhaft eine auffällige Narbe \n\nvorhanden sei. \n\n2 \n\nDiese Feststellungen reichen nicht aus. Für die Annahme einer Entstel-\n\nlung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt nicht, dass eine Narbe \n\nüberhaupt sichtbar ist; vielmehr ist erforderlich, dass durch diese die Gesamter-\n\nscheinung des Verletzten in einem Maße verunstaltet wird, bei dem die Beein-\n\nträchtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in \n\netwa nahe kommt (vgl. BGH NStZ 2006, 686; StV 1992, 115). Dies kann allein \n\ndurch die Schilderung einer 1 mm breiten, geradlinigen Narbe im Gesicht nicht \n\nbelegt werden. Dass die Narbe sich in erheblich verunstaltender Weise auf das \n\nGesamterscheinungsbild des Gesichtes der Nebenklägerin, etwa durch eine \n\ndeutliche Verzerrung der Proportionen ausgewirkt hätte, ist den Urteilsgründen \n\nnicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf die Mög-\n\nlichkeit hin, die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen ver-\n\nunstaltenden Wirkung durch eine nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässige Be-\n\nzugnahme auf Lichtbilder zu veranschaulichen. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Frage der dauernden Entstellung bedarf daher neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung. Da die übrigen Feststellungen zu dieser Tat rechtsfehlerfrei \n\ngetroffen worden sind, können sie aufrechterhalten werden. \n\n2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ins-\n\nbesondere beschwert es ihn nicht, dass die Strafkammer im Fall II. 3. der Ur-\n\nteilsgründe keine bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexual-\n\nbezogene Handlung gesehen hat, bei der es gleichgültig ist, ob sie nur aus Wut \n\noder Sadismus vorgenommen wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 184 f \n\nRdn. 4). Auf einen Zusammenhang mit anderweitigen sexuellen Handlungen \n\nkommt es dabei nicht an. \n\nTolksdorf Winkler von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/3-str-126-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/3-str-126-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:22.939595+00:00"}}