{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_114-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-04-11","aktenzeichen":"3 StR 114/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 114/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 7. November 2006 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Straf-\n\nkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nGründe: \n\nheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Es hat sich davon überzeugt, dass der An-\n\ngeklagte zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 24. März \n\n2005, 20.50 Uhr, und den Morgenstunden des 25. März 2005 das Opfer \n\nB. in dessen Einfamilienhaus in Bu. tötete. Nähere Fest-\n\nstellungen zu Tatablauf und -motiv hat es nicht zu treffen vermocht. Aufgrund \n\ndes Verletzungsbildes und der Auffindesituation der Leiche (dieser war eine \n\nPlastiktüte über den Kopf gezogen und mit einem Kabelbinder am Hals befes-\n\ntigt, ihr lag eine Kordel locker um den Hals und die Hände waren mit einem wei-\n\nteren Kabelbinder auf den Rücken gefesselt) ist das Landgericht - sachverstän-\n\ndig beraten - zu dem Schluss gelangt, dass der Tod des Opfers infolge mehrfa-\n\ncher stumpfer und scharfer Gewalteinwirkung nebst dadurch verursachtem \n\nstarkem Blutverlust sowie einer massiven Einatmung erbrochenen Speisebreis, \n\n \n\n2 \n\n3 \n\ngegebenenfalls \"in Kombination mit einem Erstickungsmechanismus durch \n\nRückatmung in die über den Kopf gestülpte Plastiktüte\", eingetreten ist. Von der \n\nTäterschaft des Angeklagten hat es sich im Wesentlichen aufgrund von Zellma-\n\nterial überzeugt, das unter Fingernägeln und an der Kleidung des Getöteten \n\nsowie an dem zur Fesselung benutzten Kabelbinder gesichert und durch DNA-\n\nAnalyse dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. \n\n1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-\n\nfahrensrüge Erfolg. Zutreffend beanstandet er, dass das Landgericht einen Be-\n\nweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat. \n\na) Im Schlussvortrag hat der Verteidiger des Angeklagten für den Fall, \n\ndass das Landgericht davon ausgehen sollte, der Angeklagte habe dem Opfer \n\neigenhändig die festgestellten Verletzungen zugefügt, die Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, \"dass der Angeklag-\n\nte zum Zeitpunkt der Beibringung von Körperverletzungen zum Nachteil des \n\nOpfers (Schläge, Tritte, Stiche) die zu Blutverlust geführt haben, selbst persön-\n\nlich am Tatort Küchenraum des Wohnhauses des Getöteten nicht zugegen war \n\nund dass der Angeklagte diese zu Blutverlust führenden Körperverletzungs-\n\nhandlungen nicht selbst vorgenommen hat\". Der Sachverständige werde \n\n- darlegen, \"dass aufgrund der in der Küche festgestellten Blutspuren \n\n(Schleuder- und Spritzspuren, Blutstropfen und Blutflecken bei festgestellter \n\ngroßer Blutmenge - das Blut lief aus der Küche in den Flur -) und unter Be-\n\nrücksichtigung des Umfangs und der Intensität der Verletzungshandlungen \n\nz. N. des Opfers derjenige Täter, der diese Verletzungen durch Schläge, \n\nTritte sowie durch Stiche verursacht hat, zwingend Fußspuren im Blut bzw. \n\nFußspuren mit Blutbehaftungen am Tatort gesetzt hat\"; \n\n- darlegen, \"dass keine der festgestellten Fußspuren vom Angeklagten her-\n\nrühren und seine diesbezügliche Urheberschaft aufgrund der abweichenden \n\nGrößenverhältnisse (Fußspuren des Angeklagten wären/sind deutlich größer \n\nals die gesicherten Fußabdrücke im Küchenraum) ausgeschlossen werden \n\nkann\"; \n\n- \n\n\"den Geschehensablauf der Tötungshandlung anhand des Spurenbildes in \n\nder Küche unter Berücksichtigung der Darlegungen des Gerichtsmediziners \n\nrekonstruieren und darlegen, dass die Plastiktüte dem Getöteten nach Bei-\n\nbringung der den Blutverlust verursachenden Verletzungen über den Kopf \n\ngezogen wurde, wie der den Tatort Küche sachbearbeitende Polizeibeamte \n\nbekundete, weshalb aufgrund der fehlenden Fußspuren des Angeklagten \n\nseine eigenhändigen Handlungen im Zusammenhang mit dem Aufsetzen \n\nder Plastiktüte ausgeschlossen werden können\"; \n\n- \n\nrekonstruieren, \"dass auch das Würgen mit der Kordel nach Beibringung \n\nblutender Wunden erfolgte, weil blutbehaftete Fußspuren von der Küche zu \n\nder Garderobe festgestellt wurden, wo die zum Würgen verwendete Kordel \n\neinem Kleidungsstück entnommen wurde; weshalb auch insoweit seine ei-\n\ngenhändigen Handlungen ausgeschlossen werden können\"; \n\n- darlegen, \"dass die die Verletzungen verursachenden Schläge Spritz- und \n\nSchleuderspuren sowie Tropfblutspuren verursacht haben, die zwingend zu \n\neiner Fußspurenzeichnung desjenigen geführt haben, der diese Handlungen \n\neigenhändig vorgenommen hat oder sich nur bei den diesbezüglichen Hand-\n\nlungen im Küchenraum aufgehalten hat\". \n\n4 \n\nDamit sei \"auch unter Beweis gestellt, dass der Angeklagte auch nach \n\nder Tat den Küchenraum nicht mehr betreten haben kann\". \n\n5 \n\nb) Diesen Antrag hat das Landgericht in den Urteilsgründen zurückge-\n\n6 \n\n7 \n\nwiesen. Dem \"Hilfsbeweisantrag\" auf \"Auswertung der am Tatort gesicherten \n\nBlutspuren\" müsse nicht nachgegangen werden, da die Tatsachen, die bewie-\n\nsen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Selbst wenn \n\ndie behaupteten Tatsachen richtig wären, lasse sich daraus nicht der zwingen-\n\nde Rückschluss ziehen, dass der Angeklagte nicht der Täter des Tötungsdelikts \n\nzum Nachteil des B. gewesen sei. Es sei nicht zwingend, dass der \n\nAngeklagte bei dessen Tötung Fußspuren im Blut bzw. am Tatort hinterlassen \n\nhaben müsse. Dies gelte umso mehr, da für das Tatgeschehen und den Ablauf, \n\nwie die einzelnen Verletzungen gesetzt worden seien, keine ausreichenden \n\nFeststellungen hätten getroffen werden können. \n\nc) Mit dieser Begründung durfte der Antrag nicht abgelehnt werden; sie \n\nist mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vereinbar. \n\nDer Antrag vermengt zwar in vielfältiger Weise Beweis- mit Anknüpfungs-\n\ntatsachen (den Umständen, auf denen die sachverständige Beurteilung des \n\nGutachters aufbauen soll) sowie mit dem Beweisziel (dem nach Ansicht des \n\nBeweisführers aus den Beweistatsachen vom Gericht zu ziehenden, entschei-\n\ndungsrelevanten Schluss); er lässt jedoch bei interessengerechter Auslegung \n\n(s. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 39; Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. \n\n§ 244 Rdn. 47 m. zahlr. w. N.) die konkreten Beweisbehauptungen hinreichend \n\ndeutlich erkennen: dem Opfer sind zunächst die mit starkem Blutverlust ver-\n\nbundenen Verletzungen zugefügt worden, bevor ihm die Plastiktüte über den \n\nKopf gezogen und es mit der Kordel gewürgt worden ist; derjenige, der dem \n\nOpfer die Verletzungen beigebracht, die Plastiktüte übergestülpt und es ge-\n\nwürgt hat, hat notwendig in den am Tatort gesicherten Blutspuren Schuh-\n\nabdrücke hinterlassen; die am Tatort im Blut des Opfers festgestellten oder mit \n\ndiesem gelegten Schuhspuren sind mit Schuhen einer wesentlich geringeren \n\nGröße gesetzt worden, als sie der Angeklagte trägt. \n\n8 \n\nEs liegt auf der Hand, dass diese Indiztatsachen, wären sie durch das \n\nbeantragte Gutachten bestätigt worden, für die Entscheidung bedeutsam sein \n\nkonnten; denn es hätte zumindest nahe gelegen, hieraus den Schluss zu zie-\n\nhen, dass der Angeklagte jedenfalls an den eigentlichen Tötungshandlungen \n\nnicht eigenhändig beteiligt war. Der Hinweis des Landgerichts, dieser Schluss \n\nsei nicht zwingend, sowie seine weiteren Erwägungen zur Ablehnung des Be-\n\nweisantrages belegen demgegenüber die von ihm angenommene Bedeutungs-\n\nlosigkeit der Beweisbehauptungen nicht; vielmehr sind seine Ausführungen in \n\nsich rechtsfehlerhaft, da sie gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Selbst \n\nwenn - wie das Landgericht annimmt - die unter Beweis gestellten Indiztatsa-\n\nchen nicht zwingend belegen sollten, dass der Angeklagte die eigentlichen Tö-\n\ntungshandlungen nicht eigenhändig vorgenommen haben konnte, so musste es \n\ndoch im Einzelnen darlegen, warum es den auch von ihm jedenfalls für möglich \n\nerachteten Schluss nicht ziehen wollte. Hierzu hätten die Indiztatsachen so, als \n\nseien sie erwiesen, in das Gesamtbeweisgefüge eingestellt und die Überlegun-\n\ngen mitgeteilt werden müssen, warum das Landgericht trotz der gegenläufigen \n\nIndizien von der eigenhändigen Tatausführung des Angeklagten überzeugt ist \n\n(s. nur BGH StV 2003, 369, 370; NJW 2005, 1132, 1133). An einer derartigen \n\nWürdigung fehlt es. Vielmehr stützt das Landgericht die Zurückweisung des \n\nAntrages allein auf die Erwägung, es sei - namentlich wegen des Fehlens aus-\n\nreichender Feststellungen zum Tatablauf - nicht zwingend, dass \"der Angeklag-\n\nte\" Fußspuren im Blut hinterlassen habe; dies ist aber in zweifacher Hinsicht \n\nrechtsfehlerhaft. Zum einen nimmt das Landgericht damit das Gegenteil einer \n\nder Beweisbehauptungen als erwiesen an; hierin liegt eine - im Rahmen des \n\nAblehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit - unzulässige Beweisantizipation, \n\nauf die die Zurückweisung des Antrags nicht gestützt werden durfte (Meyer-\n\nGoßner aaO Rdn. 45; Herdegen aaO Rdn. 76 jew. m. w. N.). Zum anderen wird \n\nverkannt, dass mit dem Antrag gerade ein bestimmter Ablauf der Tathandlun-\n\ngen unter Sachverständigenbeweis gestellt worden ist. Den Ausführungen des \n\nLandgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass es das beantragte Gutachten \n\ninsoweit etwa als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 \n\nSatz 2 StPO erachtet hätte. \n\n9 \n\nSoweit der Generalbundesanwalt demgegenüber in seiner Antragsschrift \n\nvom 14. März 2007 die Ansicht vertritt, den Darlegungen des Landgerichts las-\n\nse sich \"noch\" ausreichend entnehmen, dass dieses den Antrag tatsächlich \n\nnicht wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen zurückgewiesen \n\nhabe, sondern weil es selbst die zu deren Beurteilung erforderliche Sachkunde \n\nbesitze (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), kann der Senat offen lassen, ob dem Urteil \n\n- was allerdings eher fernliegt - ein derartiges Verständnis der Ablehnungsgrün-\n\nde entnommen werden könnte. Denn selbst wenn das Landgericht diese Sach-\n\nkunde für sich in Anspruch genommen haben sollte, wäre es notwendig gewe-\n\nsen, dass es diese in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren und ü-\n\nberprüfbaren Weise in den Urteilsgründen dargestellt hätte (Herdegen aaO \n\nRdn. 28 m. w. N.). Dies ist nicht geschehen, so dass die notwendige Sachkun-\n\nde nicht belegt ist. Deren Darlegung war hier entgegen der Ansicht des Gene-\n\nralbundesanwalts nicht etwa entbehrlich; denn da dem Senat das Spurenbild \n\nam Tatort nicht bekannt ist, vermag er nicht zu erkennen, dass die Beurteilung \n\nder Beweisbehauptungen (Notwendigkeit der Spurenlegung durch den eigen-\n\nhändigen Täter; Nichtverursachung der Spuren durch Schuhe in der Schuhgrö-\n\nße des Angeklagten) nicht mehr als Allgemeinwissen erfordert hätte. \n\n10 \n\nd) Auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht das Urteil. Da sowohl Tat-\n\nhintergrund wie Tatablauf ungeklärt sind, vermag der Senat trotz des an der \n\nLeiche gesicherten Zellmaterials des Angeklagten nicht auszuschließen, dass \n\ndas Landgericht, hätten sich die Beweisbehauptungen bestätigt, zu der Über-\n\nzeugung gelangt wäre, der Angeklagte habe an der eigentlichen Tötungshand-\n\nlung nicht eigenhändig mitgewirkt, und vor diesem Hintergrund auf einen abwei-\n\nchenden Schuldspruch erkannt hätte. \n\n11 \n\n2. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge eines Verstoßes gegen \n\n§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO: Nach dem Sachvortrag der Revision in Verbindung \n\nmit den Urteilsgründen liegt es in der Tat nahe, dass im Hauptverhandlungs-\n\ntermin vom 15. September 2006 mit der Verlesung des Behördengutachtens \n\ndes LKA Niedersachsen vom 6. Juni 2006 eine Beweisaufnahme vorgenommen \n\nwurde, deren Bedeutungslosigkeit für die Urteilsfindung von vornherein offen \n\nlag, und daher nur eine Scheinverhandlung in Form eines Schiebetermins zur \n\nFristwahrung stattfand. Sollten der Verlesung des Gutachtens dagegen tatsäch-\n\nlich noch für die Überzeugungsbildung relevante Erwägungen zugrunde gele-\n\ngen haben, wäre es angezeigt gewesen, diese in dienstlichen Stellungnahmen \n\naufzuzeigen und dem Senat im Rahmen einer Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 \n\nSatz 2 StPO; Nr. 162 RiStBV), die hier auch zu den übrigen Verfahrensrügen \n\nunterblieben ist, mitzuteilen. \n\n12 \n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 \n\nStPO Gebrauch. \n\nTolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Winkler \n\n an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-11/3-str-114-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-11/3-str-114-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:43.808115+00:00"}}