{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/StB__19-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"StB 19/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 19/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2007 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 15. Februar \n\n2007 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des \n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember \n\n2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Beschuldigte ist am 27. November 2006 auf Grund des Haftbefehls \n\ndes Amtsgerichts München vom 9. November 2006 unter dem Verdacht des \n\nVerstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG festgenommen worden. Mit Verfü-\n\ngung vom 7. Dezember 2006 hat der Generalbundesanwalt das Verfahren we-\n\ngen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung über-\n\nnommen. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs \n\nmit Haftbefehl vom 19. Dezember 2006 den Haftbefehl des Amtsgerichts Mün-\n\nchen ersetzt. \n\n2 \n\nI. Dieser ist auf den dringenden Verdacht gestützt, dass sich der Be-\n\nschuldigte seit dem 30. August 2002 bis zu seiner Festnahme als Mitglied an \n\neiner Vereinigung im Ausland beteiligt hat, deren Zwecke und Tätigkeiten dar-\n\nauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen, § 129 b Abs. 1 i. V. m. \n\n§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese terroristische Vereinigung hat sich innerhalb \n\nder marxistisch-leninistischen Gruppierung DHKP-C in der Türkei gebildet und \n\nsich die Beseitigung der staatlichen Ordnung in der Türkei durch \"bewaffneten \n\nKampf\", unter anderem durch Mord und Totschlag, zum Ziel gesetzt. Ihr gehö-\n\nren neben bestimmten Funktionären und den mit der Ausführung der Anschläge \n\nbetrauten Kadern in der Türkei auch herausgehobene Gebietsverantwortliche \n\nvon DHKP-C-Gruppen im europäischen Ausland an, denen es als sog. \"Rück-\n\nfront\" obliegt, die für den bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen und \n\nsachlichen Mittel zu beschaffen sowie geeignete Kämpfer zu rekrutieren und \n\nauszubilden. Zu ihnen zählt auch der Beschuldigte als sog. Bölgeleiter in ver-\n\nschiedenen Regionen Deutschlands. Er war dabei in Spendenkampagnen, \n\nSchulungen und die Rekrutierung von Kurieren eingebunden. Ferner ist der Be-\n\nschuldigte dringend verdächtig, durch die gleiche Handlung im Frühjahr 2003 \n\neinem im Bundesanzeiger veröffentlichten Unterstützungsverbot zuwiderge-\n\nhandelt zu haben, das der Durchführung einer vom Rat der europäischen Union \n\nbeschlossenen Sanktionsmaßnahme dient (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. EG-\n\nVerordnung Nr. 2580/2001), indem er als zuständiger Gebietsverantwortlicher \n\nim Raum Stuttgart eine Spendenkampagne organisierte, bei der mindestens \n\n34.000 € gesammelt worden sind, die er an die Führung in der Türkei weiterge-\n\nleitet hat. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den umfang-\n\nreichen Unterlagen, die bei einer Durchsuchung eines Pressebüros der DHKP-\n\nC am 1. April 2004 in Amsterdam sichergestellt werden konnten, sowie aus den \n\nErgebnissen einer Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Mobilfunk-\n\nanschlusses. \n\n5 \n\n2. Der Verfolgung des Beschuldigten steht auch nicht ein Verbrauch der \n\nStrafklage durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni \n\n2005 entgegen. Gegenstand der Verurteilung war der Vorwurf, sich in der Zeit \n\nvon Februar bis August 1998 als Mitglied einer innerhalb der DHKP-C in \n\nDeutschland gebildeten terroristischen Vereinigung nach § 129 a StGB betätigt \n\nzu haben. Hierbei handelte es sich um eine andere materiell-rechtliche und pro-\n\nzessuale Tat. \n\n6 \n\nBei den sog. Organisationsdelikten der §§ 84, 85, 129, 129 a StGB, § 20 \n\nAbs. 1 Nr. 1-3 VereinsG bilden die jeweiligen Betätigungsakte eines Mitglieds \n\nwährend der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Organisation grundsätzlich eine \n\ntatbestandliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 29, 114, 123; 29, 288, 294; Ris-\n\nsing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 24). Betätigt sich jedoch ein Täter \n\ndurch unterschiedliche Handlungen in verschiedenen Organisationen, so liegen \n\nmehrere selbständige Organisationsdelikte vor (vgl. Steinmetz in MünchKomm \n\n§ 84 Rdn. 27). \n\n7 \n\na) Kommt es bei einer Organisation zu strukturellen Veränderungen, so \n\nwird es von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob es sich gleichwohl \n\nnoch um die gleiche Organisation handelt oder infolge der Veränderung eine \n\nneue, davon verschiedene Organisation entstanden ist. So hat der Senat an-\n\nlässlich der Spaltung der Vorgängerorganisation, der 1983 verbotenen Dev-\n\nrimci-Sol, in zwei sich bekämpfende Gruppierungen, nämlich den sog. Yagan-\n\nFlügel und den Karatas-Flügel, der mit der heutigen DHKP-C identisch ist, ent-\n\nschieden, dass es für die Organisationsidentität ungeachtet einer Änderung o-\n\nder Beibehaltung des Namens darauf ankommt, ob der organisatorische Appa-\n\nrat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (BGH NJW \n\n1998, 1653). Ebenso hat er bei der Umstrukturierung der \"Revolutionären Zelle\" \n\nin verschiedene lokale \"Revolutionäre Zellen\" mit selbständiger Entscheidungs-\n\ngewalt, verbunden mit einem inhaltlichen und programmatischen Wandel, an-\n\ngenommen, dass die bisherige Organisation nicht fortbestanden hat; dabei hat \n\ner darauf hingewiesen, dass eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre, \n\nwenn sich eine Vereinigung aus rein taktischen Gründen einvernehmlich um-\n\nstrukturiere und ihre bisherigen Zwecke unverändert weiterverfolge (BGHSt 46, \n\n349, 354). \n\n8 \n\nb) Auch wenn die Strukturen einer Vereinigung im Wesentlichen beibe-\n\nhalten werden, kann es bei einer wesentlichen Änderung der Zweckrichtung der \n\nVereinigung, die einen entsprechenden Entschluss der jeweiligen Mitglieder \n\nvoraussetzt, sich auch unter den veränderten Umständen noch an der Vereini-\n\ngung als Mitglied zu beteiligen, zu einer Zäsur zwischen den davor und danach \n\nliegenden Betätigungsakten kommen, die zur Folge hat, dass nach diesem \n\nZeitpunkt eine neue tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen ist. Dies \n\nkommt in Betracht, wenn eine bislang lediglich kriminelle Vereinigung gemäß \n\n§ 129 StGB sich entschließt, nunmehr terroristische Straftaten im Sinne des \n\n§ 129 a StGB zu begehen. \n\n9 \n\nDieser Situation vergleichbar ist die hier am 30. August 2002 gegebene \n\nbesondere Konstellation. Vor diesem Zeitpunkt war die Tätigkeit des Beschul-\n\ndigten für die DHKP-C nur als Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Ver-\n\neinsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG strafbar, der eine Freiheitsstrafe bis \n\nzu einem Jahr oder Geldstrafe androht. Der Zweck dieser Strafvorschrift ist es, \n\ndem organisatorischen Zusammenhalt des verbotenen Vereins und damit Ver-\n\nstößen gegen verwaltungsrechtliche Anordnungen entgegenzuwirken (vgl. \n\nBVerfGE 80, 244, 256). Nach diesem Zeitpunkt, zu dem die Strafvorschrift des \n\n§ 129 b StGB in Kraft trat, waren die Betätigungsakte des Angeklagten als he-\n\nrausgehobener Gebietsleiter, soweit sie sich auf die Förderung des bewaffneten \n\nKampfes der DHKP-C in der Türkei bezogen, nach dieser Strafbestimmung ein \n\nVerbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht \n\nwar. Mit der Einführung dieses Straftatbestandes war somit ein nachhaltiger \n\nAppell des Gesetzgebers verbunden, bislang als solche nicht strafbare \n\nmitgliedschaftliche Betätigungsakte auch für die nunmehr erfassten ausländi-\n\nschen terroristischen Vereinigungen zu unterlassen. Über diesen Appell musste \n\nsich der Beschuldigte hinwegsetzen, als er sich entschloss, dessen ungeachtet \n\nseine Tätigkeit in der DHKP-C für den bewaffneten Kampf in der Türkei fort-\n\nzusetzen. Die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVereinsG (Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts des in \n\nDeutschland gebildeten verbotenen Vereins) einerseits und nach § 129 b Abs. 1 \n\nStGB (mitgliedschaftliche Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im \n\nAusland zur Führung des bewaffneten Kampfes in der Türkei) andererseits er-\n\nscheinen nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrem strafrechtlichen Gewicht in \n\neinem solchen Maße unterschiedlich, dass ihre Zusammenfassung zu einer \n\neinzigen fortlaufenden tatbestandlichen Handlungseinheit ausgeschlossen ist. \n\nDamit kommt unter den hier gegebenen Umständen dem Beginn der strafrecht-\n\nlichen Verfolgbarkeit nach § 129 b StGB die Wirkung einer Zäsur zu. Die Verur-\n\nteilung des Beschuldigten durch das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21. Juli \n\n2005 kann mithin die Betätigung in der ausländischen terroristischen Vereini-\n\ngung nach dem 30. August 2002, die in diesem Verfahren weder in der Anklage \n\nnoch im Urteil in irgendeiner Form angesprochen worden war, nicht erfassen. \n\n10 \n\n3. Der Ermittlungsrichter hat auch zutreffend die Haftgründe der Flucht- \n\nund Verdunkelungsgefahr sowie den der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 \n\nStPO angenommen. Für die Annahme von Fluchtgefahr spricht auch, dass \n\nnach der Festnahme des Beschuldigten in einer von ihm benutzten Wohnung \n\nReisetaschen aufgefunden wurden, die neben Kleidung und Hygieneartikeln \n\nauch persönliche Unterlagen wie Kontoauszüge und Schriftverkehr enthielten, \n\ndie üblicherweise nicht auf vorübergehende Reisen mitgenommen werden. We-\n\ngen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Haftbefehls Bezug ge-\n\nnommen. \n\nTolksdorf Winkler Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/stb-19-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/stb-19-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:09.063802+00:00"}}