{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/StB__18-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"StB 18/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 102 Die \"verdeckte Online-Durchsuchung\" ist mangels einer Ermächtigungsgrundla- ge unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durch- suchung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2007 \n\nStB 18/06 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \nja \n__________________ \n\nStPO § 102 \n\nDie \"verdeckte Online-Durchsuchung\" ist mangels einer Ermächtigungsgrundla-\n\nge unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. \n\nDiese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durch-\n\nsuchung. \n\nBGH, Beschl. vom 31. Januar 2007 - StB 18/06 - Ermittlungsrichter des BGH \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 gemäß \n\n§ 169 Abs. 1 Satz 2, § 304 Abs. 1 und 5 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 135 Abs. 2 \n\nGVG beschlossen: \n\nDie Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den \n\nBeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs \n\nvom 25. November 2006 - 1 BGs 184/2006 - wird verwor-\n\nfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nnotwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und weitere \n\nPersonen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung einer \n\nterroristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Er hat beim Ermittlungsrich-\n\nter des Bundesgerichtshofs beantragt, \"gemäß § 102, § 105 Abs. 1, § 94, § 98, \n\n§ 169 Abs. 1 Satz 2 StPO die Durchsuchung des von dem Beschuldigten be-\n\nnutzten Personalcomputers/Laptops, insbesondere der auf der Festplatte und \n\nim Arbeitsspeicher abgelegten Dateien ..., und deren Beschlagnahme anzuord-\n\nnen und den Ermittlungsbehörden zur verdeckten Ausführung dieser Maßnah-\n\nme zu gestatten, ein hierfür konzipiertes Computerprogramm dem Beschuldig-\n\nten zur Installation zuzuspielen, um die auf den Speichermedien des Computers \n\nabgelegten Dateien zu kopieren und zum Zwecke der Durchsicht an die Ermitt-\n\nlungsbehörden zu übertragen\" (im Folgenden: verdeckte Online-Durch-\n\nsuchung). Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand liegt es nahe, dass auf dem \n\nComputer verfahrensrelevante Informationen abgespeichert sind. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 25. November 2006 - Az.: 1 BGs 184/2006 - hat der \n\nErmittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag abgelehnt. Hiergegen \n\nwendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner Beschwerde. Der Ermittlungs-\n\nrichter hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige \n\nBeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat der Ermittlungsrichter des Bundes-\n\ngerichtshofs die verdeckte Online-Durchsuchung, die erheblich in Grundrechte \n\ndes Betroffenen eingreift, nicht gestattet; denn es fehlt an der erforderlichen \n\nformell-gesetzlichen Befugnisnorm. \n\n4 \n\n1. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts ist die verdeckte \n\nOnline-Durchsuchung nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächti-\n\ngen) in Verbindung mit § 110 StPO (Durchsuchung von Papieren, auch von e-\n\nlektronischen Speichermedien, vgl. BVerfG NJW 2006, 976, 980; 2005, 1917, \n\n1921; BGH NStZ 2003, 670; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 110 Rdn. 1) und \n\n§§ 94 ff. StPO (Beschlagnahme) gedeckt (ebenso Sieber in Hoeren/Sieber, \n\nHandbuch Multimedia-Recht Rdn. 704; Bär CR 1995, 489, 494; Zöller GA 2000, \n\n563, 572 f.; Böckenförde, Die Ermittlung im Netz 222 f.; aA: BGH - Ermittlungs-\n\nrichter wistra 2007, 28; Hofmann NStZ 2005, 121, 123 ff.; Graf DRiZ 1999, 281, \n\n285). \n\n5 \n\na) Die Anordnung einer auf verdeckte Ausführung angelegten Durchsu-\n\nchung findet in §§ 102 ff. StPO keine Grundlage. Das gilt unabhängig davon, ob \n\n- wie hier - ihr Gegenstand ein Computer und ihr Ziel das Auffinden bestimmter \n\nDateien ist mit der Folge, dass auch das Recht auf informationelle Selbstbe-\n\nstimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.; BVerfG NJW 2006, 976, 979 f.) berührt wird, \n\noder ob die Suche nach körperlichen Gegenständen erlaubt werden soll. Das \n\nBild der Strafprozessordnung von einer rechtmäßigen Durchsuchung ist da-\n\ndurch geprägt, dass Ermittlungsbeamte am Ort der Durchsuchung körperlich \n\nanwesend sind und die Ermittlungen offen legen (vgl. BVerfG NJW 2006, 976, \n\n981; Sieber aaO Rdn. 704; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 102 Rdn. 1; \n\nNack in KK 5. Aufl. § 102 Rdn. 1; Bär aaO 494; Zöller aaO 572 f.; aA: Graf aaO \n\n285; Hofmann aaO 121, 123). \n\n6 \n\naa) Dafür sprechen zunächst die Vorschriften der Strafprozessordnung \n\nüber die Durchführung der Durchsuchung. § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht aus-\n\ndrücklich ein Recht des Inhabers der zu durchsuchenden Räume oder Gegen-\n\nstände auf Anwesenheit vor (\"... darf ... der Durchsuchung beiwohnen\", vgl. Ru-\n\ndolphi in SK-StPO § 106 Rdn. 2; Meyer-Goßner aaO § 106 Rdn. 2). Bei seiner \n\nAbwesenheit ist gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn möglich, sein Vertreter \n\noder ein Erwachsener aus dem Kreis der Familie oder Nachbarschaft zuzuzie-\n\nhen. § 105 Abs. 2 StPO verlangt bei einer Durchsuchung der Wohnung, der \n\nGeschäftsräume oder des befriedeten Besitztums, die ohne Beisein des Rich-\n\nters oder des Staatsanwalts stattfindet, nach Möglichkeit die Beiziehung eines \n\nGemeindebeamten oder von zwei Gemeindemitgliedern, die nicht Polizeibeam-\n\nte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein dürfen. Die Fassun-\n\ngen des § 105 Abs. 2 Satz 1 StPO (\"... sind ... zuzuziehen\") und des § 106 Abs. \n\n1 Satz 2 StPO (\"... ist ... zuzuziehen\") postulieren Pflichten der Ermittlungsorga-\n\nne (vgl. Rudolphi aaO § 105 Rdn. 16 f., § 106 Rdn. 1, 6; Meyer-Goßner aaO § \n\n105 Rdn. 10, § 106 Rdn. 4). Nach § 107 Satz 1 StPO ist dem von der Durchsu-\n\nchung Betroffenen nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche \n\nDurchsuchungsbescheinigung zu erteilen, was voraussetzt, dass ihm zeitnah \n\ndie Kenntnis von der erfolgten Durchsuchung vermittelt wird. Diese Vorschrift \n\nwill gewährleisten, dass der Betroffene unmittelbar nach Beendigung der Maß-\n\nnahme über den Grund der Durchsuchung informiert wird und damit Gelegen-\n\nheit erhält, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls nachträg-\n\nlich Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Rudolphi aaO § 107 Rdn. 1). \n\n7 \n\nDiese Regelungen sind nach ihrem Wortlaut (siehe oben) sowie nach ih-\n\nrem Sinn und Zweck, den von einer Durchsuchung Betroffenen zu schützen, als \n\nwesentliche Förmlichkeiten zwingendes Recht und nicht lediglich Vorschriften, \n\ndie zur beliebigen Disposition der Ermittlungsorgane stehen. Von ihrer Beach-\n\ntung hängt die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung ab (vgl. Schäfer aaO § 105 \n\nRdn. 56, § 106 Rdn. 15; Rudolphi aaO § 105 Rdn. 17, 18, § 106 Rdn. 1; Nack \n\naaO § 105 Rdn. 14; Meyer-Goßner aaO § 105 Rdn. 10). Etwas anderes ergibt \n\nsich auch nicht aus der Einschränkung \"wenn möglich\" in § 105 Abs. 2 Satz 1 \n\nStPO und § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO. Unmöglich im Sinne dieser Vorschriften ist \n\ndie Beiziehung von Zeugen nur dann, wenn die durch Tatsachen begründete \n\nnaheliegende Möglichkeit besteht, dass durch die Suche nach bereiten Zeugen \n\nder Erfolg der Durchsuchung vereitelt wird (vgl. Schäfer aaO § 105 Rdn. 55; \n\nRudolphi aaO § 105 Rdn. 18). Sie darf aber nicht aus ermittlungstaktischen Er-\n\nwägungen unterbleiben, um den Tatverdächtigen über die Durchsuchung sowie \n\ndie gegen ihn geführten Ermittlungen in Unkenntnis zu halten. \n\n8 \n\nDer Gegenauffassung, es handle sich nicht um zwingendes Recht, son-\n\ndern um bloße Ordnungsvorschriften (so Hofmann aaO 121, 124), kann nicht \n\ngefolgt werden. Dass § 105 Abs. 2 StPO und § 106 Abs. 1 StPO lediglich die \n\nArt und Weise der Durchführung einer Durchsuchung und nicht ihre Anordnung \n\nselbst regeln, ändert nichts daran, dass sie aus den dargelegten Gründen von \n\nden Ermittlungsorganen zwingend einzuhalten sind (vgl. Nack aaO § 105 \n\nRdn. 21, § 106 Rdn. 1; Schäfer aaO § 107 Rdn. 6; Rudolphi aaO § 105 \n\nRdn. 30, § 106 Rdn. 1). Zutreffend ist allerdings, dass in der Diskussion um die \n\nFrage, ob aus der Verletzung dieser Vorschriften ein Beweisverwertungsverbot \n\nfolgt, diese zuweilen als bloße Ordnungsvorschriften bezeichnet werden (vgl. \n\nMeyer-Goßner aaO § 106 Rdn. 1, § 107 Rdn. 1; siehe dazu aber auch die Ent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2005, 1917, 1923, nach der \n\nzumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensver-\n\nstößen ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsu-\n\nchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten \n\ngeboten ist). Es mag dahin gestellt bleiben, ob diese Begriffsbildung sinnvoll \n\noder eher verwirrend ist. Jedenfalls aber darf sie sich nicht verselbständigen. \n\nAus dem Umstand, dass nach überwiegender Meinung ein Verstoß gegen die-\n\nse Regelungen kein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat und sie zur Be-\n\ngründung dessen teilweise als Ordnungsvorschriften bezeichnet werden, kann \n\nnicht geschlossen werden, ihre Befolgung stünde zur Disposition der Ermitt-\n\nlungsbehörden. Dieser Schluss würde die Frage nach den Voraussetzungen für \n\neine rechtmäßige Durchsuchung mit der nach den Rechtsfolgen einer rechts-\n\nwidrig durchgeführten Maßnahme vermengen. \n\n9 \n\nNach alledem ist es den Ermittlungsbehörden - unabhängig davon, wo-\n\nnach gesucht wird - verboten, eine richterliche Durchsuchungsanordnung be-\n\nwusst heimlich durchzuführen, um auf diese Weise dem Tatverdächtigen keine \n\nHinweise auf die gegen ihn geführten Ermittlungen zu geben und den Erfolg \n\nweiterer Ermittlungen nicht zu gefährden. Dementsprechend versteht es sich, \n\ndass ein Richter keine Durchsuchung anordnen darf, die - wie die verdeckte \n\nOnline-Durchsuchung - von vornherein darauf abzielt, bei ihrem Vollzug die ge-\n\nsetzlichen Schutzvorschriften des § 105 Abs. 2 und des § 106 Abs. 1 StPO au-\n\nßer Kraft zu setzen. \n\n10 \n\nEin anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, \n\neine verdeckt durchgeführte Durchsuchung sei von der Befugnisnorm des § 102 \n\nStPO gedeckt, weil sie für den Betroffenen weniger belastend sei als die offen \n\ndurchgeführte Durchsuchung, bei der eine Wohnung betreten wird (so aber \n\nHofmann aaO 121, 124). Das Gegenteil trifft zu: Jede heimliche Durchsuchung \n\nist im Vergleich zu der in §§ 102 ff. StPO geregelten offenen Durchsuchung \n\nwegen ihrer erhöhten Eingriffsintensität eine Zwangsmaßnahme mit einem \n\nneuen, eigenständigen Charakter. Die offene Durchführung gibt dem Betroffe-\n\nnen die Möglichkeit, je nach den Umständen die Maßnahme durch Herausgabe \n\ndes gesuchten Gegenstandes abzuwenden bzw. in ihrer Dauer und Intensität \n\nzu begrenzen, ferner ihr - gegebenenfalls mit Hilfe anwaltlichen Beistands - be-\n\nreits während des Vollzugs entgegen zu treten, wenn es an den gesetzlichen \n\nVoraussetzungen fehlt, oder aber zumindest die Art und Weise der Durchsu-\n\nchung zu kontrollieren, insbesondere die Einhaltung der im Durchsuchungsbe-\n\nschluss gezogenen Grenzen zu überwachen (vgl. BVerfG NJW 2006, 976, 981; \n\nBär aaO 489, 494). Die heimliche Durchsuchung nimmt dem Betroffenen diese \n\nMöglichkeiten. \n\n11 \n\nbb) Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, die Durchsuchung \n\nim Sinne des § 102 StPO nur als eine offen auszuführende Maßnahme zu er-\n\nlauben. \n\n12 \n\nDie besonders grundrechtsintensiven Ermittlungsmaßnahmen mit techni-\n\nschen Mitteln (wie etwa die Überwachung der Telekommunikation, die Wohn-\n\nraumüberwachung und der Einsatz technischer Mittel), die ohne Wissen des \n\nBetroffenen erfolgen können, sind in §§ 100 a bis 100 i StPO geregelt. Für sie \n\nbestehen gerade auch wegen ihrer Heimlichkeit hohe formelle (vgl. § 100 b \n\nAbs. 2, Abs. 6 Satz 2, § 100 c Abs. 5 Satz 4, § 100 d Abs. 1 - 4 StPO) und ma-\n\nterielle Anforderungen an die Anordnung und die Durchführung. Insbesondere \n\ndürfen sie nur beim Verdacht bestimmter schwerer Straftaten angeordnet wer-\n\nden, wenn andere erfolgversprechende Aufklärungsmittel nicht vorhanden sind \n\nund sie nicht in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung ein-\n\ngreifen (vgl. § 100 a Satz 1, § 100 c Abs. 1, 2 und 4, § 100 f Abs. 1 und 2 \n\nStPO). Die einzelnen Befugnisnormen regeln maßnahmespezifisch, unter wel-\n\nchen Voraussetzungen Dritte von den Maßnahmen betroffen sein dürfen (vgl. \n\n§ 100 a Satz 2, § 100 c Abs. 3 und 6, § 100 f Abs. 3 und 4 StPO). Sie enthalten \n\nausführliche Regelungen über den Abbruch der Maßnahmen, die Verwertung \n\nder gewonnenen Erkenntnisse und die Vernichtung personenbezogener Infor-\n\nmationen (vgl. § 100 a Abs. 4 - 6, § 100 c Abs. 5 - 7, § 100 d Abs. 5 und 6, \n\n§ 100 f Abs. 5 StPO). \n\n13 \n\nVergleichbar hohe Eingriffsschranken für die Anordnung einer Durchsu-\n\nchung beim Verdächtigen gemäß § 102 StPO bestehen nicht. Es genügt für sie \n\nder Anfangsverdacht einer beliebigen Straftat. Die Durchführung der Durchsu-\n\nchung und der Umgang mit den dabei gewonnenen Daten sind nicht annähernd \n\nstreng geregelt. \n\n14 \n\n15 \n\nb) Nach alledem findet die verdeckte Online-Durchsuchung in § 102 \n\nStPO keine Rechtsgrundlage. \n\nDabei ist maßgeblich, dass diese Vorschrift nur zu einer offen ausgeführ-\n\nten Durchsuchung ermächtigt. Dagegen kommt es nicht entscheidend darauf \n\nan, dass die in den Speichermedien eines Computers abgelegten Daten im Ein-\n\nzelfall ähnlich sensibel und schutzwürdig sein können wie das in einer Wohnung \n\nnichtöffentlich gesprochene Wort und dass die Maßnahme wegen der Durch-\n\nsicht einer Vielzahl unterschiedlicher Daten als ein besonders schwerwiegender \n\nEingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung er-\n\nscheinen mag. Denn unter diesem Aspekt unterscheidet sich die verdeckte On-\n\nline-Durchsuchung nicht von einer im Rahmen einer offenen Durchsuchung \n\nvorgenommenen Auswertung von elektronischen Datenträgern, die als unbe-\n\ndenklich angesehen wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 976, 980 ff.; 2005, 1917, \n\n1919 f.; NStZ 2002, 377 f.; Nack aaO § 110 Rdn. 2). Desgleichen braucht auch \n\nnicht entschieden zu werden, ob die verdeckte Online-Durchsuchung wegen \n\nder großen Menge an möglicherweise sensiblen Daten, die dem Zugriff der Er-\n\nmittlungsbehörden ausgesetzt sind, eher einer Wohnraumüberwachung als ei-\n\nner Durchsuchung gleicht (so der angefochtene Beschluss), was zwar unter \n\ndem Aspekt der Heimlichkeit der Fall sein mag, unter dem Aspekt der Dauer-\n\nhaftigkeit der Maßnahme aber zweifelhaft erscheint. Auch wenn die Anordnung \n\neiner verdeckten Online-Durchsu-chung in der Weise beschränkt wird, dass nur \n\nder auf dem betroffenen Computer vorhandene Bestand an Daten einmal - in \n\neinem oder mehreren Arbeitsschritten - kopiert und übertragen werden darf (so \n\nBGH-Ermittlungsrichter wistra 2007, 28) und somit die Nutzung des Computers \n\n(E-Mail-Verkehr und laufende Internetrecherchen) nicht über einen längeren \n\nZeitraum überwacht wird, kann sie schlicht wegen ihrer Heimlichkeit in § 102 \n\nStPO keine Stütze finden. \n\n16 \n\nSoweit argumentiert wird, sie sei zulässig, insbesondere sei das Anwe-\n\nsenheitsrecht gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt, weil der Computernut-\n\nzer während der Übertragung des zu durchsuchenden Datenbestandes an die \n\nErmittlungsbehörde \"online\" sein müsse (vgl. Hofmann aaO 121, 124), wird ver-\n\nkannt, dass nach Sinn und Zweck dieser Schutzvorschrift die Anwesenheit des \n\nBetroffenen oder der anderen Personen gerade die Beobachtung und Kontrolle \n\nder Durchsuchung ermöglichen soll, die rein körperliche Anwesenheit ohne die \n\nMöglichkeit der Kenntnisnahme dies aber nicht gewährleistet. \n\n17 \n\n18 \n\n2. Auch andere Eingriffsnormen der Strafprozessordnung erlauben die \n\nverdeckte Online-Durchsuchung nicht. \n\na) Die Maßnahme kann nicht auf § 100 a StPO (Überwachung der Tele-\n\nkommunikation) gestützt werden (anders für den einmaligen heimlichen Zugriff \n\nauf eine passwortgeschützte Mailbox BGH - Ermittlungsrichter NJW 1997, 1934 \n\nff.). Zwar muss der Computerbenutzer bei der Übertragung der zu durchsu-\n\nchenden Daten an die Ermittlungsbehörde mit Hilfe des aufgespielten Compu-\n\ntervirus \"online\" sein, so dass diese Bestandteil des ohnehin bestehenden Da-\n\ntenstroms sind. Jedoch wird dadurch die verdeckte Online-Durchsuchung nicht \n\nzur Telekommunikation (vgl. zum Begriff der Telekommunikation § 3 Nr. 22 und \n\n23 TKG in der Fassung vom 22. Juni 2004 und BGH NJW 2003, 2034 f.), weil \n\nnicht die Kommunikation zwischen dem Tatverdächtigen und einem Dritten \n\nüberwacht, sondern zielgerichtet eine umfassende Übermittlung der auf dem \n\nZielcomputer vor Beginn des Kommunikationsvorgangs gespeicherten Daten an \n\ndie ermittelnde Stelle zum Zwecke der Suche nach Beweismitteln oder weiteren \n\nmöglichen Ermittlungsansätzen ausgelöst wird (vgl. Hofmann aaO 121, 123; \n\nZöller aaO 573 f.). Der Datenfluss während des \"Online\"-Status des Computers \n\nwird somit lediglich aus technischen Gründen zum Zwecke der Übertragung der \n\nin den Speichermedien abgelegten Dateien benutzt. \n\n19 \n\nb) Die Eingriffsermächtigung des § 100 c StPO (Wohnraumüberwa-\n\nchung) rechtfertigt die verdeckte Online-Durchsuchung nicht, weil ein Computer \n\nauf elektronischem Weg durchsucht und nicht das in einer Wohnung nichtöf-\n\nfentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet \n\nwerden soll (vgl. Sieber aaO Rdn. 705). \n\n20 \n\nc) Auch § 100 f Abs. 1 Nr. 2 StPO (Einsatz technischer Mittel) scheidet \n\nals Befugnisnorm aus; denn diese Vorschrift gestattet nur den heimlichen Ein-\n\nsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel außer-\n\nhalb von Wohnungen wie Peilsender, satellitengestützte Ortungssysteme und \n\nNachtsichtgeräte (vgl. BGHSt 46, 266, 271 ff.; Sieber aaO Rdn. 705; Hofmann \n\naaO 121, 122). \n\n21 \n\nd) Die Generalklausel des § 161 StPO erlaubt nur Zwangsmaßnahmen, \n\ndie von einer speziellen Eingriffsermächtigung der Strafprozessordnung nicht \n\nerfasst werden und lediglich geringfügig in die Grundrechte des Betroffenen \n\neingreifen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 161 Rdn. 1; Hilger NStZ 2000, 563, 564). \n\n22 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann § 102 \n\nStPO zur verdeckten Online-Durchsuchung auch dann nicht ermächtigen, wenn \n\nzusätzlich die für die Überwachung von Telekommunikation (§ 100 a StPO) und \n\nWohnraum (§ 100 c StPO) normierten hohen Eingriffsvoraussetzungen - wie \n\nVerdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung, Subsidiarität gegenüber \n\nweniger belastenden Ermittlungsmaßnahmen - gegeben sind (so aber BGH - \n\nErmittlungsrichter wistra 2007, 28; Hofmann aaO 121, 124) und der Grundsatz \n\nder Verhältnismäßigkeit \"besonders\" beachtet wird. Es ist unzulässig, einzelne \n\nElemente von Eingriffsermächtigungen zu kombinieren, um eine Grundlage für \n\neine neue technisch mögliche Ermittlungsmaßnahme zu schaffen. Dies würde \n\ndem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes für Eingriffe in Grundrechte (Art. 20 \n\nAbs. 3 GG) sowie dem Grundsatz der Normenklarheit und Tatbestandsbe-\n\nstimmtheit von strafprozessualen Eingriffsnormen widersprechen (vgl. BVerfG \n\nNJW 2006, 976, 979; 2005, 1338, 1339 f.; Sieber aaO Rdn. 703 f.). Der Grund-\n\nsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt im Einzelfall gesetzliche Befugnisse, eine \n\nfehlende Ermächtigungsgrundlage kann er nicht ersetzen. \n\n23 \n\n4. Eine offen ausgeführte Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme \n\ndes Computers mit anschließender Durchsuchung der Speichermedien gemäß \n\n§§ 98 ff., 102, 110 StPO, deren Voraussetzungen gegeben wären, ist nicht an-\n\nzuordnen. Der Generalbundesanwalt hat ausdrücklich erklärt, dass lediglich \n\neine verdeckte Online-Durchsuchung beantragt wird. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/stb-18-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100f","ref_norm":"100f","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/stb-18-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:31.812231+00:00"}}