{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/StB__15-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"StB 15/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 53 Abs. 1 Nr. 1 Geistlicher im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist auch ein Laie, der keine kirchliche Weihe erhalten hat, aber im Auftrag der Kirche hauptamtlich als An- staltsseelsorger einer Justizvollzugsanstalt selbständig Aufgaben wahrnimmt, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehören.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2006 \n\nStB 15/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nja \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\n_________________ \n\nStPO § 53 Abs. 1 Nr. 1 \n\nGeistlicher im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist auch ein Laie, der keine \n\nkirchliche Weihe erhalten hat, aber im Auftrag der Kirche hauptamtlich als An-\n\nstaltsseelsorger einer Justizvollzugsanstalt selbständig Aufgaben wahrnimmt, \n\ndie zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehören. \n\nBGH, Beschl. vom 15. November 2006 - StB 15/06 - OLG Düsseldorf \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.; \n\nhier: Beschwerde des Zeugen B. gegen die Anordnung \n\nvon Erzwingungshaft \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2006 gemäß \n\n§ 304 Abs. 1, 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, § 135 Abs. 2 GVG beschlossen: \n\nDie Beschwerde des Zeugen B. gegen den Beschluss \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2006 \n\n- Anordnung von Erzwingungshaft - wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Strafverfah-\n\nren wird gegen den Angeklagten Y. A. und die Mitangeklag-\n\nten K. sowie I. A. wegen des Vorwurfs \n\nder Mitgliedschaft in bzw. der Unterstützung der ausländischen terroristischen \n\nVereinigung Al Qaeda und anderer Delikte verhandelt. Den Angeklagten wird \n\nvorgeworfen, in großem Umfang Betrugstaten zum Nachteil deutscher Lebens-\n\nversicherungsgesellschaften begangen zu haben, um hohe Versicherungs-\n\nsummen zu erhalten und diese - zumindest teilweise - der Al Qaeda zur Finan-\n\nzierung des \"Heiligen Krieges\" zufließen zu lassen. Zu diesem Zweck soll der \n\nAngeklagte Y. A. zahlreiche Versicherungsverträge auf sein Leben \n\nabgeschlossen bzw. deren Abschluss beantragt und seinen Bruder - den Mit-\n\nangeklagten I. A. - im Falle seines Todes als Begünstigten ein-\n\ngesetzt haben. Dabei sollen die Angeklagten geplant haben, einen tödlichen \n\nUnfall des Angeklagten Y. A. vorzutäuschen, wozu es auf-\n\ngrund der Verhaftungen der Angeklagten K. und Y. A. am \n\n23. Januar 2005 und der anschließenden Untersuchungshaft nicht mehr ge-\n\nkommen sei. \n\n2 \n\nNach Erhebung der Anklage übergab die Verteidigerin des Angeklagten \n\nY. A. dem Oberlandesgericht Düsseldorf 22 unfrankierte, je-\n\nweils auf den 22. Januar 2005 datierte Briefe an verschiedene Versicherungs-\n\ngesellschaften, in denen als neuer Bezugsberechtigter ein Tumorforschungs-\n\nzentrum bestimmt ist. Sie erklärte dazu, ihr Mandant habe die Briefe wegen \n\nseiner Verhaftung nicht mehr abschicken können. Die durchgeführten Ermitt-\n\nlungen ergaben den dringenden Verdacht, dass der Angeklagte Y. A. \n\n die Briefe erst nach seiner Verhaftung in der Justizvollzugsanstalt \n\nmit Hilfe Dritter gefertigt und rückdatiert haben könnte, um sich zu entlasten. \n\nDieser Verdacht gründet unter anderem darauf, dass überwiegend die Adres-\n\nsen der Versicherungsgesellschaften in den Briefen nicht denen entsprechen, \n\ndie dem Angeklagten aus dem Abschluss der Lebensversicherungsverträge \n\nbekannt waren; vielmehr handelt es sich um Anschriften, welche die Versiche-\n\nrungsgesellschaften jeweils auf ihren Internet-Homepages als Kontaktadressen \n\nangeben. \n\n3 \n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde \n\ndazu der Beschwerdeführer, der in seiner Funktion als Anstaltsseelsorger in der \n\nJustizvollzugsanstalt W. mehrfach Kontakt mit dem Angeklagten Y. \n\nA. hatte, als Zeuge vernommen. Bei seiner Vernehmung beant-\n\nwortete er die Frage des Vorsitzenden, ob er für den Angeklagten Y. A. \n\n im Internet Adressen von Versicherungen recherchiert habe, unter \n\nBerufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Seelsorger (§ 53 Abs. 1 Satz \n\n1 Nr. 1 StPO) nicht. Daraufhin hat das Oberlandesgericht gegen ihn ein Ord-\n\nnungsgeld von 750 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden \n\nkann, für je 50 € einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Da sich der Beschwerde-\n\nführer weiterhin weigerte, die Frage des Vorsitzenden zu beantworten, hat das \n\nOberlandesgericht mit Beschluss vom 19. September 2006 gegen ihn Haft zur \n\nErzwingung des Zeugnisses, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des \n\nVerfahrens in dem Rechtszug und nicht über die Zeit von sechs Monaten hin-\n\naus angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Zeuge mit seiner \n\nBeschwerde. \n\nII. \n\nDie zulässige Beschwerde des Zeugen ist unbegründet. \n\nDas Oberlandesgericht hat gegen ihn rechtsfehlerfrei Haft angeordnet, \n\num sein Zeugnis zu erzwingen (§ 70 Abs. 1 und 2 StPO). Ein Recht zur Verwei-\n\ngerung des Zeugnisses gemäß §§ 53, 53 a StPO steht dem Beschwerdeführer \n\nbei der gegebenen Sachlage nicht zu. Die Anordnung der Beugehaft ist auch \n\nnicht unverhältnismäßig. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist ein Geistlicher zur Verweigerung \n\ndes Zeugnisses über das berechtigt, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsor-\n\nger anvertraut oder bekanntgeworden ist. Einem Geistlichen stehen gemäß § \n\n53 a Abs. 1 StPO seine Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung \n\nauf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, wobei regelmäßig \n\nder Geistliche über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes entschei-\n\ndet. Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erstreckt sich das Recht \n\nzur Zeugnisverweigerung nicht auf Tatsachen, von denen der Geistliche zwar \n\nbei Gelegenheit der Ausübung der Seelsorge erfahren hat, nicht aber in seiner \n\nEigenschaft als Seelsorger. Deshalb ist ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht \n\nanzuerkennen, soweit es sich um eine karitative, fürsorgerische, erzieherische \n\noder verwaltende Tätigkeit des Geistlichen handelt oder ein Straftäter diesen \n\nnur als Verbindungsmann einschaltet, etwa um den Taterfolg zu erreichen oder \n\n7 \n\n8 \n\nzu sichern oder die Strafverfolgung zu vereiteln. Ob im Einzelfall Seelsorge ge-\n\ngeben war, ist objektiv zu beurteilen. In Grenz- und Zweifelsfällen ist die Gewis-\n\nsensentscheidung des Geistlichen maßgebend (vgl. BGHSt 37, 138, 140; Dahs \n\nin Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 53 Rdn. 24 ff.; Senge in KK 5. Aufl. § 53 \n\nRdn. 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 53 Rdn. 12). Auf Verlangen des Ge-\n\nrichts ist der Verweigerungsgrund glaubhaft zu machen (§ 56 StPO). \n\n2. Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer das Zeugnis ohne \n\ngesetzlichen Grund verweigert. \n\na) Er hat über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eigenver-\n\nantwortlich zu entscheiden und kann sich nicht darauf berufen, dass sein \n\nDienstvorgesetzter, der Landesdekan für die JVA-Seelsorge, die Entscheidung \n\nfür ihn zu treffen hat. Denn in seiner Funktion als Gemeindereferent in der \n\nSeelsorge an der Justizvollzugsanstalt W. , die ihm nach dem Studium \n\nan einer katholischen Fachhochschule vom Erzbischof in Köln übertragen wur-\n\nde, ist er selbst Geistlicher im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO und nicht nur \n\nBerufshelfer (§ 53 a Abs. 1 StPO) seines Dienstvorgesetzten. \n\n9 \n\nAusschlaggebend dafür ist, dass der Zeuge im Rahmen seiner hauptamt-\n\nlichen Tätigkeit als Anstaltsseelsorger im Auftrag der katholischen Kirche selb-\n\nständig Aufgaben wahrnimmt, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer \n\nTätigkeit gehören. Wie sich aus dem Inhalt der Ernennungsurkunde ergibt und \n\nwas sich auch sonst verstünde, ist er in der konkreten Ausübung der Seelsorge \n\nnicht an Weisungen des vorgesetzten Landesdekans gebunden. Vielmehr hat \n\ner mit diesem lediglich die konkreten Einsatzfelder abzustimmen. Dementspre-\n\nchend führt er die Gespräche mit den Gefangenen auch allein in Abwesenheit \n\ndes ihm vorgesetzten Priesters. Für die Einordnung des Beschwerdeführers als \n\nGeistlicher im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist es unerheblich, dass er Laie \n\nist und keine kirchliche Weihe als Priester oder zumindest als Diakon erhalten \n\nhat (so aber Rogall in SK-StPO 28. Lfg. § 53 Rdn. 68; Bernsmann KuR 2004, \n\n153, 158). Entscheidend ist vielmehr, dass ihm Aufgaben der Seelsorge zur \n\nselbständigen Wahrnehmung übertragen sind und in diesem Bereich zwischen \n\nihm und dem betreuten Gefangenen ein auf ihn bezogenes eigenständiges Ver-\n\ntrauensverhältnis begründet wird (vgl. Meyer-Goßner, aaO Rdn. 12; Ling, GA \n\n2001, 325 ff., 332; Hanack in LK 11. Aufl. § 139 Rdn. 8). Die hauptamtlich in der \n\nGefangenenseelsorge selbständig tätigen Laien erfüllen ihre Aufgabe tatsäch-\n\nlich stellvertretend für geweihte Kleriker und sind gegebenenfalls denselben \n\nschwierigen seelsorgerischen Situationen ausgesetzt wie diese; ihre Verantwor-\n\ntung auf diesem Gebiet ist mit der eines katholischen Klerikers oder eines ordi-\n\nnierten evangelischen Pfarrers vergleichbar. \n\n10 \n\nb) Das Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers nach § 53 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StPO erstreckt sich nicht auf die Frage, deren Beantwortung er \n\nverweigert. \n\n11 \n\nBei den Recherchen im Internet nach Adressen von Versicherungsge-\n\nsellschaften handelt es sich um eine Tätigkeit des Zeugen selbst. Die Frage \n\nnach solchen Recherchen betrifft nicht Tatsachen, die ihm in seiner Eigenschaft \n\nals Seelsorger vom Angeklagten Y. A. anvertraut worden oder \n\nbekanntgeworden sein konnten. Eine Beantwortung würde - bei objektiver Beur-\n\nteilung - auch keine Rückschlüsse auf einen Umstand zulassen, von dem er im \n\nZusammenhang mit seinem seelsorgerischen Dienst Kenntnis erlangt hat. Al-\n\nlerdings läge, wenn der Zeuge die Frage nach solchen Recherchen durch ihn \n\nfür den Angeklagten Y. A. bejahen würde, die Annahme nahe, \n\ndass diese Tätigkeit Gegenstand eines Gesprächs zwischen ihm und dem An-\n\ngeklagten oder zumindest einer entsprechenden Bitte des Angeklagten an ihn \n\ngewesen war. Auch mit diesem Inhalt der Gespräche geht es aber nicht um \n\nTatsachen, die dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Seelsorger an-\n\nvertraut worden oder bekanntgeworden sind. Denn Seelsorge im Sinne des \n\n§ 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist nur eine von religiösen Motiven und Zielsetzungen \n\ngetragene Zuwendung, die der Fürsorge für das seelische Wohl des Beistands-\n\nsuchenden, der Hilfe im Leben oder Glauben benötigt, dient (vgl. Rogall, aaO \n\nRdn. 66). Zu ihr gehören nicht Gespräche, Erkenntnisse oder Tätigkeiten des \n\nGeistlichen auf dem Gebiet des täglichen Lebens bei Gelegenheit der Aus-\n\nübung von Seelsorge ohne Bezug zum seelischen Bereich. \n\n12 \n\nEs ist fernliegend und erscheint ausgeschlossen, dass die Recherchen, \n\nzu denen der Zeuge die Aussage verweigert, im Zusammenhang mit Seelsorge \n\nim weitesten Sinne stehen können. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal den \n\nVersuch unternommen, einen solchen möglichen Zusammenhang plausibel zu \n\nmachen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Frage aus-\n\nschließlich den nichtseelsorgerischen Bereich berührt. Die vom Beschwerdefüh-\n\nrer vertretene Meinung, die Gespräche eines Geistlichen könnten nicht in seel-\n\nsorgerische und nichtseelsorgerische Teile getrennt werden, wenn dieser in \n\nseiner Eigenschaft als Seelsorger einem Dritten gegenüber getreten sei, läuft \n\nschlicht dem Gesetz zuwider, dem - nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn \n\nund Zweck, das im Zusammenhang mit Seelsorge entstandene Vertrauensver-\n\nhältnis zu schützen - die Möglichkeit einer solchen Unterscheidung eindeutig \n\nzugrunde liegt. \n\n13 \n\nc) Das Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft sein Er-\n\nmessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \n\nunter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus \n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 779 f.; \n\n2000, 3775 f.; Meyer-Goßner, aaO § 70 Rdn. 13) beachtet. \n\n14 \n\nDie Vorwürfe gegen die Angeklagten wiegen schwer. Diese müssen im \n\nFalle einer Verurteilung mit hohen Freiheitsstrafen rechnen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat in dem angefochtenen Beschluss nachvollziehbar dargelegt, dass auf \n\ndie Vernehmung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der gericht-\n\nlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verzichtet werden kann. \n\nSeine aus der bisherigen Verhandlung gewonnene Einschätzung, die Klärung \n\nder Frage, ob der Zeuge Adressen von Versicherungsgesellschaften recher-\n\nchiert habe, sei angesichts der Einlassung des Angeklagten Y. A. \n\n für die Schuldfrage, jedenfalls aber für die Strafzumessung von zentraler \n\nBedeutung, ist - da sie kein Randgeschehen betrifft - zumindest vertretbar. Eine \n\ndarüber hinausgehende Überprüfung des angefochtenen Beschlusses und eine \n\neigenständige Bewertung der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme sind \n\ndem Senat im Beschwerdeverfahren schon mangels Einblick in deren Verlauf \n\nnicht möglich. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in \n\nder Lage, deren bisherigen Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen \n\nund zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob die Aussage, die \n\nerzwungen werden soll, nach den Umständen des Falles für den Schuld- oder \n\nStrafausspruch so bedeutsam ist, dass auf den Zeugen durch Beugehaft ein-\n\ngewirkt und insoweit in sein Freiheitsgrundrecht eingegriffen werden muss. \n\n15 \n\n3. Ein der Anordnung der Beugehaft entgegenstehendes Auskunftsver-\n\nweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Gefahr, selbst \n\nwegen Strafvereitelung oder einer anderen Straftat verfolgt zu werden, nimmt \n\nder Beschwerdeführer bisher für sich nicht in Anspruch und kann nicht unter-\n\nstellt werden. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/stb-15-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/stb-15-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:02.631705+00:00"}}