{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/StB__14-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"StB 14/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 14/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2006 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 18. Juli 2006 \n\ngemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des \n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar \n\n2006 aufgehoben. \n\nGegen den Beschuldigten wird die Untersuchungshaft angeord-\n\nnet. \n\nDer Beschuldigte ist dringend verdächtig, \n\nab Ende 2005 \n\nin Deutschland \n\nversucht zu haben, die tatsächliche Gewalt über Kriegwaffen \n\nvon einem anderen zu erwerben, \n\nstrafbar als Verbrechen gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 2 KWKG \n\ni. V. m. Teil B, Abschnitt V Ziffer 34 der Kriegswaffenliste, §§ 22, \n\n23 StGB. \n\n2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. \n\n3. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Beschuldigte wurde am 23. Februar 2006 vorläufig festgenommen \n\nund befindet sich seit dem 24. Februar 2006 aufgrund des Haftbefehls des Er-\n\n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tag in Un-\n\ntersuchungshaft. Dieser Haftbefehl ist auf den dringenden Verdacht der ge-\n\nheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie des schweren \n\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung (§§ 176 a \n\nAbs. 2, § 177 StGB) gestützt. Die Haftbeschwerde des Beschuldigten, der der \n\nErmittlungsrichter nicht abgeholfen hat, führt zum Erlass eines geänderten \n\nHaftbefehls durch den Senat; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. \n\n1. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis kann im Sinne eines drin-\n\ngenden Tatverdachts von folgendem Geschehen ausgegangen werden: \n\nDer Iran betreibt den Einkauf von militärischen Ausrüstungsgegenstän-\n\nden, darunter Steuerungskomponenten für Flugkörper, Geräte zur Herstellung \n\nvon Raketenteilen, Ersatzteile für das Kampfflugzeug F-14 \"Tomcat\", Gewehr-\n\nläufe, Funkgeräte verschiedener Bauarten und Nachtsichtgeräte. Der Beschul-\n\ndigte war spätestens seit Mitte 2004 daran beteiligt, im Auftrag von Tarngesell-\n\nschaften des iranischen Geheimdienstes VEVAK für den Iran konspirativ solche \n\nRüstungsgüter zu beschaffen. Er trat dabei für ein Unternehmen mit der Be-\n\nzeichnung \"N. \" bzw. \"S. \" auf. Der Beschuldigte agierte im \n\nRahmen des Beschaffungsprogramms als Instrukteur des Mitbeschuldigten \n\nG. und übermittelte diesem die iranischen Beschaffungswünsche. Dabei \n\nwirkte er jedenfalls an den Bemühungen um die Beschaffung von Schweißgerä-\n\nten für die Herstellung von Raketenteilen und von 20 militärischen Funkgeräten \n\nder Marke R. & S. mit. Ferner erteilte er Ende 2005 dem Mitbeschul-\n\ndigten G. den Auftrag für die Beschaffung von 15 verschiedenen Waffen-\n\nläufen unterschiedlichen Kalibers in Stückzahlen von 1.000 bis 40.000, von de-\n\nnen mehrere als Kriegswaffen dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen. \n\n4 \n\nDer dringende Tatverdacht ergibt sich aus der Einlassung des Beschul-\n\ndigten, seinem Reiseverhalten, einer Vielzahl abgehörter Telefongespräche, \n\neiner durch die weiteren Ermittlungen verifizierten Erkenntnismitteilung des \n\nBundesnachrichtendienstes, sichergestellten Unterlagen sowie aus Angaben \n\nvon Mitbeschuldigten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Haftbefehl \n\ndes Ermittlungsrichters vom 24. Februar 2006 Bezug genommen. \n\n5 \n\n6 \n\n2. a) Danach ist der Beschuldigte bezüglich der auf die Beschaffung von \n\nGewehrläufen gerichteten Bemühungen des versuchten Erwerbs der tatsächli-\n\nchen Gewalt über Kriegswaffen (§ 22 a Abs. 1 Nr. 2 KWKG i. V. m. Teil B, Ab-\n\nschnitt V Ziffer 34 der Kriegswaffenliste, §§ 22, 23 StGB) dringend verdächtig. \n\nb) Ein dringender Verdacht für eine strafbare Handlung nach dem Au-\n\nßenwirtschaftsgesetz ist hingegen nicht gegeben. Die auf eine Lieferung von \n\nSchweißgeräten für die Herstellung von Raketenteilen sowie von militärischen \n\nFunkgeräten gerichteten Bemühungen könnten nur unter dem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt der verbotenen Ausfuhr (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 AWG, \n\n§ 70 Abs. 5 a Nr. 3 AWV, Art. 4 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1334/2000 - Schweißgeräte \n\n- bzw. § 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 AWG i. V. m. Teil I Abschnitt A Nr. 0011 der \n\nAusfuhrliste - Funkgeräte) strafbar sein. Das Stadium des strafbaren Versuchs \n\nder Ausfuhr haben die Bemühungen des Beschuldigten um Beschaffung der \n\ngenannten Gegenstände indes nicht erreicht. \n\n7 \n\nc) Ebenfalls besteht kein dringender, die Untersuchungshaft rechtferti-\n\ngender Tatverdacht dafür, dass der Beschuldigte im Sinne von § 99 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausgeübt hat. \n\n8 \n\nWie der Senat in einer - nach Erlass des angefochtenen Haftbefehls er-\n\ngangenen - Entscheidung dargelegt hat, sind in Fällen, die nicht dem Kernbe-\n\nreich des § 99 StGB, also der klassischen Agententätigkeit angehören, alle \n\nmaßgeblichen Umstände der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung in eine Ge-\n\nsamtwürdigung des Verhaltens des Betroffenen einzustellen und es ist in wer-\n\ntender, am Normzweck ausgerichteter Betrachtung zu entscheiden, ob das vor-\n\ngeworfene Geschehen dem Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsu-\n\nmieren ist (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2006 - StB 4/06). Zu den dabei zu beach-\n\ntenden Auslegungskriterien gehört auch, ob die Tätigkeit maßgeblich der Ge-\n\nwinnung von Informationen dient, die auch bei der Lieferung von Gegenständen \n\nim Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB den eigentlichen Zweck von Ausfor-\n\nschungsbemühungen bildet, oder ob sie vorrangig darin begründet ist, dass die \n\nfür den Täter schon aus anderen Gründen als der Gewinnung von Informatio-\n\nnen verbotene Lieferung von Gegenständen getarnt werden muss (BGH aaO \n\nunter Hinweis auf Lampe/Hegmann in MünchKomm § 99 Rdn. 14). Nach dem \n\nErgebnis der bisherigen Ermittlungen ist nur Letzteres gegeben. Danach war \n\ndie Tätigkeit des Beschuldigten, der in eine Vielzahl von militärischen Beschaf-\n\nfungsprojekten seines Heimatlandes eingebunden war, darauf gerichtet, Waren, \n\ninsbesondere Rüstungsgüter, für den Iran zu beschaffen. Dabei ging es \n\n- wie sich aus den teilweise hohen Stückzahlen ergibt - um die Beschaffung der \n\nGegenstände, nicht aber um die Gewinnung von den diesen innewohnenden \n\nInformationen. Dass das Verhalten des Beschuldigten auf gleichartige Tatwie-\n\nderholung gerichtet war und er dabei konspirativ vorgegangen ist, führt hier für \n\nsich allein noch nicht zur Annahme einer geheimdienstlichen Tätigkeit. \n\n9 \n\nDafür, dass die Bemühungen des Beschuldigten auch auf die Mitteilung \n\nvon den Rüstungsgütern innewohnenden Informationen (\"Know How\") gerichtet \n\nwaren, und dieser sich deswegen der geheimdienstlichen Agententätigkeit \n\nschuldig gemacht hat, besteht lediglich ein Anfangsverdacht. Der Haftbefehl \n\nkann deshalb nicht auf diesen Tatvorwurf gestützt werden. Dies ändert indes \n\nnichts an der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts, weitere Ermittlungen \n\nzur Aufklärung auch dieses Tatvorwurfs anzustellen. \n\n10 \n\nd) Auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Sexualdelikt - bei dem an-\n\ngesichts der bislang allein zur Überführung zur Verfügung stehenden Erkennt-\n\nnisse aus der Telefonüberwachung überdies Zweifel an einem dringenden Tat-\n\nverdacht bestehen würden - kann die Untersuchungshaft ebenfalls nicht ge-\n\nstützt werden. Insoweit gilt Folgendes: \n\n11 \n\nDie sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (§ 120 GVG) und \n\ndamit die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts (§ 142 a Abs. 1 \n\nGVG) würde sich auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat nach \n\n§§ 176 a, 177 StGB nur dann erstrecken, wenn diese tateinheitlich mit einem \n\nStaatsschutzdelikt zusammentreffen oder zwischen ihnen ein Sachzusammen-\n\nhang bestehen würde (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 120 \n\nGVG Rdn. 4). Dieser setzt voraus, dass das Staatsschutzdelikt und das andere \n\nDelikt dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) bilden. Ein Zu-\n\nsammenhang geringeren Grades, etwa allein in Form des persönlichen Zu-\n\nsammenhangs im Sinne von § 3 StPO, reicht nicht aus, um die sachliche Zu-\n\nständigkeit des Oberlandesgerichts zu begründen. Für diese einengende Aus-\n\nlegung des Zusammenhangsbegriffs spricht, dass in den Fällen des § 120 GVG \n\ndie Oberlandesgerichte als Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes \n\nausüben (vgl. Art. 96 Abs. 5 Nr. 5 GG). Es geht deshalb nicht allein um die Ab-\n\ngrenzung sachlicher Zuständigkeit, sondern um die Kompetenzverteilung zwi-\n\nschen Bundes- und Landesjustiz (vgl. BGHSt 46, 238, 244). Zur Verfolgung und \n\nAburteilung von Straftaten, die nicht in einem solchen Zusammenhang zu \n\nStaatsschutzdelikten stehen, sind nach der bundesstaatlichen Ordnung des \n\nGrundgesetzes weiterhin die Staatsanwaltschaften und Gerichte der Länder \n\nzuständig. \n\n12 \n\nEin die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts begründender Zusam-\n\nmenhang ist beim derzeit aus dem SA-Sonderheft \"Erkenntnisse über weitere \n\nStraftaten (Sexualdelikte)\" ersichtlichen Ermittlungsstand nicht erkennbar. Die \n\nReise des Beschuldigten nach Moldawien kann allein dem Zweck gedient ha-\n\nben, sexuelle Kontakte zu jungen Frauen aufzunehmen. Der Gastgeber des \n\nBeschuldigten in Moldawien, der in der Stellungnahme des Generalbundesan-\n\nwalts als Zuhälter bezeichnet wird und nach Ermittlungen in Israel u. a. wegen \n\nFörderung der Prostitution bestraft worden ist, ist zwar ein Vetter des Mitbe-\n\nschuldigten G. , steht aber mit den Bemühungen des Beschuldigten um die \n\nBeschaffung von Rüstungsgütern nicht in Zusammenhang. \n\n13 \n\n3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). \n\nDer Beschuldigte hat auch für diejenige Tat, für die der Senat einen dringenden \n\nTatverdacht bejaht (den versuchten Erwerb von Kriegswaffen), im Falle seiner \n\nVerurteilung mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die jedenfalls unter den vor-\n\nliegenden Umständen einen starken Fluchtanreiz bildet. Den Fluchtanreiz min-\n\ndernde soziale Bindungen des Beschuldigten in Deutschland sind nicht vorhan-\n\nden. Dieser ist iranischer Staatsbürger und hat im Iran seinen Lebensmittel-\n\npunkt. Es besteht unter Berücksichtigung der konspirativen Arbeitsweise des \n\nBeschuldigten auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 \n\nStPO). \n\n14 \n\nWeniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersu-\n\nchungshaft (§ 116 StGB) sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft \n\nzu erreichen. \n\n15 \n\nDerzeit - der Beschuldigte befindet sich seit fünf Monaten in Haft - steht \n\nder weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch noch nicht außer Verhältnis \n\nzur Bedeutung der Sache und der für den Beschuldigten zu erwartenden Strafe \n\n(§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\n16 \n\n4. Die Beschwerde, mit der der Beschuldigte die Aufhebung des Haftbe-\n\nfehls erstrebt, hat keinen solchen Erfolg, dass es unbillig wäre, den Beschuldig-\n\nten mit den gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten (§ 473 \n\nAbs. 4 StPO). \n\nTolksdorf Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/stb-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/stb-14-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/StB__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:00.632900+00:00"}}