{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR___3-06B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"3 StR 3/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 3/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. März \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-\n\ngen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom \n\n1. September 2005 \n\na) im Fall II. 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geän-\n\ndert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Ver-\n\ngewaltigung verurteilt wird; \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\naa) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. und II. 4. der \n\nUrteilsgründe verurteilt wurde; \n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, räuberi-\n\nscher Erpressung, Raub in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Kör-\n\nperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hierge-\n\ngen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung \n\nmateriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n1. Im Fall II. 6. der Urteilsgründe wurde bei der Tat eine Bratpfanne als \n\ngefährliches Werkzeug verwendet und die Geschädigte schwer misshandelt. \n\nDie Erfüllung der Qualifikationstatbestände gemäß § 177 Abs. 4 StGB wird im \n\nSchuldspruch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte wegen \n\nbesonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB \n\n53. Aufl. § 177 Rdn. 78). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes in den Fällen II. 1. \n\nund 4. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Hierzu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: \n\nIm Fall II. 1. schlug der Angeklagte den Geschädigten, der dabei sein \n\nMobiltelefon verlor, mit Faustschlägen zu Boden und trat ihm mehrfach mit dem \n\nFuß in die Rippen, weil er mit ihm \"noch etwas zu klären\" hatte. Unter Ausnut-\n\nzung der vorausgegangenen Gewaltanwendung nahm er dann das Mobiltelefon \n\nauf und steckte es ein, um es für sich zu behalten. Aus Angst vor weiteren \n\nÜbergriffen des Angeklagten setzte sich das Tatopfer nicht zur Wehr. \n\n6 \n\nIm Fall II. 4. wollte der Angeklagte das Tatopfer zur Rede stellen. Nach-\n\ndem er und ein unbekannt gebliebener Mittäter sich Zutritt zu dessen Wohnung \n\nverschafft hatten, schlugen sie dem Geschädigten mehrfach ins Gesicht. Dieser \n\nverlor das Bewusstsein. Anschließend nahm der Angeklagte Wertgegen- \n\nstände des Tatopfers an sich, um diese für sich zu behalten. \n\n7 \n\n8 \n\nb) In beiden Fällen tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen \n\nRaubes nicht. \n\nDen Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte \n\ndie ausgeübte Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib \n\noder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die Wegnahme zu ermöglichen. Damit \n\nfehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungs-\n\nhandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ \n\n2003, 431; Tröndle/Fischer aaO § 249 Rdn. 6 ff., 10 ff. m. w. N.). Die Gewalt-\n\nanwendung erfolgte nach den Feststellungen nicht zum Zwecke der Wegnah-\n\nme. Vielmehr fasste der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme jeweils erst \n\nnach der Gewaltanwendung. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des An-\n\ngeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine - eventuell konkludente - Dro-\n\nhung mit weiterer Gewaltanwendung beinhaltet, ist nicht festgestellt. Allein der \n\nUmstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt \n\nnoch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines \n\nRaubes nicht. Im Fall II. 4. scheidet ein Raub schon deshalb aus, weil das Tat-\n\nopfer, als der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme fasste, bewusstlos \n\nwar und deshalb keinen Widerstand leisten konnte, der durch Zwangsmittel hät-\n\nte überwunden werden müssen. \n\n9 \n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird der neue Tatrichter zu prüfen ha-\n\nben, ob der Angeklagte bereits bei der Gewaltanwendung den - zumindest be-\n\ndingten - Vorsatz hatte, sich Wertgegenstände des jeweiligen Tatopfers zu- zu-\n\neignen, was bei einer Gesamtschau der festgestellten Taten nicht ausgeschlos-\n\nsen erscheint. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR___3-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/3-str-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR___3-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR___3-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/3-str-3-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR___3-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:39.815584+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-21/3-str-3-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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