{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__93-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"3 StR 93/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 93/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 6. \n\nApril 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 7. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nund mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. \n\n2. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass die in Österreich erlit-\n\ntene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzli-\n\nchem Fahren ohne Fahrerlaubnis\" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des \n\nAngeklagten hat teilweise Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich \n\ndurch den festgestellten Transport der Betäubungsmittel des täterschaftlichen \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ge-\n\nmacht, hält dies sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte das sichergestellte Amphe-\n\ntamin im Reserverad eines von ihm geführten Fahrzeugs von Frankfurt am \n\nMain nach Puttgarden befördert. Er wusste, dass das Fahrzeug mit Rauschgift \n\npräpariert war, und nahm es zumindest billigend in Kauf, Rauschgift jeder Art \n\nund in erheblicher Menge zu transportieren. Für den Transport sollte er eine \n\nerhebliche Belohnung erhalten. \n\n4 \n\nGemessen an den auch bei Betäubungsmittelstraftaten geltenden allge-\n\nmeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme \n\n(vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2005, 3790, 3793) tragen die \n\nFeststellungen nicht die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die festgestellte Transportfahrt \n\ndes Angeklagten geht in Hinblick auf ein Handeltreiben nicht über eine bloße \n\nUnterstützungshandlung hinaus. Auch der dem Angeklagten versprochene er-\n\nhebliche Kurierlohn reicht zur Begründung von Täterschaft nicht aus, da eine \n\nsolche Belohnung regelmäßig auch einem Gehilfen gewährt oder in Aussicht \n\ngestellt wird. Eigennützigkeit des Rauschgiftkuriers ist zwar notwendige, nicht \n\naber hinreichende Bedingung für die Annahme (mit)täterschaftlichen Handel-\n\ntreibens (st. Rspr.; BGH NStZ 1999, 451 m. w. N.). \n\n5 \n\n2. Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen \n\ndes Landgerichts ist der Angeklagte indessen jedenfalls des Besitzes von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR 1996, \n\n116) mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge (vgl. zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Winkler, \n\nNStZ 2005, 315 f.) und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. \n\nDa in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil er-\n\nsichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuld-\n\nspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen, weil \n\nder Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n6 \n\nDer Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuld-\n\nspruchs Bestand. Da § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für das Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge und für den Besitz von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge eine einheitliche Strafandrohung vorsieht, kann der \n\nSenat - zumal angesichts der großen Menge der Betäubungsmittel (mehr als \n\n800fache Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge) - aus-\n\nschließen, dass das Landgericht bei dem geänderten Schuldspruch auf eine \n\nniedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. \n\n7 \n\n3. Auf Antrag des Generalbundesanwaltes hat der Senat die Urteilsfor-\n\nmel um die gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung des An-\n\nrechnungsmaßstabs für die vom Angeklagten in Österreich erlittene Freiheits-\n\nentziehung ergänzt. Im Verhältnis zu Österreich kam nur eine Anrechnung im \n\nVerhältnis 1:1 in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 3789; BGH NStZ-RR 2003, \n\n364). \n\n8 \n\n4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n9 \n\n5. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die \n\nBelastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (§ 473 \n\nAbs. 4 StPO). \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert \n\n an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/3-str-93-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/3-str-93-06","retrieved":"2026-07-10 20:29:13.508340+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-06/3-str-93-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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