{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__91-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"3 StR 91/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 91/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nOldenburg vom 3. November 2005 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nI. Das Urteil unterliegt auf die Sachbeschwerde des Angeklagten der \n\nAufhebung, weil es mehrere durchgreifende Rechtsfehler aufweist: \n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen insgesamt 23 Fällen des \n\nBetäubungsmittelhandels verurteilt, jedoch dabei nicht geprüft, ob und gegebe-\n\nnenfalls inwieweit die einzelnen Taten zu einer Bewertungseinheit zusammen-\n\nzufassen gewesen wären. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Ein-\n\nzelverkäufe von Betäubungsmitteln mehreren größeren Erwerbsmengen ent-\n\nstammen, so erfordert dies die Bildung von Bewertungseinheiten. Dazu hat der \n\nTatrichter die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung \n\nder einzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände festzustellen. Kann \n\ner genaue Feststellungen nicht treffen, hat er innerhalb des feststehenden Ge-\n\nsamtschuldumfangs die Zahl der Einkäufe und die Verteilung der Verkäufe auf \n\nsie zu schätzen (vgl. BGH NJW 2002, 1810). Konkrete Hinweise auf das Vorlie-\n\ngen solcher Bewertungseinheiten ergeben sich hier insbesondere in den Fällen, \n\nin denen die Abverkäufe entweder am gleichen Tage (Fälle 9 und 10) oder zu-\n\nmindest in engem zeitlichem Abstand (Fälle 1 und 2; 9 bis 13) erfolgten. Auch in \n\nden Fällen 22 und 23 kommt Bewertungseinheit in Betracht, da nach den Fest-\n\nstellungen auf Grund eines Gesamtplanes die gesamte Menge an einen be-\n\nstimmten Abnehmer geliefert werden sollte und sich so beide Erwerbsvorgänge \n\nauf ein bestimmtes einheitliches Rauschgiftgeschäft bezogen. \n\n3 \n\n2. Der Schuldumfang ist in allen Fällen außer den Nr. 21 bis 23 unzurei-\n\nchend festgestellt. Neben der Art der Betäubungsmittel sind dabei die Menge \n\nund der Wirkstoffgehalt der gehandelten Rauschmittel maßgeblich. Auf deren \n\nFeststellung kommt es nicht nur für die Bestimmung einer nicht geringen Men-\n\nge, sondern auch für die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung im engeren \n\nSinne an; auf sie kann daher regelmäßig nicht verzichtet werden. Auch wenn \n\ndie Betäubungsmittel nicht sichergestellt sind und eine Untersuchung daher \n\nnicht möglich ist, sind alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. dazu \n\nim Einzelnen Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 741 ff. m. w. N.). Da der Ange-\n\nklagte geständig war, liegt die Möglichkeit weitergehender Feststellungen auf \n\nder Hand. \n\n4 \n\nIn den Fällen Nr. 1 bis 20 fehlt es an der Feststellung des konkreten \n\nWirkstoffgehalts. Die Angabe, dass nach dem \"Geständnis\" des Angeklagten in \n\nden Fällen 17 bis 20 jedenfalls der Grenzwert zur nicht geringen Menge über-\n\nschritten worden sei, ist unzureichend. Darüber hinaus wird in den Fällen 6, 8 \n\nund 14 die Menge des Heroins mit der Zahl der \"Päckchen\" angegeben, deren \n\nGewicht aber nicht mitgeteilt. In den Fällen 5 und 14 sind die Angaben von \n\nMengen und Preisen angesichts der festgestellten Gewinnerzielungsabsicht \n\nnicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Danach hätte der Angeklagte \n\n6 Gramm Kokain für 270 € gekauft und 5 Gramm Kokain für nur 20 € verkauft. \n\n5 \n\n3. Im Fall 19 kommt die Strafkammer rechtsfehlerfrei zur Annahme eines \n\nVersuchs des Handeltreibens in nicht geringer Menge. Nicht dargelegt wird je-\n\ndoch, warum es zu dem beabsichtigten Ankauf nicht gekommen ist. Dies lässt \n\ndie Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts offen, der nicht geprüft worden \n\nist. \n\n6 \n\n4. Im Fall 21 bleibt unklar, welchen Straftatbestand die Strafkammer an-\n\ngenommen hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte für einen ande-\n\nren Drogenhändler in einem Versteck 500 Gramm einer weißen Substanz ge-\n\ngen ein Entgelt von 200 € aufbewahrt, die er fälschlich für Kokain mittlerer Qua-\n\nlität gehalten hat, die jedoch nur Stoffe enthielt, die nicht unter das Betäu-\n\nbungsmittelgesetz fallen. \n\n7 \n\nIn der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich \n\nder Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nschuldig gemacht hat. Ein entsprechender Schuldspruch findet sich in der Ur-\n\nteilsformel nicht. Dort ist diese Tat wohl in die Zahl der sechs Fälle des Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eingereiht. Tatsächlich \n\nbelegen die Feststellungen bislang keinen der beiden Straftatbestände: \n\n8 \n\na) Da es sich nicht um Betäubungsmittel handelte, kommt vollendeter \n\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 \n\nBtMG nicht in Betracht. \n\n9 \n\nb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind \n\nzwar eigennützige Tätigkeiten, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln ge-\n\nrichtet sind, auch dann als vollendetes Handeltreiben zu beurteilen, wenn sie \n\nsich auf Scheindrogen beziehen (vgl. BGH NStZ 1992, 191 m. N. zur Kritik in \n\nder Literatur). Der Senat hat Bedenken, diese sehr weitgehende Rechtspre-\n\nchung fortzuführen. Er kann dies jedoch offen lassen, da die auf der Grundlage \n\ndieser Auffassung in Fällen lediglich untergeordneter Tatbeiträge erforderliche \n\nAbgrenzung von Täterschaft und Beihilfe im angefochtenen Urteil unterblieben \n\nist (vgl. Nachw. bei Winkler NStZ 2005, 315; 2004, 376). Da der Angeklagte die \n\nSubstanz für H. , einen anderen Händler, lediglich aufbewahrte, \n\nnicht einmal über ihre Beschaffenheit informiert wurde und schließlich nur ein \n\ngeringes Entgelt von 200 € erhielt, das bei einem Geschäft mit 500 Gramm Ko-\n\nkaingemisch eher für eine kleine Hilfeleistung als für einen Mittäteranteil spricht, \n\nliegt die Annahme nur einer Gehilfenstellung nahe. \n\n10 \n\n5. Die aufgezeigten Rechtsfehler erfordern die Aufhebung des Urteils \n\ninsgesamt. Da bereits die Sachrüge erfolgreich ist, kommt es auf die teils unkla-\n\nren und teils abwegigen Verfahrensrügen nicht mehr an. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Für die neue Hauptverhandlung werden folgende Hinweise gegeben: \n\n1. Sofern der neue Tatrichter zu Fall 21 nicht ohnehin zu völlig neuen \n\nFeststellungen gelangt, sondern nach den oben aufgezeigten Maßstäben eine \n\nGehilfenstellung des Angeklagten in Bezug auf die Handelstätigkeit des Haupt-\n\ntäters H. annimmt, wird er zu dessen Vorstellungen und Absich-\n\nten nähere Feststellungen zu treffen haben, insbesondere ob er gleichfalls über \n\ndie Beschaffenheit irrte oder wusste, dass es sich um Streckmittel handelte. Bei \n\nzutreffender Vorstellung des Haupttäters wird zu beachten sein, dass die bloße \n\nAufbewahrung von Streckmitteln noch keine Straftat darstellt, folglich auch eine \n\nBeihilfe mangels Haupttat ausscheidet. Anders wäre es, wenn die Aufbewah-\n\nrung im Hinblick auf ein konkretes Rauschgiftgeschäft erfolgt wäre. Dann würde \n\nallerdings die Annahme einer Beihilfehandlung des Angeklagten zu diesem \n\nRauschgiftgeschäft voraussetzen, dass er darüber wenigstens in Umrissen Be-\n\nscheid wusste. Bei dieser schwierigen Sach- und Rechtslage könnte es sich \n\nanbieten, den möglichen Vorwurf einer Beihilfe zum Handeltreiben auszuschei-\n\nden und die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den (untauglichen) \n\nVersuch des Besitzes einer nicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 \n\nBtMG zu beschränken. \n\n13 \n\n2. Die Bezeichnung \"gewerbsmäßig\" gehört nicht in die Urteilsformel. \n\nSoweit es um Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 BtMG geht, ist \"Gewerbsmäßig-\n\nkeit\" nur ein Regelbeispiel für die Annahme eines besonders schweren Falles \n\nnach Absatz 3 dieser Vorschrift, das in die Urteilsformel nicht aufgenommen \n\nwird (BGH NStZ 1994, 39). Beim Qualifikationstatbestand des Handeltreibens in \n\nnicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt der Gewerbsmä-\n\nßigkeit ohnehin nur die Bedeutung eines Strafzumessungsumstandes zu. \n\nTolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Winkler \n an der Unterzeichnung gehindert. \n Tolksdorf \n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/3-str-91-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/3-str-91-06","retrieved":"2026-07-10 20:31:44.853240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-04/3-str-91-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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