{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__87-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"3 StR 87/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 87/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. April \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 22. November 2005 im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe \n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - täterschaftlichen - Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des \n\nAngeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen \n\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen transportierte der Angeklagte als angeworbener \n\nDrogenkurier knapp 300 g Heroin in einem Taxi von Essen nach Darmstadt; \n\neinen irgendwie gearteten Einfluss auf die Beschaffung oder den weiteren Um-\n\nsatz der Betäubungsmittel hatte er nicht. Gleichwohl hat das Landgericht ange-\n\nnommen, dem Angeklagten komme auf Grund seines erheblichen Anteils an \n\nder Gesamtabwicklung des Geschäfts, der in dem Transport der Betäubungs-\n\nmittel zu sehen sei, die Stellung eines Mittäters zu. \n\n3 \n\nBei der auch im Falle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach \n\nallgemeinen Regeln im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 25 Rdn. 13 m. w. N.) vorzunehmenden Abgrenzung \n\nzwischen Täterschaft und Beihilfe kommt dem Angeklagten, den das Landge-\n\nricht selbst als Randfigur bezeichnet hat, nach den getroffenen Feststellungen \n\neine lediglich untergeordnete Position zu. Er hat sich deshalb der Beihilfe zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht \n\n(vgl. zur neueren Rechtsprechung in solchen Fällen bei Winkler, NStZ 2005, \n\n315; NStZ 2006, voraussichtl. Heft 6). Der mit der eigenen Verfügungsgewalt \n\ndes Angeklagten zugleich verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge steht hierzu im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR \n\n1996, 116; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 408, 901 m. w. N.). \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen. Der im Wesentlichen geständige Angeklagte hätte \n\nsich nicht anders als geschehen verteidigen können. \n\nDer Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuld-\n\nspruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass das Gesetz Besitz und Handeltrei-\n\nben in § 29 a Abs. 1 BtMG unter dieselbe Strafandrohung stellt, kann der Senat \n\n4 \n\n5 \n\n- zumal unter Berücksichtigung der großen Menge des Heroins (Überschreitung \n\ndes Grenzwertes um das 73fache) - ausschließen, dass das Landgericht auf \n\neine mildere Strafe erkannt hätte. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n RiBGH Becker ist urlaubsbedingt \n\n an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/3-str-87-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/3-str-87-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:11.802116+00:00"}}