{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"3 StR 79/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 79/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Lübeck vom 13. September 2005 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 44 der \n\nAnklage freigesprochen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt und ihn wegen weiterer 33 Sexualstraftaten zum \n\nNachteil der Nebenklägerin W. aus tatsächlichen Gründen frei-\n\ngesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision \n\nerstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall 44 der Anklage die Aufhebung des Frei-\n\nspruchs. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Mit der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage-\n\nschrift vom 21. April 2004 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten unter \n\nanderem vorgeworfen, im Zeitraum von April bis 14. September 1998 \n\n- zunächst in der Wohnung M. straße in S. und ab Juli \n\n1998 in der Wohnung T. weg in L. - in zumindest zwei Fällen (Fälle \n\n44 und 45 der Anklage) die am 15. September 1984 geborene Nebenklägerin, \n\nseine spätere Adoptivtochter, zum Oralverkehr gezwungen zu haben, indem er \n\nden Kopf der sich widerstrebenden Geschädigten mit Gewalt festgehalten habe. \n\n2. Die Strafkammer hat für den Tatort M. straße in S. \n\n neben zwei weiteren sexuellen Übergriffen einen erzwungenen Oralverkehr \n\nfestgestellt. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Tat freigesprochen \n\nund dazu ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der An-\n\ngeklagte zwar den Oralverkehr und zwei weitere sexuelle Übergriffe in der \n\nWohnung M. straße in S. begangen. Da die Geschädigte bei \n\nder Einordnung von Ereignissen in Zeiträume Schwierigkeiten gezeigt habe, \n\nhabe aber mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht festge-\n\nstellt werden können, ob diese Taten während des in der Anklageschrift ge-\n\nnannten Tatzeitraums vom 10. April 1998 (Übersiedlung der Nebenklägerin zum \n\nAngeklagten) bis zum 15. Juni 1998 (Auszug aus der Wohnung) oder bereits im \n\nJahre 1997 während eines Ferienaufenthalts der Nebenklägerin in der Woh-\n\nnung geschehen seien. Die im Jahre 1997 begangenen sexuellen Übergriffe \n\nseien nicht Gegenstand der Anklage, so dass der Angeklagte keiner der am \n\nTatort M. straße angeklagten Taten überführt sei. \n\n3. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht freigesprochen, weil \n\nder festgestellte Oralverkehr identisch ist mit der Tat, die in der Anklageschrift \n\nunter Ziffer 44 beschrieben ist. \n\na) Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der \n\nAnklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhand-\n\nlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nVorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und \n\ninnerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll \n\n(vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 264 Rdn. 2 m. w. N.). Verändert sich im \n\nLaufe eines Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hin-\n\nweist, so kommt es darauf an, ob die \"Nämlichkeit der Tat\" trotz der Abwei-\n\nchung noch gewahrt ist. Dies ist - ungeachtet der Differenzen - dann der Fall, \n\nwenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares \n\nGeschehen kennzeichnen, selbst wenn die Beweisaufnahme im Vergleich zur \n\nAnklageschrift eine andere Tatzeit ergibt (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGH NStZ \n\n2002, 659; BGH NStZ-RR 1998, 304). Beim sexuellen Missbrauch von Kindern \n\nim häuslich-familiären Bereich ist für die Frage, ob festgestellte einzelne Taten \n\nvon der Anklage umfasst sind, die zeitliche Einordnung des Geschehens vor \n\nallem dann von besonderer Bedeutung, wenn ein gleichförmiges Handlungs-\n\nmuster vorliegt (vgl. BGHSt aaO; BGH NStZ 1999, 520). \n\n7 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist der in der M. straße in S. \n\n erzwungene Oralverkehr Gegenstand der Anklage. Das festgestellte \n\nGeschehen entspricht hinsichtlich der Geschädigten, dem Tatort und der Bege-\n\nhungsweise einer der in der Anklageschrift unter den Ziffern 44 und 45 geschil-\n\nderten Taten und lässt sich - unabhängig von der nicht genau bestimmbaren \n\nTatzeit - zuverlässig von den weiteren dem Angeklagten vorgeworfenen Sexu-\n\nalstraftaten abgrenzen. Zum Oralverkehr mit einer gewaltsam erzwungenen \n\nEjakulation in den Mund der Nebenklägerin ist es nach der Anklageschrift in \n\nzwei Fällen gekommen. Von einem dieser Fälle ist der Angeklagte zu Recht \n\nfreigesprochen worden, weil das Landgericht nur einen derartigen Fall festzu-\n\nstellen vermochte. Unter diesen Umständen berührt allein die Unsicherheit, \n\ndass der Oralverkehr möglicherweise nicht während des in der Anklage ge-\n\nnannten Zeitraums von April bis Juni 1998 begangen worden ist, sondern be-\n\nreits im Jahre 1997 begangen worden sein kann, die \"Tatidentität\" nicht, zumal \n\nsexuelle Übergriffe des Angeklagten auf die Geschädigte im Jahre 1997 über-\n\nhaupt nicht angeklagt wurden. \n\n8 \n\nc) Da der Angeklagte wegen des festgestellten Sachverhalts nach einem \n\nverfahrensrechtlich gebotenen Hinweis nach § 265 StPO auf den veränderten \n\nTatzeitraum hätte verurteilt werden können und müssen (vgl. BGHSt 19, 88; \n\nMeyer-Goßner aaO § 265 Rdn. 23 m. w. N.), war wegen der Tat 44 der Ankla-\n\ngeschrift der Freispruch aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen können als \n\nGrundlage einer möglichen Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil der die Tat \n\nbestreitende Angeklagte deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen mangels \n\nBeschwer nicht überprüfen lassen konnte (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 \n\nRdn. 24 m. w. N.). \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/3-str-79-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/3-str-79-06","retrieved":"2026-07-10 20:40:30.872538+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-22/3-str-79-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2006-06-22","dockets":["3 StR 79/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 22.06.2006 – 3 StR 79/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/3-str-79-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Lübeck vom 13. September 2005 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 44 der\n\nAnklage freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2006, 316","basis":"cited_by_decisions","votes":6}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:40:30.872538+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}