{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__77-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"3 StR 77/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n1. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 77/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Mordes \n\n zu 2.: gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n von Lienen, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \nStaatsanwältin bei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Vitali O. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Alex O. , \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers F. , \nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin A. , \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger \n\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 2005, \n\nsoweit es den Angeklagten Alex O. betrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmit-\n\ntel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Soweit der Angeklagte Vitali O. betroffen ist, wird die \n\nRevision der Staatsanwaltschaft verworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die \n\ndem Angeklagten Vitali O. dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Vitali O. wegen Mordes zu \n\neiner Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten und den Angeklagten \n\nAlex O. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von \n\ndrei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staats-\n\nanwaltschaft, die Nebenkläger und beide Angeklagte Revision eingelegt. Die \n\nStaatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten einge-\n\nlegten Revisionen mit Verfahrensrügen und der Sachrüge insbesondere, dass \n\nbeim Angeklagten Alex O. kein Mord und beim Angeklagten Vitali \n\nO. kein von Anfang an bestehender Tötungsvorsatz angenommen wor-\n\nden ist. Die Nebenkläger erstreben mit der Sachrüge die Verurteilung des An-\n\ngeklagten Alex O. wegen Mordes; hinsichtlich des Angeklagten Vitali \n\nO. haben sie die Revision zurückgenommen. \n\n2 \n\nSoweit es den Angeklagten Alex O. betrifft, führen die Rechtsmit-\n\ntel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils. Hin-\n\nsichtlich des Angeklagten Vitali O. hat die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft keinen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Be-\n\nschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nI. Sachverhalt: \n\nDem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: \n\nDer Angeklagte Alex O. besuchte die Realschule. Dort kam es \n\nauf Grund verschiedener Verstöße zu disziplinarischen Beanstandungen durch \n\ndie als gerecht, aber streng geltende Klassenlehrerin Isolde F. , das späte-\n\nre Tatopfer. Der Angeklagte Alex O. fühlte sich deswegen, aber auch \n\nwegen schulischer Bewertungen ungerecht behandelt und sah seinen Berufs-\n\nwunsch, sich als Gerätemechaniker bei der Bundeswehr verpflichten zu kön-\n\nnen, als gefährdet an. Er besprach die aus seiner Sicht \"schikanöse\" Behand-\n\nlung mit seinem älteren Bruder, dem Angeklagten Vitali O. . Beide ent-\n\nschlossen sich, die Klassenlehrerin zu Hause aufzusuchen und durch \"Bedro-\n\nhung mit Gewaltanwendung\" dazu zu bewegen, Alex O. besser zu be-\n\nhandeln und zu bewerten. Vitali O. hatte sich mit einem Messer mit \n\n20 cm Klingenlänge bewaffnet und sich vorgenommen, ihr ein paar Schläge zu \n\nversetzen und sie mit dem Messer zu bedrohen; er hatte jedoch seinen jünge-\n\nren Bruder von dem Messer nichts berichtet. Dieser hatte lediglich Kenntnis \n\ndavon, dass Vitali O. stets einen Schlagring mit sich führt. Als Alex O. \n\n die Klassenlehrerin durch die Bitte, er benötige ihre Hilfe, zum Öffnen der \n\nTüre veranlasst hatte, stürzte sich Vitali O. auf sie und versetzte ihr \n\nmehrere heftige Faustschläge mit aufgezogenem Schlagring ins Gesicht. Alex \n\nO. hatte dieses Geschehen mitverfolgt, die Korridortüre verschlossen, \n\ndamit andere Mitbewohner des Hauses nichts sehen und hören konnten, und \n\ndie Schläge gebilligt. Nachdem Isolde F. zu Boden gegangen war, ent-\n\nschloss sich Vitali O. , sie aus Rache für die schlechte Behandlung sei-\n\nnes jüngeren Bruders zu töten. Er zog sein Messer und setzte insgesamt zehn \n\nStiche und Schnitte gegen ihren Oberkörper und Hals, wobei einer der Schnitte \n\nin den Hals zu einer Durchtrennung der großen Halsgefäße mit schwallartiger \n\nBlutung führte. Diese Stiche und Schnitte hatten den Tod durch Verbluten zur \n\nFolge. \n\n6 \n\nDie Jugendkammer vermochte sich weder zu überzeugen, dass die Tö-\n\ntung auf einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan beruhte, noch dass der \n\n- unmittelbar daneben stehende - Angeklagte Alex O. sich aktiv am Tö-\n\ntungsgeschehen beteiligt hatte. Auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des \n\nAlex O. für den Tod seiner Lehrerin durch Unterlassen hat das Landgericht \n\nverneint. Es könne weder festgestellt werden, dass die Zeit vom Erkennen des \n\nMesserangriffs bis zur Zufügung der ersten Verletzung ausreichend war, um \n\ndiese zu verhindern, noch dass ein Eingreifen nach dem ersten Messerangriff \n\nden Tod noch hätte verhindern können. Denn die Reihenfolge der Stiche und \n\nSchnitte habe nicht geklärt werden können, weshalb möglicherweise bereits der \n\nerste Messerangriff zu der Stich-/Schnittverletzung am Hals führte, die das Tat-\n\nopfer aber nicht hätte überleben können. \n\nII. Angeklagter Alex O. : \n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben hin-\n\nsichtlich dieses Angeklagten Erfolg. \n\n1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft sind allerdings unbegrün-\n\ndet. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) Die Jugendkammer brauchte den Anträgen der Staatsanwaltschaft, \n\nmit denen die Ergebnisse eines Fallanalysegutachtens in der Hauptverhandlung \n\neingeführt werden sollten, nicht nachzugehen. Denn es handelte sich nicht um \n\nBeweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 und 4 StPO. \n\n11 \n\nDie im Ermittlungsverfahren von einer Arbeitsgruppe Operative Fallana-\n\nlyse des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein auf Grund einer Tatrekon-\n\nstruktion erstellte Fallanalyse hatte nach der Vorbemerkung des mit der Revisi-\n\non vorgelegten Gutachtens vom 12. April 2005 auf der Grundlage der bis dahin \n\ngewonnenen Datenbasis Hypothesen über das Täterverhalten mit dem Ziel zu \n\nerarbeiten, für die weiteren Ermittlungen unterstützende Hinweise zu geben. \n\nDie Staatsanwaltschaft wollte diese für das Ermittlungsverfahren gewonnenen \n\nArbeitshypothesen in der Hauptverhandlung für Beweiszwecke nutzen und be-\n\nantragte zum Beweis der Tatsache, dass \"zwei Personen am Tatort agiert ha-\n\nben und dass eine Isolde F. am Boden festgehalten hat, während die ande-\n\nre ihr Stichverletzungen beibrachte\", die Vernehmung der Mitglieder dieser Ar-\n\nbeitsgruppe als sachverständige Zeugen, die Inaugenscheinnahme des Tator-\n\ntes und die erneute Durchführung einer Rekonstruktion durch diese Zeugen \n\nsowie schließlich die Verlesung des Gutachtens vom 12. April 2005. \n\n12 \n\nDiese Anträge stellen keine Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 \n\nStPO dar. Wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, haben die Mitglieder der \n\nArbeitsgruppe, die sich aus vier Kriminalbeamten, einem Psychologen und ei-\n\nnem Rechtsmediziner zusammengesetzt hat, nicht selbst Wahrnehmungen zum \n\nTatgeschehen getroffen, auch nicht selbst Tatspuren oder sonstige Beweise \n\ngesichert, sondern für Zwecke des Ermittlungsverfahrens eine Bewertung der - \n\nanderweitig gewonnenen - Beweistatsachen im Zusammenhang mit einer Tat-\n\nrekonstruktion vorgenommen, um zu einer Hypothese eines möglichen Tather-\n\ngangs zu gelangen. Dementsprechend wird in der \"Fallanalyse\" im Anschluss \n\nan eine Darstellung der angewandten Methode sowie der sich aus den Ermitt-\n\nlungen ergebenden Anknüpfungstatsachen (wie Persönlichkeitsmerkmale und \n\nLebensumstände des Tatopfers, Verletzungen und Todesursache, Tatort- und \n\nSpurensituation) das Ergebnis einer Rekonstruktion des Tathergangs in der \n\nWeise zusammengefasst, dass - auch sprachlich deutlich - Wahrscheinlich-\n\nkeitsbetrachtungen angestellt und vermutliche Abläufe geschildert werden (\"Das \n\nOpfer dürfte vielmehr sofort ...\", \"Die Situation dürfte sich jetzt so darstellen, \n\ndass das weiterhin handlungsfähige Opfer zusammengekauert im Eckbereich \n\nhockt ...\", \"Das Ziel der Täter dürfte jetzt zunächst darin bestehen, das Opfer in \n\neine Position zu bringen, in der ...\", \"Täter B dürfte vermutlich mit seiner linken \n\nHand\", \"Das Opfer liegt vermutlich bereits jetzt ausgestreckt ... in der Auffinde-\n\nposition\" usw.). \n\n13 \n\nDerartige Bewertungen vorzunehmen, die sich darauf beschränken, aus \n\nfestgestellten Beweistatsachen Schlüsse auf Tatabläufe zu ziehen, obliegt je-\n\ndoch im Hauptverfahren dem Tatgericht. Sie können grundsätzlich nicht Ge-\n\ngenstand eines Beweisantrags sein (BGHSt 39, 251, 253). Dem Zeugenbeweis, \n\ndessen Erhebung die Staatsanwaltschaft hier unter anderem beantragt hat, sind \n\nsie ohnehin nicht zugänglich. Nur zum Zwecke der Feststellung einzelner für die \n\nBeweiswürdigung erheblicher Tatsachen (etwa von Verletzungen des Tatopfers \n\noder von Tatspuren) hätte die Staatsanwaltschaft, soweit das Landgericht die \n\ngebotene Aufklärung unterlassen hätte, die Erhebung von Beweisen (etwa \n\ndurch die Vernehmung von Zeugen) mit Beweisanträgen im Sinne des § 244 \n\nAbs. 3 StPO verlangen können. Einen solchen - konkrete Tatsachen, nicht Be-\n\nwertungen betreffenden - Beweisantrag hat die Staatsanwaltschaft indes nicht \n\ngestellt. \n\n14 \n\nAuch soweit die Staatsanwaltschaft die unterbliebene Einführung der \n\nOperativen Fallanalyse in die Hauptverhandlung mit der Aufklärungsrüge (§ 244 \n\nAbs. 2 StPO) beanstandet, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Aus den \n\ndargestellten Gründen war unter Aufklärungsgesichtspunkten weder eine Verle-\n\nsung des Gutachtens noch die Vernehmung der Mitglieder der Arbeitsgruppe \n\ngeboten. Dass das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt hätte, \n\nindem es (etwa aus Überschätzung der eigenen Sachkunde) sich aufdrängende \n\nBeweise - beispielsweise zu den rechtsmedizinischen Befunden hinsichtlich der \n\ndem Tatopfer beigebrachten Schnitt- und Stichverletzungen oder zu Tatortspu-\n\nren - nicht erhoben und dadurch Feststellungen zu Tatsachen nicht getroffen \n\nhätte, die weitergehende Rückschlüsse auf die Art der Tatbeteiligung des An-\n\ngeklagten Alex O. erlaubt hätten, zeigt die Revision nicht auf. Einen \n\nrechtsmedizinischen Sachverständigen hat die Strafkammer - wie es geboten \n\nwar - vernommen. \n\n15 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat die Jugend-\n\nkammer auch den Antrag auf Einnahme eines Ortsaugenscheins mit rechtsfeh-\n\nlerfreier Begründung abgelehnt, weil es sich Aufschluss über die örtlichen Ver-\n\nhältnisse durch Skizzen, Lichtbilder und Schilderungen von Zeugen verschafft \n\nhat. \n\n16 \n\n2. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch gegen den An-\n\ngeklagten Alex O. hat bereits auf der Grundlage der von der Jugend-\n\nkammer getroffenen Feststellungen keinen Bestand: \n\n17 \n\na) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ange-\n\nklagte Alex O. aus vorangegangenem Tun eine Garantenstellung hatte \n\nund grundsätzlich verpflichtet war, den Messerangriff seines Bruders zu verhin-\n\ndern. Es hat jedoch den festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf ein durch \n\nUnterlassen begangenes Tötungsdelikt nicht ausreichend rechtlich gewürdigt. \n\n18 \n\nDabei kann offen bleiben, ob sich Alex O. unter den festgestellten \n\nUmständen eines durch Unterlassen verwirklichten vollendeten Tötungsdelikts \n\nim Hinblick darauf schuldig gemacht haben kann, dass der Tod des Tatopfers \n\n(in seiner konkreten Gestalt) nicht als Folge des Stichs in den Hals eingetreten \n\nist, der allerdings auch für sich letztendlich den Tod herbeigeführt hätte, son-\n\ndern als Folge der Stichverletzungen in Hals und Brust; in Anbetracht dessen \n\nkönnte es den Angeklagten möglicherweise nicht entlasten, dass er den Stich in \n\nden Hals (nicht ausschließbar) nicht verhindern konnte. Jedenfalls aber hätte \n\ndas Landgericht prüfen müssen, ob sich Alex O. eines versuchten Tö-\n\ntungsdeliktes durch Unterlassen schuldig gemacht hat. Ein aktiv handelnder \n\nTäter, der etwa auf ein bereits totes, aber noch für lebend gehaltenes Opfer in \n\nTötungsabsicht einsticht, begeht den untauglichen Versuch eines Totschlags. \n\nEntsprechendes gilt für einen Garanten, der seiner Pflicht, einen weiteren An-\n\ngriff seines Mittäters auf das Leben des Opfers zu verhindern, nicht nach-\n\nkommt. Er kann sich - je nach seinen Vorstellungen - wegen versuchten Tot-\n\nschlags durch Unterlassen strafbar gemacht haben (vgl. zum Versuch eines \n\nunechten Unterlassungsdeliktes BGHSt 38, 356, 358). Dass der Angeklagte \n\nAlex O. schon nach dem ersten Stich auf das Tatopfer glaubte, dieses sei \n\ntödlich getroffen und könne nicht mehr gerettet werden, lässt sich den Feststel-\n\nlungen nicht entnehmen. \n\n19 \n\nb) Dieser Rechtsfehler bedingt die umfassende Aufhebung des Urteils \n\nhinsichtlich des Angeklagten Alex O. . Auf die gegen die Beweiswürdi-\n\ngung gerichteten sachlich-rechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht \n\nmehr an. Der neue Tatrichter wird ohnehin das Gesamtgeschehen umfassend \n\nneu feststellen müssen und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob nicht eine \n\nGesamtschau aller belastenden Indizien dafür spricht, dass dem Vorgehen bei-\n\nder Brüder ein gemeinsamer Tatplan zugrunde gelegen oder Alex O. \n\nauch an dem zum Tode führenden Geschehen aktiv mitgewirkt hat. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\nIII. Angeklagter Vitali O. : \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten \n\nist unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes: \n\n1. Soweit mit der Sachrüge beanstandet wird, die Jugendkammer habe \n\nzu Unrecht eine Vorplanung der Tötung und einen bereits beim Beginn des Zu-\n\nschlagens gefassten Tötungsvorsatz verneint, zeigt die Revision einen Rechts-\n\nfehler nicht auf. \n\n23 \n\n2. Das Vorliegen zweier selbständiger Taten und eines Verdeckungs-\n\nmordes musste nicht geprüft werden. Bei einem eng zusammenhängenden, \n\nzäsurlosen Geschehen, das auf einer einheitlichen Motivation beruht (Rache für \n\ndie vermeintlich schlechte Behandlung des Bruders), kann allein der Übergang \n\nvom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz die Annahme zweier selbständi-\n\nger Taten nicht rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101 m. w. N.). \n\nIm Übrigen beruht die Annahme, der Tötungsvorsatz sei spätestens mit dem \n\nBeginn des Messereinsatzes gefasst worden, auf der Anwendung des Zweifels-\n\nsatzes, da sich die Jugendkammer von einem früheren Zeitpunkt nicht mit der \n\nerforderlichen Sicherheit überzeugen konnte. Diese Annahme zu Gunsten des \n\nAngeklagten vermag die Annahme von ihm nachteiligen Rechtsfolgen nicht zu \n\nrechtfertigen. \n\n24 \n\n3. Die Beanstandung, das Landgericht habe übersehen, dass der Mord \n\nmittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 \n\nNr. 5 StGB begangen worden sei, ist schlicht abwegig. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n RiBGH Becker ist infolge \n Urlaubs an der Unterzeichnung \n gehindert. \n von Lienen Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/3-str-77-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/3-str-77-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:32.214873+00:00"}}