{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__63-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"3 StR 63/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 63/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 22. November 2005 im Strafausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Olden-\n\nburg zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fäl-\n\nlen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit \n\nseiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum \n\nStrafausspruch Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsbegrün-\n\ndung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. Auch die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 StPO durch Zurück-\n\nweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens \n\nhinsichtlich der Zeugin Z. ist unbegründet. Das Landgericht hat \n\nsich zu Recht eigene Sachkunde zugetraut. Daran war es auch durch den Um-\n\nstand nicht gehindert, dass die Zeugin - nach ihren eigenen Angaben - während \n\ndes Ermittlungsverfahrens zeitweise an Bulimie gelitten hatte. \n\n3 \n\n2. Der Strafausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung. Die Auffas-\n\nsung des Landgerichts, dass \"ein Absehen von der Annahme eines besonders \n\nschweren Falles\" nach § 177 Abs. 2 StGB \"hinsichtlich keiner der Taten ernst-\n\nhaft in Betracht\" gekommen sei, hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Angesichts \n\nder Vielzahl der vom Landgericht zu Recht herangezogenen gewichtigen straf-\n\nmildernden Umstände (der Angeklagte ist nicht vorbestraft; die Taten liegen \n\nlange Zeit - in einem Fall sieben Jahre - zurück; Tatopfer waren zwei Intimpart-\n\nnerinnen des Angeklagten, die sich durch die Taten nicht zur Beendigung der \n\nBeziehung veranlasst sahen, sondern auch nach ihrer Begehung einvernehmli-\n\nchen Geschlechtsverkehr mit ihm ausübten; die vom Angeklagten angewandte \n\nGewalt lag nach ihrer Intensität im unteren Bereich der tatbestandsmäßigen \n\nVerhaltensweisen) wirft diese Wertung die Frage auf, in welchen Fällen der \n\nVerwirklichung eines Regelbeispiels überhaupt die Anwendung des Normal-\n\nstrafrahmens in Betracht kommt. Sie lässt zudem besorgen, dass das Landge-\n\nricht der insoweit ersichtlich auch bei der Strafrahmenwahl zu Lasten des An-\n\ngeklagten angestellten Erwägung, er habe \"den Schutzraum der gemeinsamen \n\nWohnung zur Tatbegehung und bewusst das bestehende Vertrauensverhältnis \n\nzwischen ihm und seinem Opfer zu seinem sexuellen Übergriff ausgenutzt\" - \n\nunbeschadet der vom Landgericht vorgenommenen Einschränkung, dies werde \n\nbei Beziehungstaten regelmäßig der Fall sein - zu großes Gewicht beigemes-\n\nsen hat. Im Übrigen hat das Landgericht die berücksichtigte (bewusste) Ausnut-\n\nzung der Wohnungen und der vorhandenen Vertrauensverhältnisse zur Tatbe-\n\ngehung durch den Angeklagten nicht festgestellt. \n\n4 \n\nBedenken gegen den Strafausspruch ergeben sich auch im Hinblick dar-\n\nauf, dass das Landgericht eingangs seiner Beweiswürdigung mitteilt, der Ange-\n\nklagte sei \"zu Beginn der Hauptverhandlung ersichtlich bemüht\" gewesen, \"ein \n\npositives Bild von sich zu vermitteln\" - was insbesondere an seinen wider-\n\nsprüchlichen Angaben zu seinem Alkoholkonsum zu erkennen gewesen sei - \n\nund bereits hier sei der Eindruck entstanden, dass dem Angeklagten \"nicht \n\nernsthaft an der Aufklärung des Sachverhalts gelegen\" gewesen sei. Dies ver-\n\nmittelt den Eindruck, die Strafkammer könnte das beschriebene Verteidigungs-\n\nverhalten des Angeklagten zu seinen Ungunsten gewertet haben. Dies wäre \n\nrechtsfehlerhaft. Denn der Angeklagte durfte sich in der mitgeteilten Art und \n\nWeise verteidigen und war rechtlich auch nicht verpflichtet, an der im Rahmen \n\nder Hauptverhandlung stattfindenden Feststellung des ihm zur Last liegenden \n\nSachverhalts mitzuwirken. Zwar hat das Landgericht dieses - ersichtlich nicht \n\neine Rechtsfeindschaft ausdrückende oder die Grenzen zulässiger Verteidigung \n\nüberschreitende - Verhalten bei seiner Strafzumessung nicht ausdrücklich straf-\n\nschärfend berücksichtigt. Indes kann der Senat angesichts der Vielzahl straf-\n\nmildernder Umstände und der demgegenüber hohen Strafen nicht völlig aus-\n\nschließen, dass diese Umstände für die Strafkammer gleichwohl auch im Rah-\n\nmen der Strafzumessung von Bedeutung waren und sich zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ausgewirkt haben. \n\n5 \n\nDie Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch \n\ngemacht. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n Richter am Bundesgerichtshof Becker \n\n ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung \n\n gehindert. \n\n Tolksdorf Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/3-str-63-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/3-str-63-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:01.523717+00:00"}}