{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__52-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"3 StR 52/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 52/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. März \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 11. Oktober 2005 im Maßregelausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen \n\nDiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt \n\nund die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die \n\nauf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-\n\nklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im \n\nÜbrigen ist sie unbegründet. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch wegen schweren räuberischen Diebstahls hält \n\nrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Allerdings hat das Landgericht feh-\n\nlerhaft die Qualifikation gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (zutreffende \n\nBezeichnung: besonders schwerer räuberischer Diebstahl, vgl. BGHR StPO \n\n§ 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328; BGH, Beschl. \n\nvom 16. Juni 2004 - 5 StR 230/04) als verwirklicht angesehen. Die Verwendung \n\neiner ungeladenen Schreckschusspistole sowie einer Spielzeugwaffe (vom Tat-\n\nrichter jeweils mit \"Scheinwaffe\" bezeichnet) als Drohmittel erfüllt nur die Quali-\n\nfikation des schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 1 \n\nNr. 1 b StGB. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist deshalb zu berichti-\n\ngen. \n\n3 \n\n2. Die Unterbringung des Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststel-\n\nlung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der \n\nzumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des \n\n§ 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26; 42, 385). \n\n4 \n\nDie richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Un-\n\nrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der \n\nin § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert \n\nwar, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im \n\neinzelnen Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57). Zuerst ist die Fest-\n\nstellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vor-\n\nliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopa-\n\nthologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann \n\nsind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale An-\n\npassungsfähigkeit zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologi-\n\nschen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei \n\nder Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Bei diesem Entscheidungsprozess \n\nwird der Richter häufig - soweit die Verhängung von Maßregeln in Betracht \n\nkommt, sogar stets (vgl. § 246 a StPO) - auf die Hilfe eines Sachverständigen \n\nangewiesen sein und von diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychi-\n\nschen Störung, zu deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat \n\nerwarten. Gleichwohl handelt es sich sowohl bei der Bejahung eines der Ein-\n\ngangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Annahme eingeschränkter \n\nSchuldfähigkeit um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat zum einen bei der Ent-\n\nscheidung darüber die Darlegungen des Sachverständigen zu überprüfen. Zum \n\nanderen ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht \n\nnachprüfbaren Weise zu begründen. Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil in \n\nzweierlei Hinsicht. \n\n5 \n\nZum einen fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Diagnose. Das \n\nLandgericht hat nach sachverständiger Beratung festgestellt, dass der Ange-\n\nklagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt (gemeint wohl: \n\nerheblich vermindert) gewesen sei aufgrund einer drogeninduzierten \"exogenen \n\nund inzwischen auch endogenen Psychose\". Diese Grunderkrankung sei \"mit \n\neinem paranoiden Erleben verknüpft, das auch die Motivationslage beeinträch-\n\ntigt\" habe. Der Konsum von Cannabis vor der Tat habe \"zum Erhalt und zur \n\nVerstärkung der Grunderkrankung geführt\". Damit ist weder ausreichend darge-\n\nstellt, um welche Störung es sich gehandelt hat, noch ist genügend beschrie-\n\nben, wie sich diese Störung bei dem Angeklagten im Allgemeinen ausgewirkt \n\nhat. Es ist deshalb nicht nachprüfbar, ob das Landgericht ohne Rechtsfehler \n\nvom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung ausgegangen ist. \n\n6 \n\nZum anderen fehlt die Darlegung, welchen Einfluss die angenommene \n\npsychische Störung auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat \n\n(Einbruch in ein Waffengeschäft, Wegnahme der beiden Waffen und Bedrohung \n\nvon zwei Passanten, um sich beim Verlassen des Geschäfts im Besitz der Beu-\n\nte halten zu können) gehabt hat. Nach den Feststellungen, wonach der Ange-\n\nklagte schon 1999 - also erhebliche Zeit vor der angenommenen Entstehung \n\neiner Psychose - eine \"ausgeprägte Affinität zu Waffen\" hatte, liegt ein solcher \n\nsymptomatischer Zusammenhang eher nicht nahe. \n\n7 \n\n3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die fehlerhafte Annahme \n\nder Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 StGB hat sich auf die Strafe nicht ausge-\n\nwirkt, da das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen und den \n\nStrafrahmen gemäß § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hat. Der Senat schließt \n\naus, dass eine neue Verhandlung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei \n\nder Tatbegehung ergeben könnte und die erkannte Freiheitsstrafe zum Nachteil \n\ndes Angeklagten von der Maßregelanordnung beeinflusst war. \n\nWinkler Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__52-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/3-str-52-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__52-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__52-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/3-str-52-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__52-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:06.609141+00:00"}}