{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__47-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"3 StR 47/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 47/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 11. Juli 2005 dahin geändert, dass die \n\njeweils tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fäl-\n\nlen entfällt. Der Angeklagte ist somit verurteilt wegen banden-\n\nmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in acht Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit \n\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen III. 4. bis 7. \n\nder Urteilsgründe wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge muss entfallen, weil dieses Delikt zum bandenmäßigen \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der \n\nGesetzeskonkurrenz steht und zurücktritt (BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bande 8). \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. \n\n2 \n\nDie Schuldspruchänderung führt nicht zu einer Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs in den genannten Fällen; die verhängten Strafen sind schon im Hinblick \n\nauf die jeweils große Menge des Rauschgiftes, aber auch unter Berücksichti-\n\ngung des Umstandes, dass das Verbringen über eine Grenze strafschärfend \n\nberücksichtigt werden kann und in einem Fall tateinheitlich noch ein weiterer \n\nStraftatbestand verwirklicht worden ist, angemessen im Sinne des § 354 \n\nAbs. 1 a Satz 1 StPO. \n\n3 \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n RiBGH Becker ist wegen Urlaubs von Lienen \n\n an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/3-str-47-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/3-str-47-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:05.102334+00:00"}}