{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__34-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"3 StR 34/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 34/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 8. November 2005 im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in ei-\n\nnem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in sieben Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem \n\nFall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen \n\nRechts beanstandet, führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die \n\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbeson-\n\n \n\n2 \n\n3 \n\ndere liegen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die \n\nvon der Revision gerügten Fehler bei der Strafzumessung nicht vor. \n\nZur Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt Folgen-\n\ndes ausgeführt: \n\n\"Der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge steht in einem Fall das Verfahrenshindernis des \n\nStrafklageverbrauchs entgegen, weswegen die Urteilsformel entsprechend zu \n\nändern ist. Das Landgericht hat die Tat gemäß Nr. 15 der Anklageschrift wegen \n\nStrafklageverbrauchs durch Urteil ... eingestellt, aber gleichwohl den Angeklag-\n\nten wegen dieser Tat verurteilt. \n\nDie unverändert zugelassene Anklage vom 18. Januar 2005 (Bl. 51 d. A.) wirft \n\ndem Angeklagten unter den Nr. 15 bis 20 Folgendes vor: \n\n- \n\nAb dem 1. Januar 2004 habe er zweimal 1 kg Haschisch und zweimal 2 kg \n\nHaschisch erworben, und zwar zunächst von A. , dann von T. \n\nund R. (Nr. 15 bis 18). \n\n- \n\nAm 13. Februar 2004 habe er bei einem \"H. \" in den Niederlanden \n\n1,5 kg Haschisch bestellt, das eine Kurierfahrerin dann über die Grenze \n\nnach Deutschland transportiert habe (Nr. 19). \n\n- \n\nDer Angeklagte habe dem T. kurz vor dessen Verhaftung 2.500,00 € \n\nfür die Lieferung von 2,5 kg Haschisch übergeben, wobei es zur Übergabe \n\ndes Rauschgifts nicht mehr gekommen sei (Nr. 20). \n\n4 \n\nDen Anklagevorwurf Nr. 20 erörtern die Urteilsgründe nicht. Das Urteil \n\nstellt vielmehr die Anklagevorwürfe Nr. 15 bis 19 unter den Nummern 8 bis 12 \n\nals angebliche Anklagepunkte 16 bis 20 wie folgt fest: \n\n- \n\nZwischen dem 5. Januar und dem 13. Februar 2004 habe der Angeklagte \n\nzweimal 1 kg Haschisch von T. und R. bezogen (\"Anklagepunkte \n\n16. und 17.\"). \n\n- \n\nIm selben Zeitraum habe er zweimal 2 kg Haschisch von T. und R. \n\n bezogen (\"Anklagepunkte 18. und 19.\"). \n\n- \n\nAnfang Februar 2004 habe er bei dem Dealer H. Al. in den \n\nNiederlanden 1,5 kg Haschisch bestellt, das eine Kurierin dem Angeklag-\n\nten in Deutschland übergeben habe (\"Anklagepunkt 20.\"). \n\n5 \n\nDer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge gemäß Nr. 8 der Urteilsgründe steht demnach der \n\nStrafklageverbrauch entgegen. Das Urteil (UA S. 9) stellt insoweit zugunsten \n\ndes Angeklagten fest, dass hinsichtlich des Anklagevorwurfs Nr. 15 aufgrund \n\ndes Strafbefehls des Amtsgerichts Norden vom 8. April 2004 Strafklage-\n\nverbrauch eingetreten sei. \n\n6 \n\nDer Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, da das Urteil nicht auf die-\n\nsem Fehler beruht. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht \n\nauf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Angesichts der Einsatzstrafe \n\nvon zwei Jahren und weiteren Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs Mo-\n\nnaten, einmal einem Jahr und siebenmal acht Monaten ist nicht anzunehmen, \n\ndass das Landgericht ohne die Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Tat Nr. 8 \n\nder Urteilsgründe den Angeklagten zu einer niedrigeren Strafe verurteilt hätte. \n\n7 \n\n8 \n\nJedenfalls bedarf es einer Aufhebung des Strafausspruchs aber deswe-\n\ngen nicht, weil die verhängte Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 \n\nStPO angemessen ist. \n\nSoweit dem Angeklagten das Handeltreiben mit 2,5 kg Haschisch zur \n\nLast gelegt worden ist (Anklageschrift Nr. 20), ist wegen der fehlenden Behand-\n\nlung dieser Straftat in den Urteilsgründen eine Entscheidung in der Revisionsin-\n\nstanz nicht veranlasst (Senat BGHR StPO § 352 Prüfung 1; BGHR StPO § 352 \n\nAbs. 1 Prüfungsumfang 4).\" \n\n9 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nWinkler Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/3-str-34-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/3-str-34-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:05.076981+00:00"}}