{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__28-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"3 StR 28/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 28/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten Ü. gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 20. September 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ü. wegen versuchter Brandstif-\n\ntung und wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit \n\nunerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge \n\ngestützte Revision. Sie hat keinen Erfolg. Die beiden ebenfalls wegen der ge-\n\nmeinschaftlich begangenen versuchten Brandstiftung verurteilten Mitangeklag-\n\nten E. und A. haben kein Rechtsmittel eingelegt. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener versuchter \n\nBrandstiftung ist nicht zu beanstanden. Ihm liegen folgende Feststellungen \n\nzugrunde: \n\nDer gesondert verfolgte Ö. plante, die von ihm betriebene Diskothek \n\nin Brand setzen zu lassen, um die Versicherungssumme kassieren zu können. \n\nEr beauftragte den Angeklagten Ü. , der bei ihm als Türsteher tätig war und \n\nden Brand nicht selbst legen wollte, \"zwei Leute für die Brandlegung zu besor-\n\ngen\". Ü. gewann dafür A. , der seinerseits E. und den Zeugen K. mit \n\ndem Versprechen überredete, jeder könne dabei 10.000 € verdienen. Alle vier \n\nbesprachen gemeinsam den Tatplan, wonach die Außentüre des Gebäudes mit \n\neinem von Ö. zur Verfügung gestellten Schlüssel sowie eine verschlossene \n\nZwischentüre zum Diskothekenraum mit einem mitgeführten Kuhfuß geöffnet, \n\ndort aus einem mitgebrachten Kanister Benzin verschüttet und dieses dann \n\nentzündet werden sollte. Alle vier begaben sich mit der vorgesehenen Ausrüs-\n\ntung (Schlüssel, Kuhfuß und Brandbeschleuniger) in die Nähe des Tatortes. \n\nÜ. und E. blieben im Fahrzeug, um die anderen nach der Brandlegung auf-\n\nnehmen zu können. A. und K. gingen zur Diskothek, öffneten mit dem \n\nSchlüssel die Außentüre, betraten das Gebäude und wurden noch im Vorraum \n\nvon der Polizei festgenommen, an die K. den Plan verraten hatte. \n\n4 \n\na) Bei dieser Sachlage ist die Schwelle von der Vorbereitung zum Ver-\n\nsuch der Brandstiftung überschritten. Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer \n\nStraftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirkli-\n\nchung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist entgegen der Auffassung \n\nder Revision und des Generalbundesanwalts nicht erst dann der Fall, wenn er \n\nbereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende \n\nHandlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühe-\n\nre, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs be-\n\ngründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei \n\nungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung \n\nunmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen \n\nZusammenhang steht. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der \n\nVielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Kon-\n\nkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können \n\netwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus \n\nSicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Ab-\n\ngrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen \n\n(BGHSt 26, 201, 203; BGHR StGB § 22 Ansetzen 30 m. w. N.). \n\n5 \n\nNach diesen Maßstäben haben sich die Täter hier wegen versuchter \n\nBrandstiftung schuldig gemacht. Sie sind entsprechend einem fest gefassten \n\nund detaillierten Tatplan bereits mit den erforderlichen Tatmitteln in das in \n\nBrand zu setzende Gebäude eingedrungen. Sie mussten nur noch die Zwi-\n\nschentüre mit dem für diesen Zweck mitgeführten Kuhfuß aufhebeln sowie den \n\nebenfalls mitgebrachten Brandbeschleuniger verteilen und entzünden. Damit \n\nhaben sie vorgelagerte Handlungen begangen, die bei ungestörtem Fortgang \n\nohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar eingemündet \n\nhätten. Dabei kam dem Öffnen der Zwischentüre unter den hier gegebenen \n\nUmständen nicht das Gewicht eines Zwischengeschehens zu, dessen Ausgang \n\noffen gewesen wäre oder das zu neuen Planungen oder Entschlussfassungen \n\ngeführt hätte. Vielmehr war den Tätern das Vorhandensein der Zwischentüre \n\nund ihre Beschaffenheit bekannt, weshalb sie die gewaltsame Öffnung von vor-\n\nneherein geplant und vorbereitet hatten. \n\n6 \n\nZudem lag hier ein sehr enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang \n\nmit der geplanten Brandlegung vor. Die bereits in das Gebäude eingedrunge-\n\nnen Täter trennten nur noch wenige Meter und Sekunden von der Tatbestands-\n\nverwirklichung, so dass bereits eine hohe Gefährdung des zu schützenden \n\nRechtsgutes gegeben war. \n\n7 \n\nb) Das Landgericht hat den Angeklagten Ü. zutreffend als Mittäter an-\n\ngesehen. Er hat einen wesentlichen Tatbeitrag erbracht, weil er die Verbindung \n\nzwischen dem Auftraggeber Ö. und den übrigen Tätern hergestellt und diese \n\nerst für ihn \"besorgt\" hatte. Gerade im Hinblick hierauf wurde der Angeklagte \n\nÜ. bei der Strafzumessung als \"weiterer Initiator\" bezeichnet. \n\n8 \n\n2. Die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ist \n\nebenfalls nicht zu beanstanden. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausge-\n\nführt hat, bedürfen selbstverständliche und auf der Hand liegende Umstände, \n\nfür deren Gegenteil nicht die geringsten Anhaltspunkte bestehen (und von der \n\nRevision auch nicht vorgetragen werden), keiner ausdrücklichen Erörterung. Da \n\nder Angeklagte diesen Verstoß sogar eingeräumt hatte, liegt die Rüge, es fehle \n\ndie ausdrückliche Feststellung und der erforderliche Beleg für das Fehlen einer \n\nwaffenrechtlichen Erlaubnis, offensichtlich neben der Sache. \n\n3. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden: \n\n9 \n\na) Die Annahme eines minder schweren Falles eines Verstoßes gegen \n\ndas Waffengesetz lag angesichts der hohen Gefährlichkeit dieser großkalibri-\n\ngen Faustfeuerwaffe, die zusammen mit entsprechender Munition aufbewahrt \n\nworden ist, auch bei Berücksichtigung des Umstandes fern, dass der Angeklag-\n\nte Ü. die Waffe für seinen Chef nur kurze Zeit in Besitz hatte, bevor sie si-\n\nchergestellt wurde. \n\n10 \n\nb) Auch die übrigen Einwände gegen die Strafzumessungserwägungen \n\ndes angefochtenen Urteils sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift vom 30. Januar 2006 ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet. \n\nWinkler Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/3-str-28-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/3-str-28-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:15.061512+00:00"}}