{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_497-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"3 StR 497/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 497/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. März \n\n2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 7. September 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nKörperverletzung mit Todesfolge schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Totschlags durch Unter-\n\nlassen\" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen lebte der von Schmerz- und Beruhi- \n\ngungsmitteln abhängige Angeklagte mit seinem querschnittsgelähmten Freund \n\n S. , dessen umfassende Betreuung er gegen Bezahlung \n\nübernommen hatte, in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Ab Mitte Mai 2005 \n\nvernachlässigte er die Pflege und die Versorgung des hilflos im Bett liegenden \n\nS. . Obwohl sich für ihn erkennbar der Gesundheitszustand seines Freun-\n\ndes so dramatisch verschlechterte, dass jede Erkrankung zum Tode führen \n\nkonnte, holte der Angeklagte keine ärztliche Hilfe. Dabei sah er den möglichen \n\ntödlichen Verlauf voraus, den er aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm. S. ver-\n\nstarb zwischen dem 5. und 7. Juni 2006 infolge unzureichender Versorgung und \n\nfehlender ärztlicher Betreuung an einer Lungenentzündung. \n\n3 \n\n2. Der Angeklagte hat die Vernachlässigung der Pflege eingeräumt und \n\nsich hinsichtlich der letzten Wochen des Zusammenlebens mit \n\nS. weitgehend auf Erinnerungslücken berufen. Die Strafkammer hat \n\n- ausgehend von der Einlassung des Angeklagten, seinem Freund sei es zuletzt \n\nschlecht gegangen, er habe ihm Medikamente geben müssen - auf einen be-\n\ndingten Tötungsvorsatz geschlossen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: \n\nAuch wenn der Angeklagte die Diagnose einer Lungenentzündung nicht habe \n\nstellen können, sei in Anbetracht des sichtbar geschwächten Gesamtzustandes \n\ndes S. für ihn die konkrete Todesgefahr erkennbar gewesen. Es sei ihm \n\nbewusst gewesen, dass ohne ärztliche Hilfe jede Erkrankung tödlich verlaufen \n\nkönne. Dennoch habe er nicht reagiert und sei bis zuletzt untätig geblieben. \n\nZwar könnten der verwahrloste Zustand der Wohnung sowie das Fehlen eines \n\nTötungsmotivs gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen. Dies sei je-\n\n4 \n\n5 \n\ndoch nicht entscheidend, weil bei einer Tötung durch Unterlassen nur der Im-\n\npuls zum Tätigwerden unterdrückt werden müsse und daher die zu überwin-\n\ndende Hemmschwelle geringer sei als bei einem aktiven Tun. Dieser Impuls sei \n\nbeim Angeklagten durch die Beschäftigung mit seiner eigenen Person überla-\n\ngert gewesen. Bei vernünftiger Betrachtung komme als Motiv für die von ihm \n\nbehaupteten Erinnerungslücken lediglich der Versuch in Betracht, dadurch den \n\nNachweis eines Tötungsvorsatzes zu verhindern. \n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen durch Unterlassen begange-\n\nnen Totschlags kann nicht bestehen bleiben. \n\na) Zu Bedenken Anlass geben schon die vom Landgericht zur Begrün-\n\ndung des bedingten Tötungsvorsatzes im Urteil mehrfach verwendeten Formu-\n\nlierungen, für den Angeklagten seien der schlechte Gesundheitszustand des \n\nTatopfers und die konkrete Todesgefahr \"erkennbar gewesen\". Durch sie wird \n\ndas Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nicht belegt. Dieses ist \n\nnur dann gegeben, wenn der Angeklagte die Möglichkeit tatsächlich erkannt \n\nhat, ohne ärztliche Hilfe werde sein Freund zu Tode kommen (vgl. BGHR StGB \n\n§ 15 Vorsatz, bedingter 7; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 15 Rdn. 9 a, 17). \n\n6 \n\nb) Selbst wenn der Angeklagte - was aufgrund der festgestellten objekti-\n\nven Tatumstände nicht fern liegend ist - ab einem bestimmten Zeitpunkt damit \n\ngerechnet hat, sein Freund S. könne wegen des sich ständig verschlech-\n\nternden Gesundheitszustandes ohne sofortige ärztliche Hilfe zu Tode kommen, \n\nund er den Todeseintritt billigend in Kauf genommen hat, tragen die Feststel-\n\nlungen den Schuldspruch nicht. \n\n7 \n\nWegen Totschlags durch Unterlassen hat sich der Angeklagte nur straf-\n\nbar gemacht, wenn das gebotene Handeln, insbesondere die Herbeiholung \n\närztlicher Hilfe, den als möglich erkannten Tod noch hätte verhindern können \n\nund er sich dessen bewusst war (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/ \n\nSchröder, StGB 27. Aufl. § 15 Rdn. 94; Tröndle/Fischer aaO § 13 Rdn. 18). Da-\n\nzu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Es ist schon nicht dar-\n\ngelegt, zu welchem Zeitpunkt während der lang andauernden Vernachlässigung \n\nder Pflege der Angeklagte aufgrund welcher Indizien die Todesgefahr erkannte \n\nund der Körperverletzungsvorsatz in einen Tötungsvorsatz umgeschlagen ist. \n\nAuch enthält das Urteil keine Aussage dazu, ob zu diesem Zeitpunkt bei soforti-\n\nger ärztlicher Hilfe die Verhinderung des Todeseintritts mit an Sicherheit gren-\n\nzender Wahrscheinlichkeit (vgl. Tröndle/Fischer aaO vor § 13 Rdn. 20) noch \n\nmöglich und dem Angeklagten die Möglichkeit einer Rettung überhaupt bewusst \n\nwar. Angesichts der besonderen Umstände des Falles erscheint nicht ausge-\n\nschlossen, dass der Angeklagte auf Grund seines eigenen schlechten Gesund-\n\nheitszustandes die Todesgefahr nicht oder jedenfalls so spät erkannte, dass \n\neine Rettung des schwer kranken S. nicht mehr in Betracht kam. \n\n8 \n\n4. Demnach hat die Verurteilung wegen Totschlags keinen Bestand. Es \n\nist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung die für eine Verurtei-\n\nlung wegen Totschlags durch Unterlassen erforderlichen Feststellungen, insbe-\n\nsondere die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung nach Erkennen der Todesge-\n\nfahr, getroffen werden könnten. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist der \n\nAngeklagte jedoch der Körperverletzung mit Todesfolge (durch Unterlassen) \n\ngemäß § 227 StGB schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend \n\ngeändert. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der \n\nAngeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung \n\ndes Schuldspruchs führt schon deshalb zur Aufhebung des Strafausspruchs mit \n\n9 \n\n10 \n\nden zugehörigen Feststellungen, weil die Mindeststrafe der Körperverletzung \n\nmit Todesfolge deutlich geringer ist als die des Totschlags. \n\n5. Die Strafzumessung in dem angefochtenen Urteil gibt Anlass zu fol-\n\ngendem Hinweis: \n\nDie zu Lasten des Angeklagten berücksichtigten Strafzumessungsgrün-\n\nde, er habe letztlich sein Wohlbefinden \"ohne Not\" über das des Getöteten ge-\n\nstellt, das Opfer sei auf Grund der Querschnittslähmung ohne fremde Hilfe \n\nüberhaupt nicht überlebensfähig gewesen, so dass sich die Untätigkeit nur we-\n\nnig von einer aktiven Tötung unterscheide, ist im Hinblick auf das Doppelver-\n\nwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB bedenklich. Denn mit diesen Erwägun-\n\ngen wird dem Angeklagten strafschärfend angelastet, dass er seine Garanten-\n\npflicht gegenüber dem hilflosen S. verletzt hat, obwohl \n\nihm ein Tätigwerden zumutbar gewesen wäre. Bei der Festsetzung der für die \n\nKörperverletzung mit Todesfolge schuldangemessenen Strafe wird der neue \n\nTatrichter auch den sich aufdrängenden Umstand berücksichtigen müssen, \n\ndass der noch junge Angeklagte mit der Betreuung und Pflege seines quer-\n\nschnittsgelähmten Freundes offensichtlich überfordert war. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_497-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/3-str-497-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_497-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_497-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/3-str-497-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_497-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:03.172415+00:00"}}