{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_493-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"3 StR 493/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 493/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 24. Oktober 2005 im Strafaus-\n\nspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sie-\n\nben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten \n\nführt wegen einer Verfahrensverzögerung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu \n\neiner Herabsetzung der Freiheitsstrafe um drei Monate; im Übrigen ist sie of-\n\nfensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Das Verfahren wurde von Ende Februar 2006 bis Anfang Dezember \n\n2006 um einen Zeitraum von rund neun Monaten verzögert, weil die Fertigung \n\ndes Revisionsübersendungsberichtes unterblieb, ohne dass es hierfür ausrei-\n\nchende sachliche Gründe gegeben hätte. Nach Eingang der Revisionsbegrün-\n\ndung und Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft verfügte deren Dezer-\n\nnent am 14. Februar 2006 die Fertigung des Revisionsübersendungsberichts. \n\nDie Rechtspflegerin kam dem erst Anfang Dezember 2006 nach, nachdem sie \n\n3 \n\n4 \n\nhierzu angewiesen worden war. Sie war der - irrigen - Auffassung, es fehle an \n\ngültigen Verteidigervollmachten, da diese kein Ausstellungsdatum enthielten, \n\nwas wiederum die Unwirksamkeit der Urteilszustellung zur Folge habe. \n\n2. Die Sachbehandlung durch die Rechtspflegerin war in mehrfacher \n\nHinsicht fehlerhaft: \n\na) Das Fehlen des Ausstellungsdatums war hier unschädlich. Das Urteil \n\nist am 21. Dezember 2005 zugestellt worden. Die Vollmachtsurkunde des Ver-\n\nteidigers Rechtsanwalt C. war bereits am 14. Februar 2005 und die \n\nder Verteidigerin Rechtsanwältin S. am 27. Oktober 2005 zu den Akten ge-\n\nlangt. Da nach § 145 a StPO die Zustellung an den gewählten Verteidiger wirk-\n\nsam ist, wenn sich die Vollmacht bei den Akten befindet, kommt es auf das \n\n- jedenfalls davor liegende - Ausstellungsdatum hier nicht an. Für den Zeitpunkt \n\nder Einreichung zu den Akten bewirkt der Eingangsvermerk der Zuleitung einen \n\nausreichenden Nachweis. \n\n5 \n\nb) Die Rechtspflegerin hat zudem bei der Kontrolle der Akten übersehen, \n\ndass Rechtsanwalt C. in der Hauptverhandlung am 14. September \n\n2005 zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Dieses Versehen wurde da-\n\ndurch begünstigt, dass auf dem Aktendeckel der Vermerk über die Pflichtvertei-\n\ndigerbestellung unterblieben war, wie dies nach der Beobachtung des Senats \n\nleider zunehmend der Fall ist. Damit war zum einen die Zustellung des Urteils \n\nnach § 145 a StPO an den bestellten Verteidiger wirksam, ohne dass es einer \n\nVollmacht bedurfte. Gleichzeitig war mit der Pflichtverteidigerbestellung eine \n\nNiederlegung des bisherigen Wahlmandats verbunden (vgl. Meyer-Goßner, \n\nStPO 49. Aufl. § 142 Rdn. 7). Damit war die zuvor überreichte Vollmacht für das \n\nWahlmandat ohnehin bedeutungslos geworden. \n\n6 \n\nc) Schließlich hätte die Rechtspflegerin den Vermerk des Dezernenten \n\nStaatsanwalt Dr. H. vom 15. Mai 2006, in dem sie auf die Unerheblichkeit \n\nder Datumsangabe hingewiesen worden war, zum Anlass nehmen müssen, \n\nsich dieser Rechtsansicht zu beugen oder wenigstens eine Klärung der Streit-\n\nfrage etwa durch einen Vorgesetzten herbeizuführen. Dass sie stattdessen die \n\nAkten mit Ausnahme einer einzigen erneuten Mahnung an Rechtsanwalt C. \n\n bis Anfang Dezember 2006 liegen ließ, war - insbesondere in Anbe-\n\ntracht der bereits verstrichenen Zeit - nicht vertretbar. \n\n7 \n\n3. Insgesamt ist diese in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Sachbehand-\n\nlung und die Untätigkeit ab Mitte Mai 2006 so gewichtig, dass sie für den ge-\n\nsamten Zeitraum von Ende Februar bis Anfang Dezember 2006 einem rechts-\n\nstaatswidrigen säumigen Prozessieren gleichgesetzt werden kann (vgl. dazu \n\nBGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 27). \n\n8 \n\nHierdurch wurde das Recht des Angeklagten auf Behandlung seiner Sa-\n\nche in angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 MRK verletzt. Der Senat hält zur \n\nKompensation dieses Verstoßes eine Herabsetzung der an sich angemessenen \n\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren um drei Monate für gerechtfertigt (vgl. zur \n\nZulässigkeit der Kompensation durch das Revisionsgericht BGHR StPO § 354 \n\nAbs. 1 a Satz 1 Herabsetzung 1). Dabei hat er berücksichtigt, dass in \n\ndiesem Verfahrensstand für den Angeklagten nur noch hinsichtlich der Strafhö-\n\nhe Ungewissheit bestand. Denn er hatte die Begehung des Raubüberfalls ge-\n\nstanden, und seine Revision beanstandete lediglich die Strafhöhe. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/3-str-493-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/3-str-493-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:01.636484+00:00"}}