{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_490-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"3 StR 490/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 490/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStade vom 13. Juni 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. \n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Ver-\n\nfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe die \n\n§§ 217, 218, 338 Nr. 8 StPO verletzt, weil es einen Aussetzungsantrag, der auf \n\ndie unterlassene Ladung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Z. ge-\n\nstützt war, zu Unrecht abgelehnt habe. \n\n3 \n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift u. a. Fol-\n\ngendes ausgeführt: \n\n4 \n\n\"Das Landgericht hatte den Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechts-\n\nanwalt H. , mit Schreiben vom 23. Februar 2006 zur Hauptverhand-\n\nlung am 3. Mai 2006 geladen. Mit Schreiben vom 19. April 2006 zeigte Rechts-\n\nanwalt Z. , der mit Rechtsanwalt H. eine Bürogemein-\n\nschaft betreibt, an, dass er vom Angeklagten als Wahlverteidiger beauftragt sei, \n\nund beantragte ihn als zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Schwierigkeit und \n\nUmfang des Verfahrens seien insbesondere damit belegt, dass zu den vom Ge-\n\nricht anberaumten drei Hauptverhandlungsterminen aller Voraussicht nach wei-\n\ntere Termine hinzukommen würden. Akteneinsicht benötige er nicht, da die Ak-\n\nte im Büro bereits vorgelegen habe. Der Antrag auf Beiordnung als zweiter \n\nPflichtverteidiger wurde vom Landgericht abgelehnt, eine Ladung von Rechts-\n\nanwalt Z. zu den im Februar 2006 bestimmten Terminen erfolgte nicht. \n\nWeder diese Termine noch die beiden weiteren Fortsetzungstermine am 30. \n\nMai 2006 und 13. Juni 2006, zu denen er jeweils neben dem Pflichtverteidiger \n\ngeladen worden war, nahm der Wahlverteidiger wahr. Einen vom Pflichtvertei-\n\ndiger und dem Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag gestellten Aus-\n\nsetzungsantrag \n\nwegen \n\nunterlassener \n\nLadung \n\nvon \n\nRechtsanwalt \n\nZ. wies das Gericht durch Beschluss vom selben Tag zurück. Ein \n\ndurchgreifender Rechtsfehler liegt darin … nicht: \n\n5 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Falle \n\nmehrerer Verteidiger diese grundsätzlich alle zu laden, sofern es sich nicht um \n\nRechtsanwälte einer Sozietät handelt (BGHSt 36, 259, 260; NStZ 1995, 298; \n\nStV 2001, 663f.; Tolksdorf in KK StPO § 218 Rdnr. 4 m.w.N.). Die Revision \n\nweist zwar darauf hin, dass die Rechtsanwälte H. und Z. \n\nkeine Sozii sind, sondern eine Bürogemeinschaft betreiben. Insoweit kann je-\n\ndoch nichts anderes gelten als bei einer Sozietät. Gemäß § 59a Abs. 4 BRAO \n\nfinden für Bürogemeinschaften die Vorschriften für Sozietäten im Wesentlichen \n\nentsprechende Anwendung. Kein Unterschied besteht vor allem in dem für die \n\nZurechnung der Ladung bei Sozietäten entscheidenden Punkt der gemeinsa-\n\nmen Büroorganisation, bei der Räume, Personal und sonstige Betriebsmittel \n\ngemeinsam genutzt werden (vgl. BGH NJW 2005, 2692 f.) und alle Mitglieder \n\nder Bürogemeinschaft Zugang zu allen Mandantendaten haben (vgl. Anwaltsge-\n\nrichtshof Hamm B.v. 7. November 2003 - 2 ZU 10/03 Abs. 12 - juris). Im vorlie-\n\ngenden Fall bestätigt sich dies schon dadurch, dass Rechtsanwalt Z. \n\n mit dem Schreiben vom 24. April auf eine Übersendung der Akten zur \n\nEinsicht verzichtete, da diese 'im Büro' bereits vorlagen. Unerheblich ist dem-\n\ngegenüber der Hinweis der Revision darauf, dass es sich jeweils um Einzel-\n\nmandatsverhältnisse handelte. Auch eine Sozietät wird nicht als solche als Ver-\n\nteidiger mandatiert, sondern Verteidiger sind jeweils einzelne Rechtsanwälte, \n\ndie sich nach Bevollmächtigung als Verteidiger bestellten (vgl. BVerfGE 43, 79, \n\n91, 94; Gollwitzer in L/R 25. Aufl. § 218 Rdnr. 10; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. \n\nvor § 137 Rdnr. 6, § 146 Rdnr. 8 m.w.N.). Die interne Zurechnung von Kosten \n\nund Erträgen der anwaltlichen Tätigkeit schließlich, die Sozietäten und Büroge-\n\nmeinschaften voneinander unterscheidet, ist für die Frage der Zurechnung einer \n\nLadung ohne jegliche Bedeutung.\" \n\n6 \n\nDem schließt sich der Senat an. Ergänzend bemerkt er, dass die \n\nRechtsanwälte H. und Z. nicht nur unter derselben Kanz-\n\nleianschrift mit einer identischen Telefonnummer tätig sind (vgl. BGHR StPO \n\n§ 218 Ladung 3), sondern die Faxe des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Z. \n\n als Absender \"RA C. &H. \" ausweisen. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/3-str-490-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/3-str-490-06","retrieved":"2026-07-10 21:16:15.817624+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-30/3-str-490-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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