{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_470-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"3 StR 470/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 470/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nStaatsanwältin \n\nin der Verhandlung, \n\nbei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 27. Juli 2006 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten \n\ndes Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch des \n\nversuchten Totschlags schuldig gesprochen worden ist. Das Rechtsmittel hat \n\n2 \n\n3 \n\nErfolg. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\na) Aus Verärgerung, dass seine Ehefrau gegen ihn wegen vorausgegan-\n\ngener Tätlichkeiten eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz \n\nbeim Amtsgericht erwirkt und ihm trotz seines lautstarken Verlangens keinen \n\nZutritt zur ehelichen Wohnung gewährt hatte, drang der Angeklagte gewaltsam \n\nin die Wohnung ein, indem er die Eingangstür eintrat. Er wollte seine Machtpo-\n\nsition wieder herstellen, seine Ehefrau bestrafen, weil sie ihm nicht geöffnet hat-\n\nte, und ihr - in diesem Moment noch ohne eine konkrete Vorstellung - \"das \n\nSchlimmste\" antun. Als er bemerkte, dass sich seine Ehefrau zusammen mit \n\nder Tochter auf den Balkon der im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilien-\n\nhauses gelegenen Wohnung geflüchtet hatte, durchquerte er zügig das Wohn-\n\nzimmer, stieß seine Tochter zur Seite, griff seiner Frau mit der linken Hand in \n\ndie Haare und packte sie mit seiner rechten Hand am Bein, um sie aus einem \n\nspontan gefassten Entschluss heraus vom Balkon zu stürzen. Zunächst gelang \n\nes ihm nur, seine Ehefrau über das Balkongeländer zu schleudern. Diese konn-\n\nte sich an der äußeren Balkonseite hängend an dem Geländer festklammern. \n\nDaraufhin schlug der Angeklagte mit voller Kraft auf die Hände seiner Frau, bis \n\ndiese sich nicht mehr festzuhalten vermochte und auf die ca. 4,70 Meter unter \n\nder Oberkante des Balkongeländers liegende Rasenfläche stürzte. Bei seinem \n\nVorgehen nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass seine Frau durch den \n\nSturz zu Tode kommen könnte. \n\n4 \n\nDiese überlebte den Sturz indessen ohne größere Verletzungen, insbe-\n\nsondere auch deshalb, weil der Boden durch vorangegangenen Regen stark \n\ndurchweicht war. Der Angeklagte bemerkte sofort, dass seine Frau entgegen \n\nseiner Vorstellung, sie könne sich bei dem Sturz das Genick brechen, kaum \n\nverletzt war und sich aufzurichten versuchte. Immer noch in Wut hangelte er \n\nsich selbst von dem Balkon herunter, um seine Frau jetzt auf andere Weise zu \n\ntöten. Er packte sie an den Haaren und zerrte sie zu einem an der Rasenfläche \n\nentlang führenden gepflasterten Gehweg. Dort versuchte er, ihren Kopf auf die \n\nPlatten des Gehwegs zu schlagen. Dies gelang ihm jedoch aufgrund der hefti-\n\ngen Gegenwehr seiner Frau nicht. Während er weiter auf sie eintrat und ein-\n\nschlug, riefen zwei Nachbarn, die das Geschehen von ihren Balkonen aus beo-\n\nbachteten, dem Angeklagten zu, dass er aufhören solle. Auch seine Tochter \n\nversuchte, ihn von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten, indem sie vom Balkon \n\naus ihre \"Rollerblades\" und andere Schuhe nach ihm warf. In dieser Situation \n\närgerte sich der Angeklagte darüber, dass er kein Messer mitgenommen hatte. \n\nEr spielte noch mit dem Gedanken, seine Frau mit seinem Gürtel zu würgen, \n\nweil seine Kräfte nachließen und es ihm wegen deren Gegenwehr nicht gelang, \n\nihren Kopf auf die Gehwegplatten zu schlagen. Letztlich entschloss er sich, von \n\nseinem Opfer abzulassen, weil sich seine Wut durch deren Stoß vom Balkon \n\nund die anschließenden Gewalttätigkeiten entladen hatte. Er zerrte seine Frau \n\nan den Haaren zu einer an den Gehweg anschließenden Böschung, ging da-\n\nnach noch einmal ins Haus, wo er eine von der Ehefrau vor der Wohnungstür \n\nabgestellte Tüte mit ihm gehörenden Kleidungsstücken holte, und begab sich \n\nsodann zu Fuß zur nächsten S-Bahn-Haltestelle. Am nächsten Tag stellte er \n\nsich der Polizei. \n\n5 \n\nb) Das Landgericht hat sich die Überzeugung verschafft, dass der Ange-\n\nklagte trotz der von ihm bemerkten Reaktionen seiner Tochter und der beiden \n\nNachbarn erst von seinem Opfer abließ, nachdem er noch mit dem Gedanken \n\ngespielt hatte, seine Frau mit dem Gürtel zu erdrosseln. Zwar sei sein Ent-\n\nschluss auch von dem Gedanken getragen gewesen, keinen Ärger mit der Poli-\n\nzei zu bekommen. Die Möglichkeit, dass Polizeikräfte erscheinen könnten, sei \n\nfür sein Handeln jedoch nicht bestimmend gewesen, \"zumal\" er zunächst noch \n\neinmal das Haus betreten habe, um seine Kleider zu holen, und sich erst da-\n\nnach zu Fuß entfernt habe. Im Vordergrund seines Entschlusses, den Tatort zu \n\nverlassen, habe vielmehr das Nachlassen seiner Aggressionen gestanden. \n\nNach alledem - so die rechtliche Würdigung des Landgerichts - liege ein fehlge-\n\nschlagener Versuch nicht vor; vielmehr sei der Angeklagte mit strafbefreiender \n\nWirkung freiwillig vom unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts zurückgetre-\n\nten. \n\n6 \n\n2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n7 \n\n8 \n\na) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-\n\nrichts, dass bei dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Voraussetzun-\n\ngen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB \n\nvorliegen können. \n\nNimmt der Täter im Rahmen eines mehraktigen Geschehens verschie-\n\ndene Handlungen vor, die auf die Herbeiführung eines strafrechtlich relevanten \n\nErfolges gerichtet sind, so steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der an-\n\nfänglichen Einzelakte nicht notwendig und von vornherein einem Rücktritt vom \n\nVersuch entgegen. Bilden diese Einzelakte untereinander sowie mit der letzten \n\nTathandlung Teile eines durch die subjektive Zielrichtung des Täters verbunde-\n\nnen, örtlich und zeitlich einheitlichen Geschehens, so beurteilen sich die Fra-\n\ngen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ob der strafbefreiende Rücktritt \n\nandernfalls allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbe-\n\nendeter Versuch) oder nur durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter \n\nVersuch) erreicht werden kann, allein nach der subjektiven Sicht des Täters \n\nnach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung. Ein fehlgeschlagener Ver-\n\nsuch liegt in einem derartigen Fall nur dann vor, wenn der Täter in diesem Mo-\n\nment weiß oder zumindest annimmt, dass er den Taterfolg mit den bereits ein-\n\ngesetzten oder anderen zur Hand \n\nliegenden Mitteln nicht mehr ohne \n\nzeitliche Zäsur herbeiführen kann (st. Rspr.; s. nur BGH NStZ 2005, 263, 264 \n\nm. w. N.). Ebenso ist der in diesem Sinne nicht fehlgeschlagene Versuch nur \n\ndann beendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Taterfolgs \n\nals Folge seines Tuns für möglich hält; dass er bereits zuvor im Rahmen des \n\neinheitlichen Geschehens nach einem der ersten Teilakte irrig diese Vorstellung \n\ngewonnen hatte, ist dagegen ohne Belang, wenn er aufgrund des Fortgangs \n\ndes Geschehens seinen Irrtum unmittelbar erkannte (vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. \n\nsowie die weiteren Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 15 a). \n\nDaraus folgt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn der \n\nTäter zwischen den einzelnen Teilakten das Tatmittel wechselt, solange hier-\n\ndurch die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens weder in zeitlicher noch örtli-\n\ncher Hinsicht beseitigt wird. Ebenso wenig wird die Verbindung der Einzelhand-\n\nlungen, die diese durch die subjektive Zielrichtung des Täters erfahren, dadurch \n\nunterbrochen, dass dieser hinsichtlich des Taterfolgs zunächst nur mit beding-\n\ntem Vorsatz handelte und erst den oder die späteren Teilakte mit direktem Vor-\n\nsatz ausführte; denn selbst wenn er mit der ersten Ausführungshandlung vor-\n\nrangig ein außertatbestandsmäßiges Ziel erreichen wollte und hierzu den tatbe-\n\nstandsmäßigen Erfolg lediglich billigend in Kauf nahm, führt allein das Erreichen \n\ndes außertatbestandsmäßigen Ziels nicht dazu, dass ab diesem Zeitpunkt ein \n\nRücktritt vom unbeendeten Versuch durch Aufgabe weiterer Tatausführung \n\nnicht mehr möglich wäre (BGHSt 39, 221). Daher kann auch ein \"Heraufstufen\" \n\ndes tatbestandlichen Erfolgs zum primären Handlungsziel für sich einen späte-\n\nren Rücktritt nicht ausschließen. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich daher \n\nauch hier auf der Grundlage des weiteren Fortgangs des Geschehens nach den \n\nallgemeinen \n\nGrundsätzen \n\n(vgl. \n\nauch \n\nEser \n\nin \n\nSchönke/ \n\nSchröder, StGB 27. Aufl. § 24 Rdn. 17 b). \n\nFür den hier zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies: \n\nOb der Versuch des Angeklagten, seine Frau zu töten, fehlgeschlagen \n\nwar oder ob es sich, so ein Fehlschlag zu verneinen ist, um einen unbeendeten \n\noder beendeten Versuch handelte, hat das Landgericht zutreffend nach den \n\nVorstellungen beurteilt, die der Angeklagte in dem Zeitpunkt hatte, als er seine \n\nerfolglosen Bemühungen aufgab, seine Ehefrau durch Schlagen ihres Kopfes \n\ngegen die Platten des Gehwegs ums Leben zu bringen. Denn der Sturz des \n\nOpfers vom Balkon hatte zwar nicht zu dessen vom Angeklagten für möglich \n\ngehaltenen und billigend in Kauf genommenen Tod geführt, so dass die den \n\nSturz auslösende Tathandlung misslungen war; der Angeklagte hatte jedoch \n\n9 \n\n10 \n\nzum einen sofort erkannt, dass seine Annahme irrig war, durch das Hinabstür-\n\nzen seiner Frau vom Balkon alles Erforderliche zu deren möglicher Tötung ge-\n\ntan zu haben, und zum anderen augenblicklich eine andere Möglichkeit gese-\n\nhen sowie diese in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang er-\n\ngriffen, seine Ehefrau auf andere Weise - durch Schlagen ihres Kopfes auf die \n\nGehwegplatten - zu töten. Die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens war we-\n\nder durch den Wechsel des \"Tatmittels\" noch durch den Übergang von beding-\n\ntem zu direktem Tötungsvorsatz aufgehoben worden. \n\n11 \n\nNicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Landgerichts, \n\ntrotz des Misslingens auch der zweiten Tötungsvariante sei der Tötungsversuch \n\ndes Angeklagten in seiner Gesamtheit dann nicht fehlgeschlagen und ein frei-\n\nwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch weiter zu bejahen, wenn der Ange-\n\nklagte nach dem erkannten Scheitern seiner zweiten Tötungshandlung noch die \n\nMöglichkeit sah, trotz der Beobachtung des Geschehens durch die beiden \n\nNachbarn und des deswegen zu erwartenden baldigen Eintreffens der Polizei \n\nden Tod seiner Frau durch deren Erdrosselung mit seinem Gürtel herbeizufüh-\n\nren, und er dennoch aus autonomen Motiven von der weiteren Tatausführung \n\nabsah. Da sich die Tat von Beginn an in der Öffentlichkeit zutrug, es dem An-\n\ngeklagten somit nicht auf Heimlichkeit ankam, stand allein die Entdeckung der \n\nTat hier der Freiwilligkeit eines Rücktritts nicht zwangsläufig entgegen (vgl. BGH \n\nNStZ 1992, 587; 1999, 300, 301; Eser aaO § 24 Rdn. 50 m. w. N.). Selbst wenn \n\nbei der Aufgabe der weiteren Tatausführung der Gedanke mitspielte, die Polizei \n\nkönne bald eintreffen, schloss dies die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus, \n\nwenn dieser Gedanke das Handeln des Angeklagten nicht bestimmte. Gibt der \n\nTäter die weitere Ausführung der Tat aus mehreren Beweggründen auf, so be-\n\nurteilt sich die Freiwilligkeit nach dem Motiv, das für den Rücktritt bestimmend \n\nist (Lilie/Albrecht in LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 177). Ist dieses autonom, der Täter \n\nsomit insgesamt Herr seiner Entschlüsse geblieben, ist der Rücktritt freiwillig; \n\nauch dies hat das Landgericht nicht verkannt. \n\n12 \n\nb) Jedoch belegen die Urteilsgründe schon nicht hinreichend, dass der \n\nAngeklagte ein Erdrosseln seiner Ehefrau mit seinem Gürtel noch für möglich \n\nhielt, als er schließlich von ihr abließ. Nach den Sachverhaltsfeststellungen \n\nspielte der Angeklagte noch einmal mit dem Gedanken, seinen Gürtel einzuset-\n\nzen, um seine Ehefrau damit zu würgen. Entsprechende Ausführungen finden \n\nsich im Rahmen der Beweiswürdigung. Dass der Angeklagte trotz der vorheri-\n\ngen massiven Gegenwehr seiner Ehefrau, die ein Schlagen ihres Kopfes gegen \n\ndie Gehwegplatten verhinderte, des Nachlassens seiner eigenen Kräfte und der \n\nBeobachtung des Geschehens durch die beiden Nachbarn tatsächlich glaubte, \n\ner könne seine Frau noch mit dem Gürtel erdrosseln, lässt sich dem nicht ent-\n\nnehmen. Zwar legt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung dar, \n\nder Angeklagte habe kein \"unüberwindliches, zwingendes Hindernis zur Fort-\n\nführung des Tatentschlusses\" angenommen. Ohne eine entsprechende Be-\n\nweiswürdigung hängt diese Aussage indessen in der Luft und ist für sich allein \n\nnicht geeignet zu belegen, dass der Angeklagte den Versuch, seine Ehefrau zu \n\ntöten, noch nicht als gescheitert ansah. \n\n13 \n\nDarüber hinaus leidet die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der \n\nFrage, ob der Angeklagte die weitere Tatausführung freiwillig aufgab, an einem \n\nrechtlichen Mangel. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von den subjek-\n\ntiven Vorstellungen des Angeklagten beim Abbruch der Tat maßgeblich auf \n\nzwei Gesichtspunkte: zum einen auf seine Aussage am Folgetag bei der Poli-\n\nzei, er habe an seinen Gürtel gedacht, den er seiner Frau hätte um den Hals \n\nlegen und zuziehen können; zum anderen auf den objektiven Umstand, dass \n\nder Angeklagte nicht sofort eilig vom Tatort flüchtete, sondern erst noch in das \n\nHaus zurückging, um die von seiner Ehefrau vor der Wohnungstür abgestellte \n\nTüte mit Kleidungsstücken zu holen, und sich dann zu Fuß zur S-Bahn-\n\nHaltestelle begab. Zwar mögen diese Aspekte für sich genommen die Würdi-\n\ngung tragen, der Angeklagte habe nicht maßgeblich aus Furcht vor der Polizei, \n\nsondern wegen des Nachlassens seiner Aggressionen aus vorrangig autono-\n\nmen Motiven davon abgesehen, seinen Gürtel als Drosselungsinstrument ein-\n\nzusetzen. Jedoch hat das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung maß-\n\ngeblichen Inhalt der - im Urteil mitgeteilten - polizeilichen Aussage des Ange-\n\nklagten übergangen, der dieser Würdigung entgegenstehen kann. So hat der \n\nAngeklagte angegeben, er habe sich, als er die Nachbarn habe schreien hören, \n\ngefragt, warum er kein Messer dabei gehabt habe; dann hätte er ihr - seiner \n\nEhefrau - in die Kehle geschnitten. Diese Aussage ist schwerlich vereinbar mit \n\nder Annahme des Landgerichts, der Abbruch der Tat sei vorrangig durch das \n\nAbflauen der Aggressionen des Angeklagten bestimmt gewesen. Darüber hin-\n\naus hat der Angeklagte das Abstandnehmen von weiteren Tötungshandlungen \n\nunmittelbar mit der Angst vor der Polizei und nicht mit nachlassender Wut er-\n\nklärt: \"Als er die Nachbarn schreien gehört habe, sei er weggegangen, weil er \n\nkeinen Ärger mit der Polizei haben wollte.\" Auch dies spricht dagegen, dass der \n\nAngeklagte vorrangig aus freiem Willen und autonomen Motiven von der weite-\n\nren Tatausführung Abstand nahm. Da das Landgericht diese beiden Aspekte \n\nnicht in seine Erwägungen miteinbezogen hat, beruht seine Überzeugung, der \n\nAngeklagte habe trotz der Reaktionen seiner Tochter und der Nachbarn erst \n\naufgrund des Verebbens seiner Wut von seiner Ehefrau abgelassen, auf einer \n\nlücken- und damit rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. \n\n14 \n\n3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, sie hierzu an ein ande-\n\nres Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_470-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/3-str-470-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_470-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_470-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/3-str-470-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_470-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:10.835661+00:00"}}