{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_459-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"3 StR 459/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 459/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2007 gemäß §§ 206 a, \n\n349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nAurich vom 6. September 2006 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben und das Verfahren eingestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betäu-\n\nbungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-\n\ngeklagten hat einen vorläufigen Erfolg. \n\n1. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung hat ergeben, dass es \n\nmangels ausreichender Konkretisierung und Individualisierung der Tatvorwürfe \n\nan der Verfahrensvoraussetzung wirksamer Anklageerhebung und demzufolge \n\nauch an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Der Senat stellt daher \n\ndas Verfahren ein. \n\n3 \n\nWird durch den Eröffnungsbeschluss die Anklage unverändert zur \n\nHauptverhandlung zugelassen, so führen schwere Mängel des Anklagesatzes \n\nzur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. Solche Mängel liegen vor, wenn \n\nunklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und \n\nwelchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben \n\nwürde (st. Rspr.; vgl. z. B. BGHSt 10, 137; BGH NStZ 1984, 133; 1985, 464, \n\n465 m. w. N.). \n\n4 \n\nSo ist es hier: Die Anklage legt dem Angeklagten 18 Fälle der Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in Tateinheit mit Handeltreiben \n\nin nicht geringer Menge und mit Abgabe an Minderjährige) sowie 3 Fälle des \n\nBestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben zur Last (unzutreffend ist \n\ndeshalb bereits die Angabe, der Angeklagte habe 22 Taten begangen). Im kon-\n\nkreten Anklagesatz wird hinsichtlich der Einfuhrtaten lediglich eine Tat geschil-\n\ndert (Einfuhr von 500 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von \"weit über \n\n7,5 g THC\", Weiterverkauf dieser Menge, soweit nicht Abgabe an einen Minder-\n\njährigen in Form täglicher Konsumeinheiten). An der Konkretisierung der \n\nverbleibenden 17 Taten fehlt es. Dass der Angeklagte dabei jeweils eine der \n\nersten Tat vergleichbare Tat begangen haben soll, bei der lediglich der genaue \n\nZeitpunkt im Unklaren geblieben ist, kann ausgeschlossen werden: Unter den \n\nTaten sollen auch Drogenankäufe in Deutschland sein, demnach kann die an-\n\ngeklagte Einfuhr in einer unklaren Zahl von Fällen gar nicht stattgefunden ha-\n\nben. Wegen der \"Größenordnung von jeweils 100 Gramm\" der \"Weichdroge\" \n\nund der fehlenden Angabe eines Wirkstoffgehalts ist nicht klar, ob der Ange-\n\nklagte eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln eingeführt oder mit ihr \n\nHandel getrieben hat. Soweit die Anklage einzelne (mehr als 80) Betäubungs-\n\nmittelverkäufe des Angeklagten auflistet, handelt es sich dabei um Veräuße-\n\nrungsgeschäfte, die Teilmengen des zuvor erworbenen Rauschgifts betreffen. \n\nDiese tragen zur Konkretisierung der Ankaufstaten nicht bei. Als Einzelverkäufe \n\nsind sie nicht angeklagt. Auch bezüglich der drei Taten des Bestimmens eines \n\nMinderjährigen zum Handeltreiben fehlt es an der Konkretisierung. \n\n5 \n\nDiese an eine Anklageschrift zu stellenden Anforderungen können auch \n\nnicht unter dem Gesichtspunkt abgeschwächt werden, dass der Angeklagte \n\naufgrund von geständigen Angaben nun wegen 21 Betäubungsmittelstraftaten \n\nzu einer für den dort festgestellten Schuldumfang angemessen erscheinenden \n\nStrafe verurteilt worden ist. \n\n6 \n\nDer Senat stellt wegen der gravierenden Mängel der Anklage das Ver-\n\nfahren auch insoweit ein, als der Anklage eine Einfuhrtat als hinreichend kon-\n\nkretisiert entnommen werden kann. Damit kann dem Verfahren insgesamt eine \n\nneue, tragfähige Grundlage geschaffen werden. Das Aussageverhalten des \n\nAngeklagten wird die beschleunigte Erhebung einer neuen Anklage und Durch-\n\nführung einer erneuten Hauptverhandlung ermöglichen. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: \n\na) Der Verurteilung des Angeklagten wegen Bestimmens einer Person \n\nunter 18 Jahren zum Betäubungsmittelhandel stünden auf der Grundlage der \n\nbisherigen Feststellungen auch materiellrechtliche Bedenken entgegen. Der \n\nZeuge M. war mit dem Konsum von Haschisch und Marihuana \n\nschon im Alter von 12 Jahren vertraut. Es erscheint nicht fern liegend, dass er \n\nzur Finanzierung seines Eigenverbrauchs auch bereits mit Betäubungsmitteln \n\ngehandelt hat, ehe er den bis dahin nicht wegen Betäubungsmitteldelikten in \n\nErscheinung getretenen Angeklagten kennen lernte, der nach seiner Einlassung \n\nins Rauschgiftgeschäft eingestiegen ist, um sich die Freundschaft des Zeugen \n\nzu erhalten (UA S. 7). Es sind deshalb genauere Feststellungen dazu erforder-\n\nlich, auf welche Weise und zu welchen Geschäften der Angeklagte den Jugend-\n\nlichen \"bestimmt\" hat. \n\n9 \n\nIm Falle einer erneuten Verurteilung wegen § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG \n\nempfiehlt es sich, dieses Delikt als das im Vergleich zu den anderen verwirklich-\n\nten Tatbeständen schwerste an den Anfang des Schuldspruchs zu stellen. \n\n10 \n\nb) Sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem \n\nAkt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des Handeltrei-\n\nbens anzusehen, weil bereits der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, die \n\nzum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den \n\nTatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; zu \n\ndieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungsein-\n\nheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift \n\nbetreffen (BGHR BtMG Bewertungseinheit 15 m. w. N.). Dies gilt auch, soweit \n\ndie Veräußerungsgeschäfte den Tatbestand der Abgabe an Minderjährige \n\n(§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) erfüllen. Mehrere Abgaben an einen Min- \n\nderjährigen aus derselben Rauschgiftmenge stellen nur eine Abgabe (Bewer-\n\ntungseinheit) dar, die tateinheitlich mit dem Handeltreiben zusammentrifft (vgl. \n\nBGH aaO). \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt Hubert \n\n an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_459-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/3-str-459-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_459-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_459-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/3-str-459-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_459-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:36.510233+00:00"}}