{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_454-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"3 StR 454/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleich- zeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversi- cherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt. 2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\n3 StR 454/06 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHSt: \nja \nVeröffentlichung: \n\n_________________ \n\nStGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 \n\n1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleich-\nzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversi-\ncherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 \nStGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt. \n\n2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der \nTäter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines \nDritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem \nDritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen. \n\nBGH, 3. Strafsenat, Beschl. vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06 - LG Hannover \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. März \n\n2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 11. August 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmiss-\n\nbrauch schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellun-\n\ngen werden jedoch aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwe-\n\nrer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) und wegen Versicherungs-\n\nmissbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus \n\neiner früheren Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nerkannt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrü-\n\nge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte das \n\nWohnhaus seiner Familie in Brand, das im Eigentum der von ihm adoptierten \n\nvier Kinder seiner Ehefrau stand. Er handelte dabei in der Absicht, seiner \n\nSchwiegermutter - der Voreigentümerin des Hauses, die sich bei dessen Über-\n\neignung den lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten hatte - Leistungen \n\naus deren Wohn-Gebäudeversicherung und seiner Ehefrau Leistungen aus der \n\nHausratversicherung zu verschaffen, die sie für das in ihrem Alleineigentum \n\nstehende Inventar abgeschlossen hatte. Hierdurch wollte er die Neuerrichtung \n\ndes Gebäudes finanzieren sowie Barmittel zur Neuanschaffung des Inventars \n\nerlangen. Beide Versicherungsnehmerinnen waren in das Vorhaben des Ange-\n\nklagten nicht eingeweiht. Die Gebäudeversicherung hat bisher ca. 289.000 € für \n\nden Wiederaufbau des bis auf die Grundmauern niedergebrannten Gebäudes \n\ngeleistet. Die Hausratversicherung hat dagegen noch keine Zahlungen vorge-\n\nnommen. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Bei diesem Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht einer besonders \n\nschweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB schuldig ge-\n\nmacht. \n\na) Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten nach dieser \n\nVorschrift nicht darauf gestützt, dass er mit der Brandstiftung einen Betrug \n\n(§ 263 StGB) zum Nachteil des Gebäude- oder des Hausratversicherers beab-\n\nsichtigt haben könnte. Diese Würdigung entspricht auf der Grundlage der ge-\n\ntroffenen Feststellungen der Rechtslage. \n\n5 \n\nSie folgt zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die-\n\nse Norm wegen ihrer erheblichen Strafandrohung einschränkend ausgelegt \n\nwerden müsste und entgegen ihrem Wortlaut nur dann Anwendung finden \n\nkönnte, wenn die Straftat, die der Täter durch die Brandlegung ermöglichen will, \n\ngerade durch die besonderen Wirkungen der mit dem Brand verbundenen Ge-\n\nmeingefahr gefördert werden soll. Eine solche einschränkende Auslegung wür-\n\nde weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch ihrer Entstehungsgeschichte ge-\n\nrecht und erschiene auch aus systematischen Erwägungen nicht überzeugend \n\n(BGHSt 45, 211, 216 ff.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 306 b Rdn. 9 ff. \n\nm. zahlr. w. N. zum Meinungsstreit). \n\nEntscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte keinen Betrug zum \n\nNachteil der betroffenen Versicherer beabsichtigt hat. \n\nIn der geplanten Inanspruchnahme der Versicherung lag weder ein Be-\n\ntrug durch die Schwiegermutter noch ein Betrug durch den Angeklagten in mit-\n\ntelbarer Täterschaft. Da seine Schwiegermutter in sein Vorhaben nicht einge-\n\nweiht war und der Angeklagte ersichtlich auch nicht als deren Repräsentant im \n\nversicherungsrechtlichen Sinne angesehen werden kann, dessen Verhalten sie \n\nsich zurechnen lassen muss, war die Versicherung zum Eintritt verpflichtet. Der \n\nAngeklagte hat dementsprechend nicht beabsichtigt, dem Gebäudeversicherer \n\neinen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen und sich oder seine \n\nSchwiegermutter zu Unrecht zu bereichern. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntsprechendes gilt für die Hausratversicherung. Auch insofern ergeben \n\ndie Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt, dass der Angeklagte eine betrügerische \n\nInanspruchnahme des Versicherers durch seine Ehefrau beabsichtigte. Diese \n\nkannte seinen Tatplan nicht. Sie konnte daher die Hausratversicherung berech-\n\ntigt \n\nin Anspruch nehmen; denn sie musste sich das Verhalten \n\nihres \n\nEhemannes nicht zurechnen lassen, da allein seine Mitobhut über die gemein-\n\nsame Wohnung zur Annahme einer Repräsentantenstellung im versicherungs-\n\nrechtlichen Sinne nicht genügte (BGH VersR 1965, 425, 429; Prölss/Martin, \n\nVVG § 6 Rdn. 76 m. w. N.) und sonstige Umstände, die seine Stellung als Re-\n\npräsentant hätten begründen können (vgl. Prölss/Martin aaO), fehlen. \n\n9 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein tatbestandsmäßi-\n\nges Handeln im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB aber auch nicht im \n\nHinblick darauf gegeben, dass der Angeklagte einen Versicherungsmissbrauch \n\ndurch das Zerstören des Gebäudes beabsichtigt hatte. \n\n10 \n\n11 \n\nAllerdings trifft zu, dass er eine Straftat nach § 265 StGB durch Inbrand-\n\nsetzen des Gebäudes beabsichtigte. \n\naa) Dieses Delikt stellt indes schon bei wortsinngerechter Auslegung des \n\n§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB keine von der schweren Brandstiftung (§ 306 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) abgrenzbare \"andere Straftat\" dar, die der Angeklagte durch \n\ndie Brandlegung zu ermöglichen trachtete. Der Angeklagte hat durch die Brand-\n\nlegung keine andere Straftat ermöglicht, sondern durch eine Handlung gleich-\n\nzeitig zwei Straftaten begangen. Durch das Inbrandsetzen des versicherten \n\nGebäudes hat er sowohl den objektiven Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB als auch denjenigen des § 265 Abs. 1 StGB verwirklicht. Tathandlung und \n\nTatobjekt der schweren Brandstiftung und des Versicherungsmissbrauchs zu \n\nLasten der Gebäudeversicherung (zur Hausratversicherung s. unten c) stimmen \n\ndeckungsgleich überein; mit der durch die Brandlegung bewirkten Zerstörung \n\ndes Gebäudes war auch der Versicherungsmissbrauch vollendet. Allein der \n\nUmstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Tatmotivation durch seine ein-\n\nheitliche Tathandlung nicht nur das Schutzgut des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, \n\nsondern auch dasjenige des § 265 Abs. 1 StGB angriff, reicht zur Verwirkli-\n\nchung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht aus. \n\n12 \n\nbb) Dieses - schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis \n\nentspricht im Übrigen der Auslegung des entsprechenden Qualifikationsmerk-\n\nmals in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und § 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der \n\nAnwendung von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in besonderem Maße zurück-\n\ngegriffen werden kann (BGHSt 45, 211, 217; BGH NJW 2000, 3581 f.): Eine \n\ngewisse Parallele zeigt sich etwa zu dem Fall eines gefährlichen Eingriffs in den \n\nStraßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB), der gleichzeitig sämtliche objektiven \n\nMerkmale eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt. Da hier die \n\nWiderstandshandlung aus der Sicht des Täters nicht durch den gefährlichen \n\nEingriff ermöglicht oder zumindest erleichtert wird, vielmehr objektiv und nach \n\nder Vorstellung des Täters eine einheitliche Tat vorliegt, ist § 315 b Abs. 3 \n\ni. V. m § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht erfüllt (BGH NZV 1995, 285). \n\nDass die Widerstandshandlung gleichzeitig sowohl die Sicherheit von Leib und \n\nLeben anderer im öffentlichen Straßenverkehr als auch das Allgemeininteresse \n\nan der Durchsetzung rechtmäßiger staatlicher Vollzugsakte (vgl. BGHSt 21, \n\n334, 365; Bosch in MünchKomm-StGB § 113 Rdn. 1) angreift, wird - zu Recht - \n\nzur Annahme der Ermöglichungsabsicht nicht als ausreichend angesehen. \n\nEbenso scheidet die Annahme des entsprechenden Mordmerkmals aus, wenn \n\ndie Tötung nicht funktionales Mittel zur Verwirklichung weiteren Unrechts dar-\n\nstellt, sondern sich völlig in der Begehung der gleichzeitig vollzogenen anderen \n\nStraftat erschöpft (vgl. Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 199). \n\n13 \n\nc) Die Anwendbarkeit des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB folgt hier auch \n\nnicht daraus, dass der Angeklagte nicht nur das Gebäude, sondern gezielt auch \n\ndas darin befindliche Inventar in Brand setzte, um seiner Ehefrau Leistungen \n\naus der Hausratversicherung zu verschaffen. \n\n14 \n\naa) Zwar hat er durch die Brandlegung nicht nur eine schwere Brandstif-\n\ntung, sondern auch (bezogen auf die Gegenstände des Inventars) einen Versi-\n\ncherungsmissbrauch und tateinheitlich (RG JW 1935, 2372; Heine in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 306 Rdn. 24; Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 24; \n\naA Wolters/Horn in SK-StGB - Stand April 2006 - § 306 Rdn. 21; Radtke in \n\nMünchKomm-StGB § 306 Rdn. 68: Konsumtion) eine Sachbeschädigung (§ 303 \n\nAbs. 1 StGB) begangen. Diese Beschädigung oder Zerstörung der zum Inven-\n\ntar zählenden Sachen stellt auch einen weitergehenden, von § 306 a StGB \n\nnicht erfassten Erfolg dar. Indes macht der Umstand, dass die Inbrandsetzung \n\ndes Wohngebäudes auch als Tatmittel zur Zerstörung des Inventars diente, die \n\nSachbeschädigung im Verhältnis zur schweren Brandstiftung nicht zu einer an-\n\nderen Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Da sich die Tat-\n\nhandlung des Angeklagten auf die Inbrandsetzung des Gebäudes beschränkte \n\nund hieran zur Zerstörung des Inventars keine andere Tathandlung anknüpfen \n\nsollte, rechtfertigt der von ihm erstrebte, über § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB hi-\n\nnausgehende Taterfolg nicht die Annahme, es lägen zwei Straftaten vor, von \n\ndenen nach der Vorstellung des Angeklagten die eine durch die andere ermög-\n\nlicht werden sollte. Vielmehr hat der Angeklagte durch eine einheitliche Hand-\n\nlung den Taterfolg sowohl der schweren Brandstiftung als auch den der Sach-\n\nbeschädigung herbeiführen wollen und herbeigeführt. \n\n15 \n\nbb) Auch dies stimmt mit dem Verständnis der Ermöglichungsabsicht in \n\n§ 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB überein. Beabsichtigt der Täter etwa, durch \n\neinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr einen anderen Verkehrsteil-\n\nnehmer zum Anhalten zu zwingen, so führt er nicht nur vorsätzlich eine Gefähr-\n\ndung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB herbei, sondern will den gefährlichen \n\nEingriff gleichzeitig als Tatmittel eines Angriffs auf die freie Willensbetätigung \n\neinsetzen und hierdurch unmittelbar einen Nötigungserfolg im Sinne des § 240 \n\nAbs. 1 StGB erreichen. Dies ändert an der Identität der Tathandlung indessen \n\nnichts und führt daher nicht zur Anwendung des § 315 b Abs. 3 i. V. m. § 315 \n\nAbs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGH NStZ-RR 2001, 298). Selbst wenn der Täter \n\nmit Tötungsvorsatz handelt, ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. Altvater \n\nNStZ 2002, 20, 23). Hier greift vielmehr allein die gesonderte Qualifikations-\n\nnorm des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB ein (abweichend Barnickel in \n\nMünchKomm-StGB § 315 Rdn. 95: Konsumtion des § 315 Abs. 3 Nr. 1 \n\nBuchst. b durch § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB). \n\n16 \n\ncc) Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 307 Nr. 2 StGB aF ange-\n\nnommen, dass dieser Qualifikationstatbestand auch dann verwirklicht sei, wenn \n\ndie schwere Brandstiftung unter den Voraussetzungen eines Mordmerkmals \n\ngleichzeitig der Tötung eines Menschen dienen, die Brandlegung also als unmit-\n\ntelbares Tatmittel zur Herbeiführung des Todes wirken sollte, ohne dass es aus \n\nSicht des Täters eines weiteren Handlungsaktes bedurfte (BGHSt 20, 246, 247; \n\n40, 106, 107; BGH NJW 1985, 1477, 1478). Dies ist für die Anwendbarkeit des \n\n§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in-\n\ndessen ohne Belang. \n\n17 \n\nSchon in der die zitierte Rechtsprechung begründenden Entscheidung \n\nBGHSt 20, 246 wurde anerkannt, dass dem Wortlaut des § 307 Nr. 2 StGB aF \n\neher eine Auslegung entsprochen hätte, wonach die Tötung, die unmittelbar \n\ndurch die schwere Brandstiftung verwirklicht werden soll, nicht als ein von die-\n\nser abgrenzbarer Mord anzusehen ist, den der Täter unter Ausnutzung der \n\nBrandlegung zu begehen beabsichtigt (die anderen in § 307 Nr. 2 StGB aF ge-\n\nnannten Verbrechen konnten ohnehin nicht allein durch die reine Brandstiftung \n\nverwirklicht werden). Dennoch wurde der Vorschrift aus Gründen der Systema-\n\ntik, namentlich der Strafwürdigkeit ein anderes Verständnis entnommen: Die \n\nBrandstiftung in der Absicht, in den Flammen einen Menschen umkommen zu \n\nlassen, sei ebenso \"strafwürdig, wie wenn im streng wörtlichen Sinne unter der \n\nBegünstigung der Brandstiftung ein Mord oder Totschlag verübt werden soll\". \n\nDer weitergehende Sinn der Vorschrift werde besonders deutlich, wenn man \n\nsich vergegenwärtige, dass nach früherem (im Zeitpunkt der damaligen Ent-\n\nscheidung bereits geändertem) Recht die Strafmilderung beim Versuch zwin-\n\ngend vorgeschrieben gewesen sei. Bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung \n\nhätte dies zur Folge gehabt, dass nach früherem Recht bei einem Mordversuch \n\nin Tateinheit mit schwerer Brandstiftung nur ein Strafrahmen von drei bis fünf-\n\nzehn Jahren Zuchthaus zur Verfügung gestanden hätte, während die Brandstif-\n\ntung in der Absicht, unter ihrer Begünstigung mit anderen Mitteln einen Mord zu \n\nbegehen, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zucht-\n\nhaus (so die Strafandrohung des § 307 StGB aF vor dessen Änderung durch \n\ndas 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl I 645 ff.) zu bestrafen gewesen wäre \n\nund dies selbst dann, wenn das Tötungsdelikt nicht einmal zum Versuch gedie-\n\nhen war (BGHSt 20, 246, 247). \n\n18 \n\nEs erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung zu \n\neiner in Mordabsicht begangenen schweren Brandstiftung auf § 306 b Abs. 2 \n\nNr. 2 Alt. 1 StGB übertragen werden kann (so aber - tragend - BGH, Beschl. \n\nvom 10. Juni 1999 - 4 StR 60/99); denn in dessen engeren Wortsinn setzt - wie \n\noben dargelegt - das Ermöglichen einer anderen Straftat ebenso wie das Aus-\n\nnutzen der schweren Brandstiftung zur Begehung eines Mordes nach altem \n\nRecht eigentlich voraus, dass zu der Brandlegung nach der Vorstellung des Tä-\n\nters zumindest ein weiterer Handlungsakt hinzutreten soll, um den Tötungser-\n\nfolg herbeizuführen (so auch - entgegen der herrschenden Ansicht im Schrift-\n\ntum - Wolters/Horn aaO § 306 b Rdn. 11 b m. w. N. zum Meinungsstreit). Dies \n\nbedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann \n\ndie Rechtsprechung, die sich allein zu einer Tatbestandsvariante des § 307 \n\nNr. 2 StGB aF verhielt und davon geleitet war, als unangemessen empfundene \n\n- im geltenden Recht so nicht mehr vorhandene - Strafrahmendivergenzen aus-\n\nzugleichen, nicht umfassend zur Auslegung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 \n\nStGB herangezogen werden, der die Absicht der Ermöglichung einer beliebigen \n\nanderen Straftat zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes genügen lässt. \n\nDaher hat es jedenfalls dann, wenn der Täter durch den von ihm gelegten \n\nBrand des Wohngebäudes zugleich darin befindliche Sachen eines Dritten zer-\n\nstören will, bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die unmittelbar mit der Tat-\n\nhandlung des Grunddelikts ohne weiteren Tätigkeitsakt beabsichtigte Herbeifüh-\n\nrung eines über das Grunddelikt hinausgehenden, strafrechtlichen relevanten \n\nErfolges den Qualifikationstatbestand des Ermöglichens einer anderen Straftat \n\nnicht erfüllt. \n\n19 \n\nEin anderes Verständnis würde, wie der hier zu beurteilende Sachverhalt \n\nexemplarisch belegt, die Höhe der Strafandrohung gegebenenfalls an Zufällig-\n\nkeiten im Tatgeschehen knüpfen, die unter dem Aspekt der Strafwürdigkeit ge-\n\nrade keine Differenzierung rechtfertigen. Denn hätte der Angeklagte zunächst \n\nInventargegenstände seiner Ehefrau angezündet, damit das Feuer von diesen \n\nauf das Gebäude übergreift, hätte er sich allein der Sachbeschädigung (die kei-\n\nnen dem § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB entsprechenden Qualifikationstatbe-\n\nstand kennt) in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung schuldig gemacht, so dass \n\nihm - lediglich - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder, bei Annahme eines minder schweren \n\nFalles (§ 306 a Abs. 3 StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), von sechs Monaten bis \n\nfünf Jahren gedroht hätte. Bei Ausbringung des Brandbeschleunigers auf we-\n\nsentliche Bestandteile des Gebäudes in der Absicht, dass die Flammen von \n\ndort auf das Inventar übergreifen, wäre dagegen eine Freiheitsstrafe nicht unter \n\nfünf Jahren verwirkt gewesen. Ein tragfähiger Grund für diesen erheblichen Un-\n\nterschied in der Strafdrohung lässt sich aber weder im objektiven noch im sub-\n\njektiven Tatbild der beiden Sachverhaltsvarianten finden. \n\n20 \n\n3. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung hat daher \n\nkeinen Bestand. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Haupt-\n\nverhandlung noch Feststellungen zu einer betrügerischen Absicht des Ange-\n\nklagten getroffen werden können, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, \n\ndass der Angeklagte der schweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in \n\nTateinheit mit Versicherungsmissbrauch (§ 265 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Da \n\nbeide Delikte durch dieselbe Tathandlung verwirklicht wurden, liegt entgegen \n\nder Auffassung des Landgerichts eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB \n\nvor. Die vom Angeklagten ebenfalls tateinheitlich verwirklichte Sachbeschädi-\n\ngung kann nicht abgeurteilt werden, da seine Ehefrau keinen Strafantrag ge-\n\nstellt und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der \n\nStrafverfolgung nicht bejaht hat, sodass ein Verfolgungshindernis besteht \n\n(§ 303 c StGB). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht ent-\n\ngegen, da dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift schwere Brandstiftung \n\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug vorgeworfen worden war. \n\n21 \n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs; jedoch können die diesbezüglichen bisherigen Feststellungen auf-\n\nrechterhalten werden, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Neue zu-\n\nmessungsrelevante Feststellungen darf die nunmehr zur Entscheidung berufe-\n\nne Strafkammer daher nur treffen, wenn sie zu den bisherigen nicht in Wider-\n\nspruch stehen. \n\nTolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbe- Winkler \n\n dingt an der Unterzeichnung \n\n gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/3-str-454-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303c","ref_norm":"303c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/3-str-454-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:37.106612+00:00"}}