{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_436-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"3 StR 436/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 436/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hildesheim vom 14. Juli 2006, soweit es den Angeklagten \n\nPascal H. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - einen Jugendlichen - des Mordes \n\nin Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge sowie des versuchten schwe-\n\nren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen \n\nund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Sie wendet sich gegen die Annahme einer erheblich verminderten \n\nSchuldfähigkeit und der darauf gestützten Unterbringung gemäß § 63 StGB an-\n\nstelle der Verhängung von Jugendstrafe. Das auf den Rechts-folgenausspruch \n\nbeschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDer Angeklagte schlug dem Zeugen W. mit voller Wucht ei-\n\nnen hölzernen Baseballschläger auf den Kopf, um ihm einen Metallkoffer weg-\n\nzunehmen, in dem er und seine zwei Mittäter einen Geldbetrag von ca. \n\n35.000 € vermuteten. Einen zweiten Schlag konnte der Geschädigte mit dem \n\nKoffer abwehren, so dass er nicht am Kopf, sondern lediglich an der Schulter \n\ngetroffen wurde. Als das Opfer um Hilfe schrie, versetzte ihm der Angeklagte \n\nnoch einen Faustschlag. Dem Geschädigten gelang es, mit dem Koffer zu flüch-\n\nten. \n\n4 \n\nEinige Tage später gingen der Angeklagte und seine zwei Mittäter in die \n\nWohnung des We. , um ihm unter Einsatz körperlicher Gewalt Wertge-\n\ngenstände wegzunehmen. Sofort versetzte er dem stark alkoholisierten Tat-\n\nopfer Faustschläge, das dadurch bewusstlos oder zumindest stark benommen \n\nwurde. Während die zwei Mittäter die Wohnung durchsuchten, schlug der An-\n\ngeklagte mehrmals mit seiner Faust, mit einer leeren und einer vollen Bierfla-\n\nsche sowie einem Brett wuchtig auf den Kopf des Geschädigten ein, der an den \n\nerlittenen Verletzungen verstarb. Dabei hielt er es für möglich und nahm es bil-\n\nligend in Kauf, dass die Schläge tödlich sein könnten. Der Angeklagte und seine \n\nMittäter verließen die Wohnung und nahmen dabei mehrere dem Geschädigten \n\ngehörende Gegenstände mit. \n\n5 \n\nII. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus hat die psychiatrische Sachverständige in ihrem \n\nGutachten ausgeführt, beim Angeklagten sei wegen einer schweren Störung \n\ndes Sozialverhaltens mit Krankheitswert (ICD 10: F 91.0, 91.1, 91.2, 91.3) und \n\neiner schweren kindlichen psychoneurotischen Fehlentwicklung bei chronischer \n\nfamiliärer Belastungssituation (ICD 10: F 93.0: emotionale Trennungsangst im \n\nKindesalter) eine schwere andere seelische Abartigkeit zu bejahen, die bei bei-\n\nden Taten - im Zusammenwirken mit weiteren Umständen - zu einer erhebli-\n\nchen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Die Jugendkammer \n\nhat sich dem angeschlossen und die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht. \n\nSie hat - in Übereinstimmung mit der Sachverständigen - die Unterbringung des \n\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet, \n\nweil die große Gefahr bestehe, dass der Angeklagte wieder erhebliche Gewalt-\n\ntaten gegen andere Menschen begehen werde und weniger einschneidende \n\nMaßnahmen wie die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwir-\n\nkung nicht ausreichend seien. Im Hinblick auf die angeordnete Maßregel hat sie \n\ndie Ahndung der Taten durch eine Jugendstrafe für entbehrlich gehalten. \n\n6 \n\nIII. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Diese Maßregel \n\nsetzt u. a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vor- \n\nübergehenden Zustandes voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung \n\nder Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. \n\nBGHSt 34, 22, 27; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 63 Rdn. 6). Sie bedarf ei-\n\nner besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und ge-\n\ngebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme \n\ndarstellt. Den danach an die Begründung zu stellenden Anforderungen genügt \n\ndas angefochtene Urteil nicht. \n\n7 \n\n1. Die Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens und einer \n\nschweren kindlichen psychoneurotischen Fehlentwicklung belegt für sich allein \n\nnicht, dass der Angeklagte die Straftaten in dem von § 63 StGB vorausgesetz-\n\nten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. \n\nDenn Persönlichkeitsstörungen, die bei Straftätern häufig vorliegen, können \n\nsich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ur-\n\nsache für strafbares Tun sein, ohne dass das Eingangsmerkmal einer schweren \n\nanderen seelischen Abartigkeit erfüllt ist. Bei einer nicht pathologisch bedingten \n\nPersönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit nur dann \n\nvor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleich-\n\nkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters \n\nvergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen \n\n(st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327). Da-\n\nzu bedarf es einer hier fehlenden Gesamtschau auf der Grundlage einer Ge-\n\nsamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, \n\nder Tatvorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat \n\nsowie des Verhaltens nach der Tat (BGH NStZ 2005, 326, 327). Insgesamt sind \n\ndie Ausführungen des Landgerichts zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten \n\nso allgemein gehalten, dass sich nicht beurteilen lässt, ob sie das biologische \n\nMerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt und den für die \n\nsichere Annahme des § 21 StGB erforderlichen Schweregrad erreicht. Außer-\n\ndem bleibt unklar, ob und inwieweit sich die Persönlichkeitsstörung bei den ein-\n\nzelnen Taten konkret ausgewirkt hat. \n\n8 \n\nDarüber hinaus sind die Urteilsgründe zum Grad der Persönlichkeitsstö-\n\nrung des Angeklagten widersprüchlich und ohne weitere Erläuterungen nicht \n\nnachvollziehbar. Einerseits nimmt das Landgericht eine schwere Störung des \n\nSozialverhaltens mit Krankheitswert und eine schwere kindliche psychoneuroti-\n\nsche Fehlentwicklung an. Andererseits führt es aus, solche Störungen hätten \n\ngrundsätzlich ein hohes Risiko, sich später zu schweren Persönlichkeitsstörun-\n\ngen weiterzuentwickeln. Retrospektiv betrachtet finde man bei vielen erwachse-\n\nnen Patienten mit der genannten Persönlichkeitsstörung eine Lebensgeschich-\n\nte, die der des Angeklagten ähnlich sei. Umgekehrt sei es aber nicht so, dass \n\njeder, der ein entsprechendes Störungsbild in Kindheit und Jugend zeige, spä-\n\nter tatsächlich eine manifeste Persönlichkeitsstörung entwickele. \n\n9 \n\nDie Urteilsgründe deuten auch darauf hin, dass die Jugendkammer die \n\nAnforderungen an den von § 63 StGB vorausgesetzten Zustand verkannt und \n\nihn fehlerhaft mit der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gleichgesetzt hat \n\n(vgl. Tröndle/Fischer, aaO § 63 Rdn. 6). Nach den Urteilsgründen war die Steu-\n\nerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt \"durch eine Kombina-\n\ntion aus schwerer psychoneurotischer Fehlentwicklung, aktueller psychosozialer \n\nStress-Situation nach Milieuwechsel infolge Auszugs bei der Mutter, an sich \n\naltersentsprechendem Bindungsverhalten an eine Peergroup und Identifizierung \n\nmit einer idealisierten Vaterfigur\". Diese Umstände sind teilweise nur vor-\n\nübergehender Natur. Welches Gewicht dabei der diagnostizierten dauerhaften \n\nPersönlichkeitsstörung beizumessen ist, lässt sich den Ausführungen in dem \n\nangefochtenen Urteil nicht entnehmen. \n\n10 \n\n2. Weiterhin ist zu besorgen, dass die Jugendkammer verkannt hat, dass \n\ndie Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB \n\nerheblich vermindert war, eine Rechtsfrage ist, die sie ohne Bindung an die \n\nMeinung der Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. \n\nBei der Prüfung fließen normative Gesichtspunkte mit ein, wobei entscheidend \n\ndie Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind \n\numso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist. Daher ist die \n\nPrüfung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vorzunehmen \n\n(vgl. BGH NStZ 2004, 437, 438). \n\n11 \n\nDen Urteilsgründen lässt sich die erforderliche normative Wertung bei \n\nder Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht entnehmen. Vielmehr hat \n\nsich die Jugendkammer schlicht der Meinung der Sachverständigen ange-\n\nschlossen, ohne diese kritisch zu hinterfragen und eine auf den Einzelfall bezo-\n\ngene Bewertung vorzunehmen. Sie hätte insbesondere näher darlegen müs-\n\nsen, aus welchen Gründen die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bei der \n\nTötung des We. - einem Delikt mit einer sehr hohen Hemmschwelle - \n\ndie Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hat. \n\n12 \n\nIV. Wegen der dargestellten Rechtsfehler hebt der Senat den Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zur Schuldfähigkeitsbeurtei-\n\nlung und zu den Voraussetzungen des § 63 StGB auf. Der Schuldspruch kann \n\nbestehen bleiben, weil eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei beiden Ta-\n\nten auszuschließen ist. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_436-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/3-str-436-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_436-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_436-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/3-str-436-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_436-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:29.917327+00:00"}}