{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_428-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"3 StR 428/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 428/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. De-\n\nzember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Juni 2006 aufge-\n\nhoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte \n\nin den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe wegen sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; im Umfang \n\nder Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem \n\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der \n\nStaatskasse zur Last; \n\nb) das vorbezeichnete Urteil \n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\ndes schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in \n\ndrei Fällen schuldig ist; \n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten \n\ndes Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Neben-\n\nklägerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-\n\nteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revi-\n\nsion macht der Angeklagte für einen Teil der abgeurteilten Taten das Fehlen \n\neiner Prozessvoraussetzung geltend; darüber hinaus rügt er die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstel-\n\nlung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, bleibt \n\nim Übrigen jedoch ohne Erfolg. \n\n2 \n\n1. In den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe fehlt es an der Verfahrens-\n\nvoraussetzung einer wirksamen Anklage und eines wirksamen Eröffnungsbe-\n\nschlusses. In der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage \n\nvom 6. Juni 2005 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten insoweit zur \n\nLast, zwischen 1991 und dem 12. September 2004 der - am 7. Februar 1989 \n\ngeborenen und in diesem Zeitraum daher zwischen einem Jahr und zehn Mo-\n\nnaten und 15 Jahren und sieben Monaten alten - Nebenklägerin in einer von \n\nzwei in Betracht kommenden Wohnungen einmal den Finger in die Scheide ge-\n\nsteckt sowie einmal ihre Hände an sein Geschlechtsteil geführt zu haben, damit \n\nsie ihn dort streichele. Eine weitere Konkretisierung der Taten findet nicht statt; \n\nrechtlich vorgeworfen werden sie dem Angeklagten - trotz der im genannten \n\nTatzeitraum in Betracht kommenden Schutzaltersgrenzen (vgl. §§ 174, 176, \n\n182 StGB; siehe dazu BGH NStZ 2005, 282, 283) - lediglich als Missbrauch \n\neiner Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Trotz des großzügigeren Maß-\n\nstabs, der in Verfahren wegen einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen auf Kin-\n\nder und/oder Jugendliche anzulegen ist, werden Anklage und Eröffnungsbe-\n\nschluss damit insoweit nicht mehr den Anforderungen gerecht, die - auch zur \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nErmöglichung einer wirksamen Verteidigung - an die Konkretisierung der vor-\n\ngeworfenen Taten und damit an die Eingrenzung des Verfahrensgegenstandes \n\nin Anklage und Eröffnungsbeschluss zu stellen sind. Dass eine weitere Konkre-\n\ntisierung möglich gewesen wäre, zeigen die in der Hauptverhandlung ergän-\n\nzend getroffenen Feststellungen. \n\nGemäß § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren demgemäß \n\nin den genannten beiden Fällen einzustellen; dies führt zur Aufhebung der Ge-\n\nsamtstrafe. \n\n2. Im Übrigen hat das angefochtene Urteil Bestand. \n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Tatvorwurf in \n\nZiffer 1. der Anklageschrift vom 27. Oktober 2005 (Fall II. 10 der Urteilsgründe) \n\nhinreichend konkretisiert. Die Tatzeit ist erheblich eingegrenzt und der Tatort \n\ngenau bestimmt, insbesondere wird die Tat jedoch deutlich von denkbaren an-\n\nderen vergleichbaren Missbrauchsfällen durch das besondere Detail abgeho-\n\nben, dass der Angeklagte der Nebenklägerin nach Vollzug des Geschlechtsver-\n\nkehrs ein bestimmtes Handy schenkte, welches sich die Nebenklägerin ge-\n\nwünscht hatte. \n\n6 \n\nDie sonstigen formellen und die sachlichrechtlichen Beanstandungen der \n\nRevision sind, soweit sie sich nicht ohnehin durch die Aufhebung der Gesamt-\n\nstrafe erledigt haben, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegrün-\n\ndet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober \n\n2006 zutreffend dargelegt hat. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/3-str-428-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/3-str-428-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_428-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:32.104902+00:00"}}