{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_425-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"3 StR 425/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 425/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Geiselnahme u. a.; \n\nhier: Anhörungsrüge des Verurteilten V. Ö. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten V. Ö. gegen den \n\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf \n\nsowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister \n\nund Becker wird als unzulässig verworfen. \n\n2. Der Antrag des Verurteilten V. Ö. auf Nachholung rechtli-\n\nchen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 14. De-\n\nzember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. \n\n1 \n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzu-\n\nGründe: \n\nlässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Be-\n\nschlusswege (hier: § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft \n\nvorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH NStZ 1993, 600; \n\nBGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 130 Nr. 4). Etwas anderes gilt auch dann nicht, \n\nwenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356 a StPO verbunden wird, der \n\nsich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als unbegründet erweist, weil die \n\ngerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in \n\neine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Ge-\n\nhör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Denn § 356 a StPO \n\nverfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden \n\nhat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhel-\n\nfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens \n\nzu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungs-\n\ngesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 \n\nAbs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n22. November 2006 - 1 StR 180/06; noch offen gelassen von BGH NStZ-RR \n\n2005, 173, 174; 2006, 85). \n\n2 \n\nDen Anträgen des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ab-\n\nlehnungsgesuch berufenen Richter vorab namhaft zu machen, den Berichter-\n\nstatter bekannt zu geben sowie die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne \n\nfür die Jahre 2006 und 2007 mitzuteilen, war nicht nachzukommen: § 24 Abs. 3 \n\nSatz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Aus-\n\nscheiden der abgelehnten Richter (§ 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO) gemäß § 26 a \n\nAbs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 \n\nBesetzungsmitteilung 1, insoweit in NStZ-RR 2006, 85 nicht abgedruckt). Die \n\nBekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die se-\n\nnatsinternen Geschäftsverteilungspläne können jederzeit bei der Präsidialge-\n\nschäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingesehen werden (§ 21 g Abs. 7, § 21 e \n\nAbs. 9 GVG). \n\n3 \n\n2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-\n\nscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht \n\nhätte Stellung nehmen können; dies behauptet er auch selbst nicht. Dass der \n\nSenat in seiner Entscheidung zwar Anlass gesehen hat, ergänzend zur An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts auf einige völlig neben der Sache lie-\n\ngenden Revisionsrügen einzugehen, ohne sich dabei näher mit dem vom Wahl-\n\nverteidiger des Verurteilten für besonders gewichtig erachteten, tatsächlich aber \n\noffensichtlich unbehelflichen Sachvortrag hierzu zu befassen, liegt in der Natur \n\ndes Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Einen Gehörsverstoß im Sinne des \n\n§ 356 a StPO begründet dies ersichtlich nicht. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/3-str-425-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/3-str-425-06","retrieved":"2026-07-10 21:23:20.426599+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-13/3-str-425-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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