{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"3 StR 425/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 425/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Geiselnahme u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nOldenburg vom 3. Juli 2006 werden als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ \n\n349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDer Verteidiger des Angeklagten Veysi Ö. , Herr Rechtsanwalt \n\n K. aus O. , führt im Rahmen der von ihm erhobe-\n\nnen Sachrüge aus, zum Tatbeitrag seines Mandanten enthalte das \n\nUrteil keinerlei Feststellungen und es könne nicht ausgeschlossen \n\nwerden, dass sein Mandant bei der \"angeblichen Tat\" nur anwesend \n\ngewesen sei, um Schlimmeres zu verhüten. Dies erweckt den An-\n\nschein, dass der Verteidiger die Revision begründet hat, ohne den \n\nInhalt des schriftlichen Urteils näher zur Kenntnis genommen zu ha-\n\nben. Soweit er anknüpfend an dieses Vorbringen die Auffassung ver-\n\ntritt, das Landgericht hätte \"also\" zu Gunsten des Angeklagten Veysi \n\nÖ. einen minderschweren Fall der Erpressung annehmen müs-\n\nsen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dieses Argument \n\nsich noch im Rahmen rationalen strafjuristischen Denkens hält. \n\nDie vom Verteidiger des Angeklagten Ihsan Ö. , Herrn Rechtsan-\n\nwalt L. aus B. , sowie von dem weiteren Verteidiger des \n\nAngeklagten Veysi Ö. , Herrn Rechtsanwalt M. aus \n\nB. , erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen geben Anlass zu \n\ndem Hinweis, dass der Zweck des Revisionsverfahrens verfehlt ist, \n\nwenn eine Vielzahl von formal-rechtlichen Beanstandungen vorge-\n\nbracht wird, denen jede Erfolgsaussicht so offensichtlich fehlt, dass \n\ndies auch von der Verteidigung nicht verkannt werden kann. Dies gilt \n\nhier etwa für die Rügen der Verletzung des Rechts der Angeklagten \n\nauf das letzte Wort und der Urteilsverkündung ohne vorangegangene \n\nBeratung der Strafkammer, die auf der Grundlage des vorgetragenen \n\nund durch das Protokoll bestätigten Verfahrensablaufs nicht den ge-\n\nringsten Anhalt für einen prozessordnungswidrigen Verfahrensgang \n\nliefern. Aber auch sämtliche Beanstandungen des Verfahrens im Zu-\n\nsammenhang mit den Bemühungen des Landgerichts zur Aufklärung \n\nder Frage, ob die Behauptung der Schwester der Angeklagten zutraf, \n\nsie sei Opfer einer Sexualstraftat geworden, gingen offensichtlich ins \n\nLeere. Das Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten davon aus-\n\ngegangen, dass sie an die Richtigkeit dieser Behauptung glaubten. \n\nSchon damit ist evident, dass das Urteil unter keinen Umständen auf \n\nVerfahrensverstößen beruhen kann, die im Zusammenhang mit die-\n\nsen Aufklärungsbemühungen vorgekommen sein könnten. Unab-\n\nhängig davon ist aber auch nicht im Ansatz erkennbar, inwieweit der \n\nSchuldgehalt der Erpressungstat der Angeklagten gegen den Zeu-\n\ngen C. gemindert wäre, wenn die Behauptung ihrer Schwester zu-\n\ngetroffen hätte. Der Zeuge C. war nicht etwa der vermeintliche \n\nTäter, sondern vom Angeklagten Ihsan Ö. beauftragt worden, den \n\nvermeintlichen Täter zu verprügeln! \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/3-str-425-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/3-str-425-06","retrieved":"2026-07-10 21:10:23.204367+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-14/3-str-425-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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