{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_412-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"3 StR 412/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 412/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Zuhälterei u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 11. Januar 2007 \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 17. Oktober 2005 werden als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu \n\ntragen. Darüber hinaus hat die Angeklagte Carola M. die der \n\nNebenklägerin E. und die Angeklagte Patrizia M. die \n\nder Nebenklägerin R. im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\nZutreffend macht die Beschwerdeführerin Carola M. geltend, dass \n\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt, soweit \n\ndieses als \"Indiz\" für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E. berück-\n\nsichtigt, dass auch der die Ermittlung maßgeblich führende Polizeibeamte, der \n\nZeuge POK Ma. , den Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren ge-\n\nglaubt hat; denn die Würdigung der erhobenen Beweise ist allein Sache des \n\nTatrichters, der zur Beurteilung des Beweiswerts einer Zeugenaussage zwar \n\nauf die von den Ermittlungsbeamten hierzu festgestellten - und ordnungsgemäß \n\nin die Hauptverhandlung eingeführten - objektiven Hilfstatsachen zurückzugrei-\n\nfen, die hieraus abzuleitenden Schlüsse aber unabhängig von den durch die \n\nErmittlungsbeamten vorgenommenen Wertungen zu ziehen hat. Jedoch beruht \n\ndie Überzeugungsbildung des Landgerichts von der Glaubhaftigkeit der Aussa-\n\nge der Zeugin E. auf dieser bedenklichen ergänzenden Erwägung ersicht-\n\nlich nicht. \n\nDie Verurteilung beider Angeklagten auch wegen dirigierender Zuhälterei \n\n(§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststel-\n\nlungen belegen ohne weiteres, dass die Geschädigten E. und R. in den \n\njeweiligen Tatzeiträumen nicht - mehr - unbeeinflusst und freiwillig die ihnen von \n\nden Angeklagten vorgeschriebenen Bedingungen der Prostitutionsausübung \n\neinhielten, sondern in ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsver-\n\nhältnis zu diesen geraten waren, das es ihnen unmöglich machte, Art und Um-\n\nfang ihrer Tätigkeit als Prostituierte eigenständig zu bestimmen oder sich ohne \n\nSchwierigkeiten aus ihr zu lösen (vgl. BGHSt 48, 314, 319 f.). \n\nDie Strafaussprüche haben Bestand. Allerdings hat die Staatsanwalt-\n\nschaft die Wochenfrist des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht eingehalten; zwi-\n\nschen der Zustellung der Revisionsbegründungen am 31. März 2006 und der \n\nFertigstellung der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung am 31. August \n\n2006 liegt vielmehr ein ungewöhnlich langer Zeitraum. Dies begründet hier in-\n\ndessen keine rechtsstaats- (Art. 20 Abs. 3 GG) und konventionswidrige (Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK) Verfahrensverzögerung, die eine Kompensation durch \n\nHerabsetzung der verhängten Strafen geböte. Es erscheint bereits zweifelhaft, \n\nob die erhebliche Überschreitung der Frist des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO den \n\nVerfahrensabschluss in ihrem gesamten Ausmaß in nicht mehr zu rechtferti-\n\ngender Weise hinausgezögert hat; dem könnte entgegenstehen, dass die Revi-\n\nsionsbegründungen nahezu einen Leitzordner füllen und eine Vielzahl - wenn \n\nauch weitgehend völlig unbehelflicher - Verfahrensrügen oder als Verfahrensrü-\n\ngen bezeichneter Sachrügen (tatsächlich reine Angriffe gegen die Beweiswürdi-\n\ngung) umfassen, weswegen die Staatsanwaltschaft gehalten war, umfangreiche \n\nPrüfungen zur Übereinstimmung des Revisionsvorbringens mit dem jeweiligen \n\nVerfahrensablauf vorzunehmen (vgl. Nr. 162 Abs. 2 RiStBV). Jedenfalls sind die \n\ngegen beide Angeklagten am 24. August 2004 eingeleiteten und mit der heuti-\n\ngen Revisionsentscheidung beendeten Strafverfahren aber insgesamt in ange-\n\nmessener Zeit abgeschlossen worden; dass sie während eines einzelnen Ver-\n\nfahrensabschnitts verzögerlich betrieben worden sind, begründet daher für sich \n\nkeinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\n(Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Selbst wenn man \n\ndies anders bewerten wollte, wären die verhängten Strafen im Hinblick auf die \n\nDauer der Zuhältereitaten, die Massivität des Vorgehens der Angeklagten und \n\nder erheblichen Summen der den Geschädigten entzogenen Prostitutionserlöse \n\nletztlich aber angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_412-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/3-str-412-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_412-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_412-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/3-str-412-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_412-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:08.855661+00:00"}}