{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_396-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"3 StR 396/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66 b Abs. 1, 2; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Zum notwendigen Umfang der Prüfung, ob Tatsachen für den Richter des Ausgangs- verfahrens erkennbar waren, und zu den Anforderungen an die Darstellung im Urteil.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\n3 StR 396/06 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \nja \n_________________ \n\nStGB § 66 b Abs. 1, 2; \nStPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 \n\nZum notwendigen Umfang der Prüfung, ob Tatsachen für den Richter des Ausgangs-\nverfahrens erkennbar waren, und zu den Anforderungen an die Darstellung im Urteil. \n\nBGH, Urt. vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 396/06 - LG Duisburg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDuisburg vom 15. Mai 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat gegen den Verurteilten nachträglich die Sicherungs-\n\nverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die \n\nauf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten. Das Rechts-\n\nmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Im Ausgangsverfahren hatte das Landgericht gegen den Verurteilten \n\nim September 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fäl-\n\nlen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuel-\n\nlen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von fünf Jahren (Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren sechs \n\nMonaten) verhängt. Nach den Feststellungen hatte der Verurteilte im Zeitraum \n\nvon 1995 bis 2000 mit seinen beiden, 1985 bzw. 1986 geborenen Töchtern je-\n\nweils den Geschlechtsverkehr vollzogen. \n\n3 \n\nNunmehr hat das Landgericht festgestellt, bei dem Verurteilten liege eine \n\ngefestigte und genuine Pädophilie vor, die sich - beginnend Anfang der neunzi-\n\nger Jahre - in einem Zeitraum von 15 Jahren entwickelt habe. Aufgrund dieser \n\nsexuellen Devianz habe der Verurteilte während der Strafverbüßung nicht nur \n\nweiterhin pädosexuelle Phantasien gehabt, sondern auch geplant, am 24. Sep-\n\ntember 2005 anlässlich eines Tags der offenen Tür in der Sozialtherapeuti-\n\nschen Anstalt ein Kind in seinen Haftraum zu locken und dort sexuell zu miss-\n\nbrauchen; an diesem Tag habe er Kontakt zu einem in Begleitung seiner Mutter \n\nin der Vollzugsanstalt befindlichen Kind aufgenommen, sich indes entfernt, als \n\ner sich von der Mutter beobachtet gefühlt habe. Diese im straflosen Vorberei-\n\ntungsstadium gescheiterte Tat hat das Landgericht als neue Tatsache im Sinne \n\nvon § 66 b Abs. 1 StGB angesehen. Es ist - sachverständig beraten - darüber \n\nhinaus davon ausgegangen, dass der Angeklagte einen Hang zu gleichartigen \n\nSexualdelikten zum Nachteil von Kindern habe und deshalb mit hoher Wahr-\n\nscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer \n\nseelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht im Er-\n\ngebnis rechtsfehlerfrei nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet. \n\na) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung setzt nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a. voraus, dass nach einer \n\nVerurteilung wegen einer bestimmten Anlasstat und vor dem Ende des Straf-\n\nvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit \n\ndes Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. \n\n6 \n\nDiesen \"erkennbar werdenden\" Tatsachen - in Literatur und Rechtspre-\n\nchung durchweg als \"neue\" Tatsachen bezeichnet - kommt bei der nachträgli-\n\nchen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB eine zentrale \n\nBedeutung zu. Sie sind nicht nur Voraussetzung dafür, dass ein Verfahren mit \n\ndem Ziel der nachträglichen Anordnung eingeleitet werden kann; in ihnen muss \n\nsich auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl. \n\nBGHSt 50, 275, 279). \n\n7 \n\nBei der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung handelt es \n\nsich um eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Bereits unabhängig \n\nvon der Art ihrer Anordnung (§§ 66, 66 a oder 66 b StGB) ist die Sicherungs-\n\nverwahrung die mit dem intensivsten Eingriff in das Freiheitsrecht verbundene \n\nSanktion des Strafgesetzbuchs. Für die Maßregel nach § 66 b StGB kommt \n\nhinzu, dass sie den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tangiert. Sie soll nach \n\ndem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein (BGHSt \n\n50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG [Kammer] StV 2006, 574 Rdn. 18). An die An-\n\nnahme neuer Tatsachen sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Es \n\nkommen nur solche Umstände in Betracht, die entweder erst nach der Anlass-\n\nverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht \n\nerkannt werden konnten. Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung \n\nder nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfol-\n\ngungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhi-\n\nnein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126; BVerfG aaO Rdn. 20). \n\n8 \n\nErkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären \n\nmüssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a \n\nStGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrich-\n\nter nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die An-\n\nordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hin-\n\nreichender Aufklärung gefunden hätte (BGH NStZ-RR 2006, 172). Mit diesen \n\nWendungen hat - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts - die Recht-\n\nsprechung den Begriff der neuen Tatsachen \"dahin konkretisiert, dass die Tat-\n\nsachen dem letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren auch \n\nnicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht hätten be-\n\nkannt werden können\" (BVerfG aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung für die nach-\n\nträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tauglich sind deshalb Tat-\n\nsachen, für die es im Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber \n\ndamals vom Gericht unbeachtet geblieben sind. \n\n9 \n\nAuf diese Konsequenz für ein eventuelles Folgeverfahren nach § 66 b \n\nStGB muss im Übrigen bereits im Ausgangsverfahren Bedacht genommen wer-\n\nden: Aus vermeintlicher Rücksichtnahme auf Zeugenbelange darf dort eine aus-\n\nreichende Aufklärung des Sachverhalts nicht unterbleiben. Dies gilt auch bei \n\neiner Verständigung über das Verfahrensergebnis, die eine Einschränkung der \n\nSachaufklärung nicht zulässt (vgl. BGHSt 50, 40, 49). \n\n10 \n\nb) Der zur Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung berufene Richter muss deshalb prüfen, ob das Gericht im \n\nAusgangsverfahren seiner Pflicht zur Aufklärung von Tatsachen nachgekom-\n\nmen ist, deren Kenntnis Anlass gegeben hätte, die Sicherungsverwahrung \n\nschon damals näher zu prüfen und ggf. anzuordnen. Eine Tatsache, die zum \n\nZeitpunkt des Ausgangsverfahrens schon bestanden hat, darf er nur dann als \n\nneu ansehen und auf sie die Anordnung nach § 66 b StGB stützen, wenn er die \n\nÜberzeugung gewinnt, dass damals insofern nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO \n\nverstoßen worden ist. Dies kann nur auf der Grundlage der Kenntnis aller rele-\n\nvanten Einzelheiten des Ausgangsverfahrens beurteilt werden. Das Gericht \n\nkann sich deshalb nicht darauf beschränken, allein das ursprüngliche Urteil dar-\n\naufhin zu untersuchen, ob die Tatsache in ihm schon Erwähnung gefunden hat. \n\nVielmehr muss sich der neue Richter die Kenntnis der Akten des Ausgangsver-\n\nfahrens verschaffen und sich so in den Stand versetzen, den der Richter da-\n\nmals hätte haben können. \n\n11 \n\nAlle Umstände, die für die Beurteilung der Neuheit einer Tatsache von \n\nBedeutung sind, müssen im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer-\n\nden. Da es sich nicht um Verfahrensvoraussetzungen, sondern um die materiel-\n\nlen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel handelt, müssen sie ggf. \n\nim Strengbeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dem \n\nVerurteilten steht die Möglichkeit offen, durch Beweisanträge darauf hinzuwir-\n\nken, dass sich das Gericht eine für ihn günstige Überzeugung von der bereits \n\nzum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens bestehenden Erkennbarkeit von Tatsa-\n\nchen bildet. \n\n12 \n\nc) Für die Darlegungspflicht im Urteil, mit dem die Sicherungsverwahrung \n\nnachträglich angeordnet wird, ergibt sich daraus Folgendes: In entsprechender \n\nAnwendung von § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Urteils-\n\ngründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, von denen das Gesetz \n\nin § 66 b StGB die Anordnung der Maßregel abhängig macht. Mit Blick auf die \n\nVoraussetzung \"neue Tatsachen\" und die dargelegte Auslegung dieses Merk-\n\nmals müssen deshalb grundsätzlich diejenigen Umstände mitgeteilt werden, \n\nderen Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die jetzt als neue Tatsa-\n\nchen angenommenen Umstände dem Richter des Ausgangsverfahrens erkenn-\n\nbar waren (so auch BGHSt 50, 180, 187: Darlegung des erkennbaren \n\nGefährlichkeitssachverhalts). Was daraus konkret für den Einzelfall folgt, hängt \n\nvon den diesen bestimmenden Umständen ab. \n\n13 \n\nJedenfalls dann, wenn die jetzt als neue Tatsachen gewerteten Fakten \n\naus nachträglicher Sicht im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung tatsächlich \n\nschon vorhanden waren, aber nicht erkannt worden sind, werden regelmäßig \n\nnähere Darlegungen notwendig sein, warum sie für das Ausgangsgericht nicht \n\nerkennbar waren. Dagegen werden sich entsprechende Darlegungen erübrigen, \n\nwenn die neuen Tatsachen erst nach der ersten Entscheidung entstanden sind \n\nund somit eine damalige Erkennbarkeit gar nicht in Frage steht. Für einen sol-\n\nchen Fall wird es ausreichen, dass in dem Urteil ausgeführt wird, es handele \n\nsich um neue Tatsachen. Eine über die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung \n\nhinausgehende Darstellung der Einzelheiten dieser Prüfung bedarf es dann \n\nnicht. \n\n14 \n\nd) Die Annahme, es lägen neue Tatsachen vor, hält hier im Ergebnis \n\nrechtlicher Überprüfung Stand. Das Urteil leidet auch nicht unter einem durch-\n\ngreifenden Darstellungsmangel. \n\n15 \n\naa) Das Landgericht hat allerdings für seine Entscheidung insoweit einen \n\nunzutreffenden Ausgangspunkt gewählt, als es den Vorfall in der Vollzugsan-\n\nstalt während des Tags der offenen Tür als neue Tatsache angesehen hat. Das \n\nBemühen des Verurteilten, zum Zweck des sexuellen Missbrauchs Kontakt mit \n\neinem Kind zu bekommen, war indes nach der auf sachverständiger Beratung \n\nberuhenden Überzeugung des Landgerichts nur Ausdruck der gefestigten und \n\ngenuinen Pädophilie, die sich über einen Zeitraum von 15 Jahren bei dem Ver-\n\nurteilten entwickelt und demzufolge auch schon im Zeitpunkt des Ausgangsver-\n\nfahrens - zumindest im Ansatz - bestanden hat. Für die nachträgliche Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung kommt es deshalb darauf an, ob diese Stö-\n\nrung der Sexualpräferenz (vgl. hierzu Dilling u. a., Internationale Klassifikation \n\npsychischer Störungen, ICD-10 F 65.4) für den Richter des Ausgangsverfah-\n\nrens erkennbar war. Dabei ist nicht entscheidend, ob bei dem Verurteilten jetzt \n\nerstmals diese Diagnose gestellt worden ist, sondern vielmehr, ob die dieser \n\nBewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der An-\n\nlassverurteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGH StV \n\n2006, 243; NStZ-RR 2006, 302). \n\n16 \n\nbb) Das Urteil wird im Ergebnis auch den Darlegungsanforderungen ge-\n\nrecht. Es teilt zwar nur pauschal mit, dass die Entwicklung des Verurteilten nicht \n\nerkennbar gewesen sei, und nennt keine Einzelheiten über den Kenntnisstand \n\ndes Richters im Ausgangsverfahren, die die Würdigung tragen könnten, dass \n\nAnknüpfungstatsachen für eine Pädophilie beim Verurteilten damals nicht er-\n\nkennbar waren. Unter anderem wird auch nicht ersichtlich, ob der Verurteilte \n\ndamals über sein Geständnis hinaus Angaben zu seinen sexuellen Präferenzen \n\ngemacht hat oder ob er einer psychiatrischen Begutachtung durch einen qualifi-\n\nzierten Sachverständigen unterzogen worden ist, bei der unter Anwendung ent-\n\nsprechender Untersuchungsmethoden ggf. weitergehende Erkenntnisse hätten \n\ngewonnen werden können (vgl. ThürOLG StV 2006, 640). \n\n17 \n\nDas Fehlen dieser ausdrücklichen Darlegung gefährdet indes hier nicht \n\nden Bestand des Urteils. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe entnehmen, dass auf eine gefestigte und genuine Pädophilie des \n\nVerurteilten hinweisende Anknüpfungstatsachen für den Richter des Ausgangs-\n\nverfahrens nicht erkennbar waren. Dies ergibt sich aus den Feststellungen zu \n\nden im Verlauf des Strafvollzugs über den Verurteilten abgegebenen Einschät-\n\nzungen sowie zum Aussageverhalten des Verurteilten während seiner Inhaftie-\n\nrung. Danach hat ein Anstaltspsychologe im Mai 2002 die Delinquenz des Ver-\n\nurteilten als \"typischen Missbrauch im leichter manipulierbaren familiären Nah-\n\nbereich\", als ein \"pädosexuelles Verhalten\" in \"Erweiterung einer regelrechten \n\nund auf altersangemessene Partnerinnen ausgerichteten Praxis\" eingeschätzt. \n\nIm August 2003 hielt eine Psychologin der Sozialtherapeutischen Anstalt das \n\nRückfallrisiko für \"nicht erheblich\", da es keinen Befund gebe, \"der die Diagnose \n\neines pädophilen Täters rechtfertigen würde\". Der Verurteilte hielt sich bei den \n\nEinzel- und Gruppensitzungen in der Anstalt zurück und musste zu mehr Offen-\n\nheit ermuntert werden. Erst nachdem er an einer reaktiven Depression erkrankt \n\nund deshalb mit Antidepressiva behandelt worden war und Therapiegespräche \n\nmit einer Psychologin geführt hatte, offenbarte er \"weitere Details aus seiner \n\nfrüheren Sexualbeziehung zu seiner Ehefrau und den beiden Töchtern\". Zuletzt \n\nsprach er innerhalb der Therapie auch über seine fortbestehenden, auf Kinder \n\nfixierten sexuellen Phantasien und über die Kontaktaufnahme zu dem Jungen \n\nam Tag der offenen Tür. Diese Umstände waren bis dahin von Außenstehen-\n\nden nicht bemerkt worden. \n\n18 \n\nDiesen Feststellungen entnimmt der Senat, dass der Verurteilte während \n\ndes Ausgangsverfahrens nicht bereit war, über das bloße Zugestehen der ihm \n\nvon seinen Töchtern vorgeworfenen Missbrauchstaten hinaus von seiner Sexu-\n\nalität zu berichten. Die damals vorhandenen Anknüpfungstatsachen wären des-\n\nhalb, auch wenn das Landgericht den Verurteilten damals besonders ausgiebig \n\nbefragt oder einen Sachverständigen mit einer Exploration beauftragt hätte, \n\nnicht erkennbar gewesen. \n\n19 \n\n3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_396-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/3-str-396-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_396-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_396-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/3-str-396-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_396-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:41.304212+00:00"}}