{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_392-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"3 StR 392/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 392/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Ok-\n\ntober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 21. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, dass der Angeklagte wegen Abgabe von Betäubungs-\n\nmitteln verurteilt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 90 Ta-\n\ngessätzen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbeanstan-\n\ndungen die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vermittelte der Angeklagte \n\ndem Mitangeklagten J. , der ihn zuvor einmal nach Geschäften mit Heroin \n\ngefragt hatte, den Eindruck, er könne ihm innerhalb kurzer Zeit eine größere \n\nMenge Heroin liefern; tatsächlich war er dazu nicht in der Lage; er wollte damit \n\ndem Mitangeklagten, über den er verärgert war, \"eins auswischen\", nachdem \n\ndieser ihm ein tatsächlich undurchführbares größeres Geschäft über Kupfer-\n\nschrott angedient hatte, auf das er, der Angeklagte, sich zu seinem Schaden \n\neingelassen hatte. Der Mitangeklagte J. versuchte dann in der Hoffnung auf \n\neine Provision, Großabnehmer für Heroin zu finden. Bei seinen Bemühungen \n\ngeriet er an einen Scheinaufkäufer der Polizei. Zur Kontaktaufnahme ließ er \n\ndem Kaufinteressenten eine Probe von ca. 1,29 g Heroingemisch übergeben. \n\nDiese Probe hatte er von dem Angeklagten erhalten. Bei einem Treffen mit dem \n\nvermeintlichen Käufer Anfang Dezember 2005, zu dem ihn der Angeklagte be-\n\ngleitet hatte, bot der Mitangeklagte die Lieferung von 8 kg Heroin noch vor Jah-\n\nresende und weiterer 15 kg im folgenden Jahr an. Die Verhandlungen scheiter-\n\nten, weil der Angeklagte dem Mitangeklagten auf dessen mehrfaches Verlan-\n\ngen nicht die vom Käufer verlangte weitere Probe von 50 g Heroin zur Verfü-\n\ngung stellte. Dazu war der Angeklagte, der nicht über die erforderlichen Kontak-\n\nte zum Drogenmilieu verfügte, auch nicht in der Lage. \n\nZu den Vorstellungen des Angeklagten hinsichtlich der Absatzbemühun-\n\ngen des Mitangeklagten J. hat das Landgericht festgestellt: \n\nDer Angeklagte wusste bei der Übergabe der Probe von 1,29 g, \"dass er \n\ndamit den Mitangeklagten J. bei dessen Bemühungen, ein Heroingeschäft \n\nabzuwickeln, unterstützte. Er ging zwar weiter davon aus, dass es für den An-\n\ngeklagten J. keine Möglichkeit gab, dieses Geschäft zu realisieren, da er \n\nselbst über keinerlei Liefermöglichkeiten verfügte und er offenbar die einzige \n\nBezugsquelle des J. war. Er wusste aber auch, dass die Verkaufsverhand-\n\nlungen des Angeklagten J. mit dem potentiellen Käufer immer konkreter \n\nwurden und insbesondere, dass in Hannover am 8.12.2005 die Übergabe \n\neiner Probe von 50 g im Vorlauf für ein Geschäft im Kilobereich stattfinden soll-\n\nte. ... Es kam dem Angeklagten zwar darauf an, dass diese Verkaufsverhand-\n\nlungen und die Probenübergabe im Ergebnis scheitern, zugleich sollten die \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nVerhandlungen aber zunächst stattfinden, weil J. eine ähnliche Erfahrung \n\nmachen sollte, wie er sie mit dem geplatzten Kupfergeschäft machen musste.\" \n\n2. Auf der Grundlage dieser - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellun-\n\ngen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben. \n\na) Allerdings hat sich der Mitangeklagte, wie das Landgericht zu Recht \n\nangenommen hat, durch die Verhandlungen mit dem Scheinaufkäufer und sein \n\nAngebot, diesem 8 kg Heroin zu liefern, des vollendeten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Dem steht nicht \n\nentgegen, dass ein Umsatz von Betäubungsmitteln mangels Beschaffungs- und \n\nLiefermöglichkeiten des Mitangeklagten nach den festgestellten Umständen \n\nweder stattgefunden noch unmittelbar bevorgestanden hat. Entscheidend ist \n\nallein, dass der Mitangeklagte eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäu-\n\nbungsmitteln gerichtete Tätigkeit entfaltet hat. Damit hat er, nachdem sich die \n\nVerhandlungen auf eine in unmittelbarer Zukunft zu liefernde Menge von 8 kg \n\nHeroin konkretisiert hatten, nach dem weiten Begriff des Handeltreibens, der \n\ndem Betäubungsmittelstrafrecht zugrunde liegt (st. Rspr.; zuletzt BGHSt 50, \n\n252, 256), den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) vollendet. \n\n7 \n\nb) Die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Angeklagten wegen \n\nBeihilfe - oder (möglicherweise näherliegend) Anstiftung - zu dieser Tat, liegen \n\naber nicht vor. \n\n8 \n\naa) Der Angeklagte hat zwar die Tat des Mitangeklagten - das Führen \n\nder Verhandlungen und die Abgabe des Angebots über die Lieferung von 8 kg \n\nHeroin - objektiv gefördert, wie das Landgericht angenommen hat (wenn er die-\n\nsen nicht sogar zu der Tat im Sinne des § 26 StGB als Anstifter bestimmt hat). \n\nAuch hat er gewusst, dass der Mitangeklagte Bemühungen entfalten würde, um \n\nden Absatz zu organisieren. Damit hat er die Kenntnis der Umstände gehabt, \n\ndie nach dem weiten Begriff des Handeltreibens zum gesetzlichen Tatbestand \n\ndes § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gehören (§ 16 StGB). \n\n9 \n\nbb) Allein darauf die Annahme des Teilnahmevorsatzes zu stützen, wie \n\nes die Strafkammer - freilich ohne nähere Begründung - getan hat, würde indes \n\nzu kurz greifen und zu einer vom Gesetz nicht gewollten Ausweitung der Straf-\n\nbarkeit führen: \n\n10 \n\nIm Rahmen der Teilnahmelehre ist anerkannt, dass sich der Vorsatz \n\ndes Anstifters oder Gehilfen in jedem Fall auf eine vollendete Haupt- \n\ntat erstrecken muss (Hoyer in SK-StGB vor § 26 Rdn. 59 m. w. N.). Wenn \n\ndie Haupttat objektiv nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt, genügt \n\nfür die Annahme einer strafbaren Beteiligung an dieser versuchten Tat \n\ndementsprechend nicht, dass der Teilnehmer den Vorsatz hatte, dass es durch \n\nseine Anstiftungs- oder Unterstützungshandlung jedenfalls zu dem tatsächlich \n\nbegangen Versuch kommen wird. Vielmehr kommt eine strafbare Teilnahme \n\nerst in Betracht, wenn er eine vollendete Tat angestrebt hat oder - zumindest \n\nmit bedingtem Vorsatz - von einer Vollendung ausgegangen ist. \n\n11 \n\nAusgehend von dem weiten Begriff dieses Tatbestandsmerkmals stellt \n\ndas Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein sogenanntes unechtes Unter-\n\nnehmensdelikt dar. Als vollendetes Handeltreiben werden nicht nur die \n\nHandlungen abgeurteilt, die den Umsatz der Betäubungsmittel bewirken und \n\ndamit unmittelbar den Erfolg herbeiführen, dessen Verhinderung - wegen seiner \n\nGefährlichkeit für die vom Betäubungsmittelstrafrecht geschützten Rechts-\n\ngüter - der Zweck des Tatbestands ist. Gleichermaßen als vollendete Delikte \n\nwerden vielmehr auch die Tätigkeiten erfasst, die dem Güterumsatz vorgelagert \n\nsind und - gemessen an diesem Erfolg - der Sache nach eigentlich als \n\nVorbereitungs- oder Versuchshandlungen einzuordnen wären. \n\n12 \n\nDiese Natur des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als eines unech-\n\nten Unterlassungsdelikts und mithin der Umstand, dass als vollendetes Handel-\n\ntreiben auch solche Handlungen bestraft werden, bei denen es sich qualitativ \n\num einen Versuch des Delikts handelt, darf bei der Beurteilung der Strafbarkeit \n\nvon Teilnehmern nicht aus dem Blick geraten. Vielmehr müssen, wenn das \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln als ein unechtes Unternehmensdelikt \n\nausgestaltet wird, die dargestellten Grundsätze der Teilnahmestrafbarkeit ent-\n\nsprechend angewandt werden. Demgemäß kann derjenige, der sich durch \n\nAnstiftungs- oder Gehilfenhandlungen vorsätzlich an Handlungen eines anderen \n\nbeteiligt, die sich - wegen des weiteren Begriffs des Tatbestandsmerkmals - \n\nformell als vollendetes Handeltreiben darstellen, ihrer Qualität nach aber Ver-\n\nsuchshandlungen sind, nur dann wegen Teilnahme bestraft werden, wenn er \n\nsich - jedenfalls mit bedingtem Vorsatz - vorstellt, dass es zu dem in Rede ste-\n\nhenden Betäubungsmittelumsatz kommt. Wollte man anders entscheiden, so \n\nhätte die weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens, die - nicht zuletzt \n\naus kriminalpolitischen Gesichtspunkten (BGHSt 50, 252, 261) - für den Täter in \n\nerster Linie zu einer Verschiebung der Grenze zwischen strafbarer Vollendung \n\nund (nach dem Gesetz ebenfalls) strafbarem Versuch in Richtung der Annahme \n\nvollendeter Taten führt, für den Teilnehmer eine nicht gewollte Ausweitung der \n\nStrafbarkeit zur Folge. \n\n13 \n\nDiese restriktive Anwendung der Teilnahmevorschriften in Fällen der An-\n\nstiftung oder Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist im Übrigen \n\nauch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die Be-\n\nschränkungen der Strafbarkeit wegen täterschaftlichen Handeltreibens geboten: \n\nWer Verhandlungen über den An- oder Verkauf von Betäubungsmitteln führt, \n\nkann, auch wenn diese Verhandlungen den Eindruck erwecken, ernst gemeint \n\nzu sein, nicht als Täter des Handeltreibens bestraft werden, falls er das Ge-\n\nschäft in Wirklichkeit nicht abwickeln will; in solchen Fällen fehlt es nämlich an \n\neinem Tun, das - wie erforderlich - (subjektiv) auf den Umsatz von Betäu-\n\nbungsmitteln gerichtet ist. Im Hinblick darauf kann sich aber auch nicht wegen \n\nBeihilfe strafbar machen, wer als Hintermann solche Verhandlungen in dem \n\nWissen unterstützt, dass es zu einem Güterumsatz nicht kommen kann. \n\n14 \n\n3. Der Angeklagte ist nach allem nicht der Beihilfe zum Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln schuldig. Er hat sich aber dadurch, dass er dem Mitange-\n\nklagten eine Probe mit ca. 0,18 g HHC übergeben hat, wegen Abgabe von Be-\n\ntäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) strafbar gemacht. Hinter die-\n\nser Begehungsweise tritt der gegebenenfalls zugleich verwirklichte Besitz (§ 29 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BtMG) zurück (Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 904). \n\n15 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO \n\nsteht nicht entgegen, da sich der Angeklagten hiergegen nicht anders hätte ver-\n\nteidigen können. Der Strafausspruch bleibt unberührt. Die verhängte Geldstrafe \n\nist angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO, zumal der Angeklagte den \n\nMitangeklagten - wenn auch unter dem Aspekt der Teilnahme in nicht strafbarer \n\nWeise - durch die Heroinprobe weiter in das \"Geschäft\" verstrickt hat. \n\n16 \n\n4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines \n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/3-str-392-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/3-str-392-06","retrieved":"2026-07-10 21:01:45.791045+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-24/3-str-392-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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