{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"3 StR 388/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 388/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Ok-\n\ntober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kiel vom 19. Juni 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nder Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Besitz \n\nschuldig ist, \n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Jedoch blei-\n\nben auch insoweit die Feststellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-\n\nfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. Sep-\n\ntember 2006 zutreffend dargelegt, dass sich der Angeklagte nur der Beihilfe \n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit \n\nmit deren Besitz schuldig gemacht hat, und hierzu ausgeführt: \n\n\"Gemessen an den auch bei Betäubungsmitteln geltenden allgemeinen \n\nGrundsätzen für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. \n\nBGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2005, 3790, 3795) tragen die Fest-\n\nstellungen nicht die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Nach den Feststellungen hat der \n\nAngeklagte im Fall 1 das im Eigentum des gesondert Verfolgten B. stehende \n\nKokain in seiner Wohnung gelagert und auf dessen Anweisung mit einem Liefe-\n\nranten Modalitäten der Rückgabe bzw. des Umtausches des Kokains verabre-\n\ndet. Im Fall 2 trafen sich der Angeklagte und B. mit einem Kurier, von dem \n\nder Angeklagte eine weitere Kokainlieferung entgegennahm, um sie im Pkw des \n\nB. zu deponieren und anschließend gegen das in seiner Wohnung gelagerte \n\nKokain auszutauschen. \n\n3 \n\nDie im Fall 1 erfolgte Verwahrung des Rauschmittels in der Wohnung \n\ndes Angeklagten und die lediglich auf Anweisung des gesondert verfolgten B. \n\n erfolgten Telefonate mit Lieferanten gehen ebenso wie die bloße Teilnahme \n\ndes Angeklagten an der zweiten Kokainübergabe im Fall 2 nicht über bloße Un-\n\nterstützungshandlungen hinaus. Dem Angeklagten kam in beiden Fällen ledig-\n\nlich eine untergeordnete Position zu, er war von den Weisungen des B. ab-\n\nhängig und hatte keinen Einfluss auf die Verwendung des Rauschmittels. Die \n\nTatsache, dass der Angeklagte im Fall 1 eine Belohnung von 500,00 Euro er-\n\nhielt, reicht zur Begründung von Täterschaft nicht aus, da eine solche Beloh-\n\nnung regelmäßig auch einem Gehilfen gewährt oder in Aussicht gestellt wird. \n\nDer Angeklagte hat sich deshalb der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gemacht (vgl. zur \n\nneueren Rechtsprechung in solchen Fällen Winkler, NStZ 2005, 315; ders., \n\nNStZ 2006, S. 328).\" \n\n4 \n\nDem schließt sich der Senat - mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen \n\nBeurteilung - an und bemerkt ergänzend, dass bereits die angesichts der erheb-\n\nlichen Handelsmenge von über 800 g Kokaingemisch bei der ersten Lieferung \n\nund knapp 500 g Kokaingemisch bei der Ersatzlieferung sehr geringe Entloh-\n\nnung des Angeklagten von 500 € gegen eine Beteiligung als Mittäter spricht und \n\nseine deutlich untergeordnete Rolle als Gehilfe belegt. Soweit das Landgericht \n\nauf die Verfügungsgewalt des Angeklagten bei der Verwahrung abgestellt hat, \n\nhandelte es sich nach den getroffenen Feststellungen um Fremdbesitz für den \n\ngesondert verfolgten B. und nicht um die Inanspruchnahme eigener Verfü-\n\ngungsgewalt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 840). Dieser Fremdbesitz \n\nerfüllt jedoch den zugleich verwirklichten Tatbestand des Besitzes von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge. \n\n5 \n\n2. Darüber hinaus hält die Annahme von zwei selbständigen Taten einer \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene \n\nRauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa - wie hier - die \n\nzunächst gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die \n\nBemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer \n\nmangelfreien Ware auf die Abwicklung ein und desselben Rauschgiftgeschäftes \n\ngerichtet (BGH NStZ 2005, 232 und 1994, 135 m. w. N.; vgl. auch BGHSt 43, \n\n252, 259). Daher war bereits beim Haupttäter B. nur eine Tat im Rechtssinne \n\ngegeben, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat. Dass er mehrere Unter-\n\nstützungsleistungen erbracht hat, ändert daran nichts, da mehrfache Beihilfe-\n\n6 \n\n7 \n\nhandlungen zu einer Haupttat wegen des Grundsatzes der Akzessorietät nur \n\neine (Beihilfe-)Tat darstellen (vgl. BGH NStZ 1999, 451). \n\n3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der voll \n\ngeständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten \n\nStrafausspruchs. Obgleich die Strafkammer bei der Strafzumessung strafmil-\n\ndernd berücksichtigt hat, dass der vermeintlich zweite Betäubungsmittelhandel \n\nlediglich im Umtausch des zunächst gelieferten Kokains bestand, vermag der \n\nSenat nicht völlig auszuschließen, dass die bei zutreffender rechtlicher Bewer-\n\ntung des Gesamtgeschehens zu verhängende Einzelstrafe niedriger als die bis-\n\nlang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgefallen wäre. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/3-str-388-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/3-str-388-06","retrieved":"2026-07-10 20:57:50.191509+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-24/3-str-388-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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