{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_374-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"3 StR 374/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 374/06 \n\nalias: \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 26. Juli 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf \n\nJahren verurteilt und sichergestellte Drogen eingezogen. Mit seiner hiergegen \n\ngerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer verfahrensrechtlichen Beanstandung \n\nErfolg. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Landgericht \n\neinen Beweisantrag auf Vernehmung zweier im Ausland zu ladender Zeugen \n\nunter Verstoß gegen § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen hat. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte auf \n\neiner Busfahrt von Paris nach Kopenhagen im Auftrag unbekannter Hintermän-\n\nner gegen Entlohnung einen Rollenkoffer (Trolley) mit größeren, zum gewinn-\n\nbringenden Weiterverkauf bestimmten Mengen Amphetamin, Ecstasy-Tabletten \n\nund Haschisch mit sich führte, die er einem Empfänger in Kopenhagen oder \n\neinem anderen nordeuropäischen Übergabeort aushändigen sollte. Die Betäu-\n\nbungsmittel wurden nach der Einreise des Busses über die niederländisch-\n\ndeutsche Grenze bei einer Kontrolle in der Bundesrepublik entdeckt und sicher-\n\ngestellt. Zu den näheren Umständen des Rauschgifttransportes hat das Land-\n\ngericht folgende Feststellungen getroffen: \n\n3 \n\nDer Angeklagte, der im Jahre 2003 unerlaubt in die Bundesrepublik ein-\n\ngereist war, hier zweimal wegen ausländerrechtlicher Verstöße vorbestraft und \n\nvon drei verschiedenen Staatsanwaltschaften im Bundeszentralregister mit \n\nSuchvermerk ausgeschrieben ist, hielt sich zuletzt in Frankreich auf. Er hatte \n\nden Entschluss gefasst, sich zu seiner Lebensgefährtin nach Helsinki zu bege-\n\nben, bei der er künftig leben wollte. Zu diesem Zweck erwarb er im Januar 2006 \n\nauf den Falschnamen S. eine Fahrkarte für eine Busreise von Paris \n\nnach Kopenhagen. Hierbei meldete er nur die Mitnahme von Handgepäck an. \n\nDaher wurde ihm eine Fahrkarte mit dem Aufdruck \"Nul au transport\" ausge-\n\nstellt. Die Fahrer der Buslinie sind angewiesen, jeden Reisenden, der eine sol-\n\nche Fahrkarte erworben hat, darauf zu kontrollieren, dass er tatsächlich nur \n\nHandgepäck mit sich führt und kein weiteres Gepäck in den Stauraum des Bus-\n\nses verlädt. Unterlassen sie dies, kann das für sie zu arbeitsrechtlichen Konse-\n\nquenzen führen. Obwohl der Angeklagte vor der Abfahrt in Telefonaten mit sei-\n\nner Lebensgefährtin und einem Bekannten angekündigt hatte, er werde \n\n- da er in Paris aus seiner Wohnung geflogen sei - die Reise ohne Kleider und \n\nKoffer nur mit dem, was er auf dem Leib habe, antreten, erschien er zur Abfahrt \n\ndes Busses nicht nur mit zwei Plastiktüten mit Lebensmitteln als Handgepäck, \n\nsondern auch mit dem Trolley, der mit einem Vorhängeschloss verschlossen \n\nwar, für das der Angeklagte keinen Schlüssel besaß. Obwohl er nur die Fahr-\n\nkarte mit dem genannten Aufdruck erworben hatte und an dem Trolley auch \n\nkein Beförderungsetikett der Buslinie angebracht war, gelang es ihm - mög-\n\nlicherweise aufgrund unzureichender Kontrolle durch die beiden Busfahrer -, \n\nden Koffer in den Stauraum des Busses zu verladen oder verladen zu lassen. \n\n4 \n\nNachdem der Bus am 19. Januar 2006 gegen 1.30 Uhr nachts in die \n\nBundesrepublik eingereist war, wurden die Fahrgäste einer Kontrolle unterzo-\n\ngen. Hierbei stellten die Beamten fest, dass der Angeklagte, der sich als Iraker \n\n S. ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik ausgab, keine Per-\n\nsonalpapiere mit sich führte und kein Visum besaß. Er wurde daher wegen Ver-\n\ndachts der unerlaubten Einreise - ebenso wie ein weiterer Mitreisender - in Ge-\n\nwahrsam genommen. Auf Nachfrage der Beamten erklärte er, er habe außer \n\nden beiden Plastiktüten kein weiteres Gepäck dabei. Nachdem der Angeklagte \n\nerkennungsdienstlich behandelt und ein Datenabgleich vorgenommen worden \n\nwar, bei dem sich herausstellte, dass er bereits unter anderem Namen in der \n\nBundesrepublik registriert war, wurde er am Morgen des 19. Januar 2006 we-\n\ngen der ihm angelasteten ausländerrechtlichen Verstöße vernommen. Entwe-\n\nder bereits auf dem Weg zum Vernehmungszimmer oder - nach Belehrung - bei \n\nder Vernehmung, äußerte der Angeklagte spontan gegenüber dem türkisch-\n\nstämmigen Vernehmungsbeamten, dass er einen Koffer vermisse. Diese Äuße-\n\nrung wurde nicht in das Vernehmungsprotokoll aufgenommen. \n\n5 \n\nDer Reisebus war zwischenzeitlich weiter gefahren. Vor der Ausreise \n\nnach Dänemark wurde er erneut kontrolliert. Hierbei wurde der Trolley gefun-\n\nden, der keinem der verbliebenen Reisenden zugeordnet werden konnte. \n\nNachdem ein Betäubungsmittel-Spürhund angeschlagen hatte, wurde der Kof-\n\nfer aufgeschnitten und das Rauschgift gefunden. Weder an dem Koffer noch an \n\nseinem Inhalt fanden sich Fingerabdrücke oder DNA-Spuren des Angeklagten. \n\n6 \n\n2. Der Angeklagte hat in Abrede gestellt, die Betäubungsmittel transpor-\n\ntiert zu haben. Er habe auch nicht anlässlich der Vernehmung am Morgen des \n\n19. Januar 2006 geäußert, dass er einen Koffer vermisse. Der Vernehmungs-\n\nbeamte habe ihn entweder falsch verstanden oder belaste ihn wahrheitswidrig, \n\nweil er - der Angeklagte - Kurde sei. Das Landgericht hat seine Überzeugung \n\nvon der Täterschaft des Angeklagten entscheidend auf dessen Spontanäuße-\n\nrung am Morgen des 19. Januar 2006 gestützt, die es aufgrund der eidlichen \n\nAussage des Vernehmungsbeamten für erwiesen hielt. \n\n7 \n\nVor dem Hintergrund dieser Beweislage hat der Angeklagte unter ande-\n\nrem beantragt, die beiden Busfahrer, die Zeugen N. und Sö. , zum \n\nBeweis dafür zu vernehmen, dass sie bei jeder Busfahrt die Passagiere und die \n\nFahrscheine darauf kontrollieren, ob die Reisenden nur Handgepäck bei sich \n\nführen, und jeden Passagier, der eine Fahrkarte mit dem Aufdruck \"Nul au \n\ntransport\" besitzt, nur dann in den Bus lassen, wenn er auch tatsächlich kein \n\nweiteres Gepäck bei sich hat, sowie schließlich dafür, dass dieses Vorgehen \n\nauch beim Antritt der Fahrt von Paris nach Kopenhagen am 18. Januar 2006 \n\neingehalten wurde. Das Landgericht hat diesen Antrag gemäß § 244 Abs. 5 \n\nSatz 2 StPO zurückgewiesen, weil die Vernehmung der Zeugen zur Erfor-\n\nschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Aufgrund des Umstandes, dass sich \n\nauf der Fahrt von Paris nach Kopenhagen am 18./19. Januar 2006 ein nicht mit \n\nEtikett und Namen eines Passagiers versehener Koffer in dem Bus befunden \n\nhabe, sei davon auszugehen, dass die Zeugen jedenfalls auf dieser Fahrt ihre \n\nKontrollpflicht nicht vollständig erfüllt hätten. Ob die Zeugen ansonsten bei jeder \n\nFahrt ihrer Kontrollpflicht in vollem Umfang nachkämen, sei für die Entschei-\n\ndung ohne Belang (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). \n\n8 \n\nIn den Urteilsgründen befasst sich das Landgericht nochmals mit diesem \n\nAntrag und führt aus: Einer Vernehmung der beiden Busfahrer, die im Ausland \n\nhätten geladen werden müssen, habe es nicht bedurft. Der Zeuge H. - ein \n\nBeamter, der bei der Ausreisekontrolle des Busses nach Dänemark mitwirkte - \n\nhabe bekundet, die beiden Fahrer hätten bei einer informatorischen Befragung \n\nzu dem Koffer und dessen Herkunft widersprüchliche und wechselnde Angaben \n\ngemacht und diese alsbald wieder zurückgezogen. Sie seien sich nicht sicher \n\ngewesen, überhaupt gesehen zu haben, wer den Koffer in den Bus verladen \n\nhabe. Der Busfahrer Sö. habe seine anfängliche Aussage, eine junge \n\nFrau habe den Koffer in den Bus gestellt, auf Nachfrage sofort wieder zurück-\n\ngezogen. Warum sich - so das Landgericht - nunmehr beide Zeugen nach \n\nsechs Monaten genau an den Vorgang und daran erinnern können sollen, wer \n\nden Koffer in den Bus gestellt hat, ein für sie nicht erheblicher und alltäglicher \n\nVorgang, sei in keiner Weise ersichtlich. \n\n9 \n\n3. Zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Landgericht \n\nden Beweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat, soweit er auf den \n\nNachweis gerichtet war, dass die beiden als Zeugen benannten Busfahrer vor \n\nder Abfahrt des Busses von Paris am 18. Januar 2006 die Gepäckkontrolle ord-\n\nnungsgemäß durchgeführt hatten. \n\n10 \n\nGemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Verneh-\n\nmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt \n\nwerden, wenn dessen Anhörung nach pflichtgemäßer Beurteilung des Gerichts \n\nzur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ob die Ladung und Verneh-\n\nmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufklä-\n\nrungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Prüfung \n\nhat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage \n\ndes benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses \n\nzu würdigen. In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Be-\n\nweisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch berücksichtigen, welche Er-\n\ngebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese \n\nzu würdigen wären. Kommt er dabei unter Berücksichtigung sowohl des Vor-\n\nbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen \n\nBeweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse mit rechtsfehlerfreier Begründung \n\nzu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestäti-\n\ngen können oder dass ein Einfluss der Aussage auf seine - des Tatrichters - \n\nÜberzeugungsbildung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge \n\ndie in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist die Ablehnung \n\ndes Beweisantrags in aller Regel nicht zu beanstanden (st. Rspr.; s. nur BGH \n\nNJW 2005, 2322, 2323 m. zahlr. w. Nachw.). \n\n11 \n\nOb das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO, die Beweisaufnahme zur Erfor-\n\nschung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweis-\n\nmittel zu erstrecken, es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines \n\nAuslandszeugen nachzukommen, kann nur unter Berücksichtigung der jeweili-\n\ngen Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Allgemein gilt lediglich \n\nder Grundsatz, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicher-\n\nten Beweisergebnis auf breiter Beweisgrundlage eher von der Vernehmung des \n\nAuslandszeugen abgesehen werden kann, insbesondere wenn er nur zu Be-\n\nweisthemen benannt ist, die lediglich indiziell relevant sind oder die Sachaufklä-\n\nrung sonst nur am Rande betreffen. Dagegen wird die Vernehmung des Aus-\n\nlandszeugen um so eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Be-\n\nweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel \n\nhinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden werden \n\nmüssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge be-\n\nkunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (s. allg. \n\netwa BGH StV 1992, 148; 1996, 249; NStZ-RR 1996, 299; 2003, 205; Gollwit-\n\nzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 68; Meyer-Goßner, StPO \n\n49. Aufl. § 244 Rdn. 12). \n\n12 \n\nNach diesen Maßstäben hat das Landgericht hier die Grenzen zulässiger \n\nantizipatorischer Beurteilung überschritten; seine Behandlung des Beweisan-\n\ntrags erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. Die Vernehmung der beiden Bus-\n\nfahrer zu der in ihr Wissen gestellten Beweisbehauptung war geboten. Ihren \n\nAussagen kam im Rahmen des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme und \n\nderen Würdigung erhebliches Gewicht zu. Einziges bedeutsames Indiz für die \n\nTäterschaft des Angeklagten war seine spontane Äußerung anlässlich der Ver-\n\nnehmung am Morgen des 19. Januar 2006, er vermisse einen Koffer. Wie das \n\nLandgericht selbst nicht verkannt hat, ist der Beweiswert dieses Indizes indes-\n\nsen durchaus zweifelhaft; denn es mutet eher ungewöhnlich an, dass ein aus \n\nanderen Gründen verhafteter Betäubungsmittelkurier die Ermittlungsbehörden \n\nauf das noch nicht gefundene und ihm auch nicht ohne weiteres zuordenbare \n\nBehältnis mit dem transportierten Rauschgift aufmerksam macht. Soweit das \n\nLandgericht diese Äußerung zu erklären sucht (\"einige Erklärungen denkbar\"; \n\nUA S. 10), beschränkt es sich auf den Hinweis, es erscheine wegen des hohen \n\nWerts der noch nicht entdeckten Drogen und des Fehlens jeglichen Verdachts \n\nin diese Richtung \"nahe liegend\", der Angeklagte sei davon ausgegangen, er \n\nkönne unter Vermittlung der Polizei dafür Sorge tragen, dass eine andere Per-\n\nson in seinem Auftrag den Koffer bei dem Busunternehmen in Kopenhagen ab-\n\nholen und so die Betäubungsmittel sichern könne. Selbst wenn diese Überle-\n\ngung nicht als reine Vermutung ohne hinreichende Tatsachenbasis, sondern als \n\nmöglicher Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hinge-\n\nnommen werden müsste, ist sie jedenfalls nicht geeignet, der Überzeugungsbil-\n\ndung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten ein solideres Fun-\n\ndament zu verschaffen. Andererseits sind einige Indizien vorhanden, die eher \n\ngegen den Tatvorwurf sprechen. So liegt es etwa insbesondere nicht nahe, \n\ndass ein Betäubungsmittelkurier, der Drogen in einem Koffer auf einer Busfahrt \n\ntransportieren will, einen Fahrschein erwirbt, der ihm lediglich die Mitnahme von \n\nHandgepäck erlaubt, so dass er schon zu Beginn der Kurierfahrt mit Komplika-\n\ntionen rechnen muss. Ungewöhnlich erscheint auch, dass ein Kurier erhebliche \n\nMengen Drogen durch halb Europa transportiert, ohne im Besitz irgendwelcher \n\nPersonalpapiere zu sein, und sich so dem Risiko aussetzt, bei einer Kontrolle \n\nsofort entdeckt zu werden. Hinzu kommt das Fehlen jeglicher Spuren des An-\n\ngeklagten an dem Transportkoffer und seinem Inhalt (wobei das Fehlen von \n\nDNA-Spuren letztlich auf einer Unterstellung beruht, weil das von der Staats-\n\nanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten im Urteilszeitpunkt noch nicht vor-\n\nlag). \n\n13 \n\nBei dieser Beweislage war es für die Beurteilung des Tatvorwurfs von \n\nzentraler Bedeutung, ob die beiden Fahrer bei der Beladung des Busses der \n\nihnen von ihrem Arbeitgeber erteilten Weisung nachgekommen waren, das Ge-\n\npäck kontrolliert und Passagieren, die lediglich einen Fahrschein für die Mit-\n\nnahme von Handgepäck erworben hatten, die Verladung weiterer Gepäckstü-\n\ncke im Stauraum des Busses verwehrt hatten; denn in diesem Falle hätte der \n\nTrolley mit den Betäubungsmitteln nicht auf dem vom Landgericht angenom-\n\nmenen Weg in den Bus gelangen können. \n\n14 \n\nDies hat auch das Landgericht im Ansatz nicht übersehen; die Begrün-\n\ndung seines Ablehnungsbeschlusses bedeutet demgemäß der Sache nach, \n\ndass durch die bisherige Beweisaufnahme das Gegenteil der Beweisbehaup-\n\ntung bereits erwiesen sei: Da sich der Trolley in dem Bus befand, müssten die \n\nFahrer ihre Kontrollpflichten nicht erfüllt haben. Diese Schlussfolgerung ist \n\nrechtsfehlerhaft. Die Überzeugung des Landgerichts, die beiden Busfahrer hät-\n\nten ihren Kontrollpflichten nicht genügt, beruht allein auf der Tatsache, dass der \n\nKoffer mit den Betäubungsmitteln in den Stauraum des Busses gelangt sei, ob-\n\nwohl er nicht mit dem erforderlichen Beförderungsetikett der Buslinie versehen \n\nwar. Dieser Schluss wäre indessen nur dann gerechtfertigt, wenn der Koffer \n\nnotwendig von einem der Mitreisenden stammen musste und nur aufgrund \n\nmangelhafter Kontrolle der Busfahrer verladen werden konnte. Das war jedoch \n\nnicht der Fall. Er konnte vielmehr von den Fahrern selbst oder von einem ande-\n\nren Mitarbeiter des Busunternehmens in dem Gepäckraum des Busses verstaut \n\nworden sein. Dies hat das Landgericht bei der Ablehnung des Beweisantrages \n\nnicht bedacht. Seine antizipatorische Beweiswürdigung ist daher lücken- und \n\nsomit rechtsfehlerhaft. \n\n15 \n\nAllerdings hat sich das Landgericht in den Urteilsgründen mit der Mög-\n\nlichkeit auseinandergesetzt, dass es sich bei den Busfahrern um die Betäu-\n\nbungsmittelkuriere handelte, und weitere Gründe für die Ablehnung des Be-\n\nweisantrags auf deren Vernehmung genannt. Dies ist jedoch unbeachtlich. \n\nLehnt das Gericht einen Beweisantrag mit fehlerhafter Begründung ab, so sind \n\nergänzende Ausführungen in den Urteilsgründen nicht geeignet, diesen Rechts-\n\nfehler zu heilen; denn der Antragsteller, aber auch die anderen Verfahrensbetei-\n\nligten, müssen sich für ihr weiteres Prozessverhalten grundsätzlich auf die ih-\n\nnen mitgeteilten Ablehnungsgründe verlassen können; sie dürfen daher in den \n\nUrteilsgründen im Allgemeinen nicht mit einer ergänzten oder völlig neuen Be-\n\ngründung der Ablehnung des Beweisantrages überrascht werden. Die nachge-\n\nschobenen Ausführungen im Urteil können daher allenfalls für die Prüfung des \n\nRevisionsgerichts Relevanz gewinnen, ob das Urteil auf der rechtsfehlerhaften \n\nAblehnung des Beweisantrags beruht (Gollwitzer aaO Rdn. 150 m. zahlr. w. \n\nNachw.). \n\n16 \n\nHier kommt hinzu, dass die in den Urteilsgründen nachgeschobenen Er-\n\nwägungen die Ablehnung des Beweisantrags ebenfalls nicht zu rechtfertigen \n\nvermögen und darüber hinaus auf eine völlig neue Grundlage zu stellen su-\n\nchen. Dass nach Überzeugung des Landgerichts nicht die Busfahrer den Koffer \n\nin den Bus verladen haben, lässt die Möglichkeit offen, dass dies durch andere \n\nMitarbeiter des Busunternehmens geschehen ist und der Koffer daher anläss-\n\nlich der Kontrolle beim Verladen des Gepäcks der Passagiere am Busbahnhof \n\nin Paris nicht auffallen musste. Die weiteren Überlegungen des Landgerichts \n\nzur Ablehnung des Beweisantrags verfälschen das Beweisthema und wechseln \n\ndarauf aufbauend den Ablehnungsgrund der Sache nach in denjenigen völliger \n\nUngeeignetheit der Beweismittel (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) aus. Die beiden \n\nZeugen waren jedoch nicht zum Beweis dafür benannt, eine bestimmte - mit \n\ndem Angeklagten nicht identische - Person habe den Koffer verladen, sondern \n\ndafür, dass sie die ihnen obliegende Gepäckkontrolle vor der Abfahrt am \n\n18. Januar 2006 ordnungsgemäß durchgeführt hatten. \n\n17 \n\nNach alledem beruht das Urteil auf dem dargestellten Verfahrensfehler \n\n(§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht \n\nzu einer abweichenden Beweiswürdigung gelangt wäre, wenn es die beiden \n\nBusfahrer vernommen und diese die Beweisbehauptung bestätigt hätten. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_374-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/3-str-374-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_374-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_374-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/3-str-374-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_374-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:56.869324+00:00"}}