{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_366-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"3 StR 366/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 366/06 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen erpresserischen Menschenraubs u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten B. , \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten G. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Itzehoe vom 10. Mai 2006 dahin geändert, \n\ndass \n\na) die Angeklagten statt wegen versuchter schwerer räube-\n\nrischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung und mit Freiheitsberaubung wegen erpresse-\n\nrischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter be-\n\nsonders schwerer räuberischer Erpressung und mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung verurteilt werden; \n\nb) bei den Angeklagten B. und G. die Ein-\n\nbeziehung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom \n\n19. April 2005 entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nund die den Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht Itzehoe hatte die Angeklagten mit Urteil vom 19. April \n\n2005 in einem ersten Durchgang im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Erpressungs-\n\nversuch zum Nachteil des Zeugen V. am 19. Januar 2003) der versuch-\n\nten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung \n\nschuldig gesprochen. Es hatte wegen dieser und einer weiteren abgeurteilten \n\nTat unter Einbeziehung verschiedener Vorverurteilungen gegen den Angeklag-\n\nten B. eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und gegen den Ange-\n\nklagten G. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-\n\nten verhängt. Der Angeklagte K. , dem lediglich die Tat vom 19. Januar \n\n2003 zur Last liegt, hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-\n\nten erhalten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. \n\n2 \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom \n\n6. Oktober 2005 den Schuldspruch wegen der Tat vom 19. Januar 2003 sowie \n\ndie hierdurch betroffenen Strafaussprüche aufgehoben und die Sache in die-\n\nsem Umfang zurückverwiesen. Dabei hat er insbesondere beanstandet, dass \n\ndie Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a \n\nund Abs. 2 Nr. 1 StGB und des Tatbestands des erpresserischen Menschen-\n\nraubs nach § 239 a StGB unzureichend geprüft worden waren. \n\n3 \n\nIm zweiten Durchgang hat eine andere Jugendkammer des Landgerichts \n\nnunmehr eine versuchte schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, \n\n249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und \n\nmit Freiheitsberaubung angenommen, jedoch das Vorliegen eines erpresseri-\n\nschen Menschenraubs verneint. Die verhängten Strafen hat es ermäßigt, und \n\nzwar bei B. auf drei Jahre und sechs Monate, bei G. auf drei \n\nJahre und drei Monate und bei K. auf ein Jahr und vier Monate. \n\n4 \n\nHiergegen richtet sich die erneute Revision der Staatsanwaltschaft, die \n\nsich mit der Sachrüge insbesondere gegen die Verneinung des Tatbestandes \n\n5 \n\n6 \n\ndes § 239 a StGB, die Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatmotivs und gegen \n\ndie Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB richtet. \n\nII. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, \n\nim Übrigen ist es unbegründet. \n\n1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts zum festgestellten Tatmotiv zeigen keinen Rechtsfehler auf. Insbesonde-\n\nre war die Jugendkammer nicht gehalten, sich mit den - aufgehobenen und da-\n\nmit rechtlich nicht mehr existenten - Feststellungen des Landgerichts im ersten \n\nDurchgang beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dies wäre im Gegenteil \n\nrechtsfehlerhaft gewesen. Im Übrigen finden sich auf UA S. 27 durchaus Aus-\n\nführungen dazu, weshalb das Landgericht dem Zeugen V. teilweise nicht \n\ngeglaubt hat. \n\n7 \n\n2. Dagegen hält die rechtliche Würdigung im Hinblick auf den Tatbestand \n\ndes erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB erneut der \n\nNachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hätte die Angeklagten wegen die-\n\nses Delikts auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts verurtei-\n\nlen müssen. \n\n8 \n\na) Dass eine stabile Bemächtigungslage im Sinne des § 239 a Abs. 1 \n\nStGB bereits in der Wohnung des K. gegeben war, in die die Angeklagten \n\ndas Opfer mit einer List gelockt, es geschlagen, bedroht, mit der Geldforderung \n\nkonfrontiert und längere Zeit festgehalten haben, hat das Landgericht nicht in \n\nFrage gestellt. Allerdings hat es die Voraussetzungen dieses Tatbestandes ver-\n\nneint, weil die Angeklagten sich nicht vorgestellt hätten, dass das Opfer den \n\ngesamten Betrag von 270 € bei sich hat, und somit die erstrebte Vermögens-\n\nverfügung nicht während der Bemächtigungssituation erfolgen sollte. Abgese-\n\nhen davon, dass eine solche - hier auch nicht belegte - Feststellung bei einem \n\nDrogenhändler nicht gerade nahe liegt, setzt sich die Jugendkammer nicht da-\n\nmit auseinander, ob die Angeklagten sich nicht vorgestellt hatten, auf ihre For-\n\nderung noch an Ort und Stelle wenigstens einen Teilbetrag zu bekommen (den \n\ndas Opfer tatsächlich bei sich hatte, jedoch vor den Angeklagten verbergen \n\nkonnte). Denn bereits dann wäre der erforderliche funktionale und zeitliche Zu-\n\nsammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpres-\n\nsung (BGH NJW 1996, 2171 f.) gegeben. \n\n9 \n\nb) Einer Aufhebung des Urteils zur Klärung dieser Frage bedarf es je-\n\ndoch nicht, da die Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs nach \n\n§ 239 a Abs. 1 StGB jedenfalls im Hinblick auf das festgestellte nachfolgende \n\nVerschleppen des Opfers zu einem Geldautomaten gegeben sind. Denn da-\n\ndurch, dass die Angeklagten das Opfer durch den mit einem Messer bewaffne-\n\nten Mitangeklagten B. haben begleiten lassen, sollte nach ihrer Vor-\n\nstellung die Bemächtigungslage bis zur erfolgreichen Abhebung des geforder-\n\nten Betrags am Geldautomaten aufrechterhalten und nicht - wie das Landge-\n\nricht meint - \"aufgelöst\" werden. Denn auch in der Begleitung eines Opfers \n\ndurch einen physisch überlegenen Bewacher, der wie hier entschlossen ist, et-\n\nwaige Fluchtversuche zu unterbinden, liegt eine solche Bemächtigung (BGH \n\nNStZ 2006, 448). Diese setzt entgegen der Auffassung des Landgerichts keine \n\nso umfassende Sicherung voraus, dass eine Schutz- oder Fluchtmöglichkeit \n\n\"ausgeschlossen\" ist. Deshalb besagt auch der Umstand, dass dem Opfer beim \n\nVerlassen des Aufzugs wegen der zufälligen Anwesenheit von hilfsbereiten Drit-\n\nten die Flucht gelungen ist, nicht, dass vorher keine physische Beherrschung \n\ndurch den mit einem Messer bewaffneten Bewacher vorgelegen hätte. \n\n10 \n\n3. Da die Feststellungen zur Tatphase der Verschleppung des Opfers \n\nzum Geldautomaten rechtsfehlerfrei getroffenen worden sind und für eine Ver-\n\nurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB \n\nausreichen, hat der Senat den Schuldspruch selbst entsprechend geändert. \n\nDem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da der erforderliche rechtliche \n\nHinweis bereits in der Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2005 enthalten \n\nwar. \n\n11 \n\nDer Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung entfällt, weil durch den Tat-\n\nbestand des § 239 a Abs. 1 StGB der des § 239 StGB verdrängt wird. Den \n\nQualifikationstatbestand der §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat der \n\nSenat in der Entscheidungsformel als besonders schwere räuberische Erpres-\n\nsung bezeichnet, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 \n\nAbs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (vgl. BGHR StPO § 260 \n\nAbs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.). \n\n12 \n\n4. Soweit die Revision die Annahme eines minder schweren Falles nach \n\n§ 250 Abs. 3 StGB beanstandet, erschöpft sie sich in der bloßen Behauptung \n\nder Fehlerhaftigkeit. \n\n13 \n\n5. Der Senat sieht trotz der vorgenommenen Schuldspruchänderung von \n\nder Aufhebung des Strafausspruchs ab. Die Jugendkammer hat zwar relativ \n\nmilde Strafen verhängt, diese aber insbesondere mit den im zweiten Durchgang \n\n\"unumwunden und ohne massive Entlastungstendenzen\" abgelegten Geständ-\n\nnissen, der gezeigten Reue, der zwischenzeitlichen positiven Entwicklung und \n\nder langen Verfahrensdauer rechtsfehlerfrei begründet. Bei einer erneuten Auf-\n\nhebung im Strafausspruch würden im dritten Durchgang der höheren Strafdro-\n\nhung aus § 239 a Abs. 1 StGB die dann noch weiter verlängerte Verfahrens-\n\ndauer und die damit verbundene zusätzliche Belastung gegenüber stehen. Un-\n\nter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass eine neu entscheidende \n\nJugendkammer einen minder schweren Fall nach § 239 a Abs. 2 StGB vernei-\n\nnen und im Ergebnis höhere Strafen verhängen würde. \n\n14 \n\nIII. Soweit das Landgericht bei den Angeklagten B. und G. \n\n in die Schuldsprüche die bereits nach dem ersten Durchgang rechtskräftig \n\ngewordene Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat vom 2. Januar 2003) aufgenommen \n\nhat, war dies ausreichend. Eine zusätzliche \"Einbeziehung\" dieses bereits da-\n\nmals rechtskräftig gewordenen Teils nach § 55 StGB bzw. § 31 JGG war dage-\n\ngen nicht veranlasst, da es sich insgesamt um ein einheitliches Verfahren han-\n\ndelt (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2004 - 2 StR 153/04; zit. bei Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 55 Rdn. 3). \n\n15 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Da das \n\nStrafmaß unverändert bleibt, erscheint es unbillig, die Angeklagten mit einem \n\nTeil der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu belasten. \n\nWinkler Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_366-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/3-str-366-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_366-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_366-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/3-str-366-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_366-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:11.874514+00:00"}}