{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"3 StR 360/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 360/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nWinkler, \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nHubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hannover vom 29. März 2006 im Maßregelaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und die Unterbringung in der Si-\n\ncherungsverwahrung abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft \n\nmit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Rüge der Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, mit der sie die Verhängung ei-\n\nner höheren Strafe und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung errei-\n\nchen will. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg, zum Strafaus-\n\nspruch ist es unbegründet. \n\n2 \n\n3 \n\nI. Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Unterbringung des An-\n\ngeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB abgelehnt \n\nhat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift \n\nbejaht und ausgeführt, der Erfolg der angeordneten Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt zur Behandlung der Alkoholkrankheit des Angeklagten sei hin-\n\nreichend wahrscheinlich, um seinem Hang zur Begehung gefährlicher Straftaten \n\nausreichend zu begegnen. Das insoweit erforderliche hohe Maß an prognosti-\n\nscher Sicherheit sei eingeschränkt durch die Möglichkeit, zum Schutz der All-\n\ngemeinheit die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB nachträglich anzu-\n\nordnen, weil eine Therapieunwilligkeit als \"neue Tatsache\" im Sinne dieser Vor-\n\nschrift zu bewerten sei. Wenn die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass eine Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt Erfolg haben könne, sei es unverhältnis-\n\nmäßig (§ 72 StGB), die Sicherungsverwahrung zusätzlich anzuordnen. \n\n4 \n\n2. Diesen Erwägungen liegt ein rechtlich nicht zutreffendes Verständnis \n\nvon dem Verhältnis zwischen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\n(§ 64 StGB) und der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) zugrunde. Die \n\nnachträgliche Sicherungsverwahrung ist solchen Fällen vorbehalten, in denen \n\nerstmalig nach der Verurteilung und vor Ende des Strafvollzugs \"neue Tatsa-\n\nchen\" erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten \n\nhinweisen (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12). Tatsachen sind nur dann neu, \n\nwenn sie das Ausgangsgericht auch bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner \n\nAufklärungspflicht nicht hätte erkennen können (vgl. BGHSt 50, 121, 125 f., \n\n180, 187; 275, 278). Eine \"neue Tatsache\" liegt demgegenüber nicht vor, wenn \n\nsich die Gefährlichkeit des Betroffenen ausschließlich als Folge der - zum Zeit-\n\npunkt der Verurteilung bereits bekannten - unbewältigten Suchtproblematik dar-\n\nstellt. In einem solchen Fall muss bereits das über die Anlasstat befindende Ge-\n\nricht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit ergreifen, etwa ne-\n\nben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Sicherungsverwahrung \n\nvorbehalten (§ 66 a StGB) oder sogar anordnen (§ 66, § 72 Abs. 2 StGB). Das \n\nAbsehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Un-\n\nterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt ein hohes Maß an prognostischer \n\nSicherheit voraus, dass mit der Unterbringung die vom Angeklagten ausgehen-\n\nde Gefahr beseitigt werden kann. Wird die Erwartung des Gerichts durch in der \n\nSuchterkrankung begründete und damit dem Gericht grundsätzlich erkennbare \n\nUmstände enttäuscht, so kann das Instrument der nachträglichen Anordnung \n\nder Sicherungsverwahrung nicht als Korrektiv der unrichtigen Prognose heran-\n\ngezogen werden (vgl. BVerfG StV 2006, 574, 577). So liegt es hier. \n\n5 \n\nII. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung führt der dargestell-\n\nte Rechtsfehler zur Aufhebung des gesamten Maßregelausspruchs. Der Straf-\n\nausspruch kann bestehen bleiben. Unter den hier gegebenen Umständen ist \n\nauszuschließen, dass ihn die noch zu treffenden Entscheidungen über die \n\nMaßregeln beeinflussen können. Der Strafausspruch weist weder zu Gunsten \n\nnoch zu Lasten des Angeklagten einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. \n\n6 \n\nEntgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft musste sich das Landge-\n\nricht bei der gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände \n\nnicht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Milderung des in § 177 Abs. 2 \n\nStGB vorgegebenen Strafrahmens gemäß § 21, § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB \n\ndeshalb zu versagen ist, weil die erhebliche Verminderung seiner Steuerungs-\n\nfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit beruht (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrah-\n\nmenverschiebung 31). Denn nach den Feststellungen leidet er an einer Alko-\n\nholkrankheit, die aufgrund eines ihn weitgehend beherrschenden Hanges seine \n\nFähigkeit erheblich einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkon-\n\nsum zu widerstehen. Unter diesen Umständen kann ihm die Alkoholisierung \n\nnicht als ein die Schuld erhöhender Umstand angelastet werden (vgl. BGHR \n\nStGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31, 33 und 38). \n\n7 \n\nBei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer zwar rechtsfeh-\n\nlerhaft berücksichtigt, dass der seit 1996 in Deutschland lebende Angeklagte als \n\nAusländer besonders strafempfindlich sei. Die Ausländereigenschaft als solche \n\nführt nicht bereits zu einer strafmildernd zu berücksichtigenden besonderen \n\nStrafempfindlichkeit; dies ist allenfalls beim Vorliegen - hier nicht festgestellter - \n\nbesonderer Umstände wie mangelnder Vertrautheit mit der deutschen Sprache \n\nund Kultur oder fehlenden familiären Kontaktmöglichkeiten der Fall (vgl. BGHSt \n\n43, 233, 234; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 43). Der Senat kann \n\njedoch ausschließen, dass das Landgericht ohne diese rechtsfehlerhafte Erwä-\n\ngung eine höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte. Es hat die Ausländerei-\n\ngenschaft des Angeklagten nach einer ausführlichen Begründung der tat- und \n\nschuldangemessenen Strafe nur beiläufig und ergänzend erwähnt und ihr im \n\nHinblick auf die zuvor erörterten Strafzumessungsgründe ersichtlich keine we-\n\nsentliche Bedeutung beigemessen. \n\n8 \n\nIII. Der neue Tatrichter wird genauer als bisher darzulegen haben, ob der \n\nAngeklagte einen Hang hat, erhebliche Straftaten zu begehen, und er deshalb \n\nfür die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB). Die knap-\n\npen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen die erforderliche Ge-\n\nsamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten vermissen und belegen die \n\nmateriellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung \n\nnicht. Weiterhin sind zusätzliche Feststellungen zur Persönlichkeit und den Le-\n\nbensumständen des Angeklagten erforderlich, um eine ausreichende Tatsa-\n\nchengrundlage für die Beurteilung zu haben, ob die Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt Aussicht auf Erfolg hat. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/3-str-360-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/3-str-360-06","retrieved":"2026-07-10 21:04:32.643317+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-09/3-str-360-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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