{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_329-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"3 StR 329/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 329/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. No-\n\nvember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 14. September 2005 im Strafausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-\n\nbes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen \n\nunter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und \n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung \n\ndes Strafausspruches; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne \n\nvon § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Strafausspruch kann keinen Bestand haben; denn das Verfahren ist \n\nnach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise dadurch \n\nverzögert worden, dass die Fertigung des Revisionsübersendungsberichts der \n\nStaatsanwaltschaft nach Aktenlage ohne ersichtlichen Grund mehr als sechs \n\nMonate in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Dies hat \n\nder Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 a \n\nSatz 2 Herabsetzung 1; BGH NStZ 2001, 52). Er stellt eine Verfahrensverzöge-\n\nrung von sechs Monaten fest, kann indessen die danach gebotene Herabset-\n\nzung der verwirkten Strafe im Beschlusswege nicht selbst vornehmen (vgl. \n\nBGHR StPO § 354 Abs. 1 a Verfahren 2). Hierüber hat vielmehr im gegebenen \n\nFall der neue Tatrichter zu entscheiden und dabei das Ausmaß der Kompensa-\n\ntion für den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot jeweils \n\nunter Vergleich der ohne Berücksichtigung des Konventionsverstoßes ange-\n\nmessenen mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu \n\nbestimmen (vgl. BGH NStZ 1999, 181 m. w. N.). \n\n3 \n\nDer neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, anhand der - im ange-\n\nfochtenen Urteil namentlich hinsichtlich Tatzeit, Zeitpunkt der Rechtskraft des \n\nUrteils und Stand der Strafvollstreckung nicht vollständig festgestellten - Ent-\n\nscheidungsdaten zu prüfen, mit welchen Vorstrafen gemäß § 55 StGB nach-\n\nträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist. \n\nWinkler Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_329-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/3-str-329-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_329-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_329-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/3-str-329-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_329-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:24.676549+00:00"}}