{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"3 StR 305/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 305/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Sep-\n\ntember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 15. Mai 2006 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren der Frei-\n\nheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nangeordnet ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Delmenhorst vom 13. Oktober 2005 - 83 Ds 186 Js 40458/04 (441/05) zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und \n\ndie vom Amtsgericht angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\naufrechterhalten. Außerdem hat es den Angeklagten wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel \n\ndrei Jahre Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Sein Rechtsmittel hat nur hin-\n\nsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Zu Recht hat das Landgericht bei der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe \n\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, \n\nobwohl es dieselbe Maßregel bei der ersten Gesamtfreiheitsstrafe aufrechter-\n\nhalten hat. Denn die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nist bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich auch dann zwingend, wenn \n\ndie Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist, die in \n\ndem späteren Verfahren abgeurteilten Taten aber - wie hier - zum Teil nach der \n\nfrüheren Verurteilung begangen worden sind (vgl. BGH NStZ 1998, 79). Klar-\n\nstellend bemerkt der Senat, dass gemäß § 67 f StGB mit der Anordnung der \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt bei der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe \n\ndie durch die erste Gesamtfreiheitsstrafe aufrechterhaltene Maßregel erledigt \n\nist. \n\n3 \n\n2. Die Bestimmung des Landgerichts, drei Jahre der Freiheitsstrafe vor \n\nder Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das Land-\n\ngericht wollte bei der Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe errei-\n\nchen, dass im Anschluss an den Vollzug der Maßregel die Möglichkeit bestehen \n\nsollte, den Angeklagten in Freiheit zu entlassen. Dabei hat es übersehen, dass \n\nzwei Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten zu vollstre-\n\ncken sind, so dass eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung erst \n\nnach Verbüßung von über sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe in \n\nBetracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB). Über die Frage des Vorwegvollzugs ist da-\n\nher erneut zu entscheiden. \n\n Miebach Winkler \n\nVRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf \nist wegen Urlaubsabwesenheit \nan der Unterschriftsleistung \nverhindert. \n Miebach \n von Lienen RiBGH Hubert ist urlaubs- \n abwesend und deshalb an \n der Unterschriftsleistung \n verhindert. \n Miebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/3-str-305-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/3-str-305-06","retrieved":"2026-07-10 20:55:21.270336+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-05/3-str-305-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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