{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_304-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"3 StR 304/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 304/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 2. Februar 2006 im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen und des Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in 487 Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 39 Fällen sowie wegen \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 487 Fällen zur Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung \n\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der \n\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nIn den Fällen II. 6. und II. 7 der Urteilsgründe ist zu Gunsten des Ange-\n\nklagten von einer Bewertungseinheit auszugehen, so dass nur ein Fall des \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt (vgl. \n\nWeber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 435 ff.). Nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die am 7. Juli 2004 von \n\nihm an die unbekannt gebliebene Person übergebenen 50 g Kokain (Fall II. 6.) \n\neine Teilmenge des Kokains ist, das ihm am 6. Juli 2004 geliefert wurde (Fall II. \n\n7.). Damit kann wegen des unter Fall II. 6. geschilderten Geschehens keine \n\nweitere selbständige Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgeurteilt \n\nwerden. Der entsprechende Schuld- und Strafausspruch muss daher entfallen. \n\n3 \n\nTrotz des Wegfalls der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren war die Gesamtfreiheitsstrafe aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die \n\nVielzahl der übrigen Einzelstrafen (Einsatzstrafe von vier Jahren, eine Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten, drei Freiheitsstrafen von drei Jah-\n\nren, drei Freiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten, drei Freiheitsstrafen \n\nvon zwei Jahren, 27 Freiheitsstrafen von einem Jahr neun Monaten und 487 \n\nFreiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten) kann der Senat ausschließen, \n\ndass das Landgericht auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/3-str-304-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/3-str-304-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:13.821715+00:00"}}