{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_290-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"3 StR 290/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 290/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nin der Verhandlung, \n\nRichter am Landgericht bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizamtsinspektor \n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\ngerin wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. März \n\n2006 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDas dem Beschluss des Landgerichts vom 28. März 2006 über \n\ndie Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in den Fällen 1 bis 4, 6 \n\nbis 9, 13 bis 16, 18, 20 und 22 der Anklage (15 Fälle) nachfol-\n\ngende Verfahren wird eingestellt; im Umfang der Einstellung \n\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-\n\ngen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. \n\nIm danach verbleibenden Umfang wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden \n\nKosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nMit der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten der sexuelle Miss-\n\nbrauch seiner Tochter in 22 Fällen zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat \n\nden Angeklagten aus tatsächlichen Gründen in allen Fällen freigesprochen. \n\nHiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren \n\njeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revi- \n\nsionen. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung \n\ndes Verfahrens, soweit das angefochtene Urteil die in der Hauptverhandlung \n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Taten zum Gegenstand hat. \n\n2 \n\n1. Der - nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils - auch in den Fällen \n\n1 bis 4, 6 bis 9, 13 bis 16, 18, 20 und 22 der Anklage erfolgte Freispruch des \n\nAngeklagten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Verfahren \n\nhinsichtlich dieser Fälle auf Antrag der Staatsanwaltschaft am Ende der Be-\n\nweisaufnahme gemäß § 154 Abs. 2 StPO - ersichtlich in Verbindung mit § 154 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StPO - eingestellt. Deshalb war insoweit das Verfahren vom Erlass \n\ndes Einstellungsbeschlusses an nicht mehr gerichtlich anhängig (vgl. BGHSt \n\n10, 88; 30, 197; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 154 Rdn. 17 m. w. N.). Da die \n\nVoraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 und 5 \n\nStPO nicht erfüllt sind, insbesondere der nach § 154 Abs. 5 StPO erforderliche \n\nWiederaufnahmebeschluss nicht vorliegt und eine stillschweigende Wiederauf-\n\nnahme - was sich bereits aus dem Wortlaut von § 154 Abs. 5 StPO ergibt - zur \n\nFortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht genügt, bildet der Einstellungs-\n\nbeschluss vom 28. März 2006 ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu \n\nbeachtendes Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des dem Beschluss \n\nnachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO zwingt (vgl. BGH, Urt. \n\nvom 20. März 1980 - 2 StR 5/80; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. \n\n§ 154 Rdn. 82; BayObLG NStZ 1992, 403). Dies hat zur Folge, dass der Ein-\n\nstellungsbeschluss nach wie vor in Kraft ist und die betroffenen Taten (nur) \n\ndurch einen Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO wieder in \n\ndas Verfahren einbezogen werden könnten. \n\n3 \n\n2. Im Übrigen muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil \n\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts sachlichrechtlicher Prüfung nicht Stand \n\nhält. Auf die von beiden Beschwerdeführern erhobenen - inhaltsgleichen - Ver-\n\nfahrensrügen kommt es deshalb nicht an. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat eine vollständig erfundene Aussage der Nebenklä-\n\ngerin ebenso ausgeschlossen wie eine Falschbelastung des Angeklagten im \n\nRahmen eines Komplotts seiner Familie. Es ist hinsichtlich der Aussage der \n\nGeschädigten zu dem Beweisergebnis gelangt, dass sie zu einigen sexuellen \n\nÜbergriffen \"konstant und mit einigen Details angefüllt\" berichtet hat. Dies gelte \n\ninsbesondere für die Vorfälle in der Wohnung in der D. Straße in M. \n\n (Fälle 10 und 11 der Anklage), den Vorfall im Ziegenstall in H. \n\n(Fall 17 der Anklage) sowie für die sexuellen Handlungen im Hühnerstall in R. \n\n (Fall 21 der Anklage). Die unter den Gesichtspunkten von Konstanz und \n\nKonkretisierung gegebenen Mängel in den Angaben der Nebenklägerin zu an-\n\nderen Taten hätten jedoch zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Aussage \n\n\"im Ganzen\" nicht ausreichend sei, um konkrete Feststellungen hinsichtlich ein-\n\nzelner begangener Taten mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicher-\n\nheit treffen zu können. \n\n5 \n\nDem kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Das Landge-\n\nricht hätte nämlich der Frage näher nachgehen müssen, ob eine Verurteilung \n\ndes Angeklagten wegen der konstant und konkret geschilderten Taten in Be-\n\ntracht kommt, zumal die Aussagen der Nebenklägerin zu diesen Taten nach \n\nÜberzeugung der Strafkammer dafür gesprochen haben, dass es in den Jahren \n\ndes gemeinsamen Zusammenlebens \"durchaus zu Übergriffen auch sexueller \n\nArt durch den Angeklagten\" gekommen ist. Bei der gegebenen Sachlage kann \n\nauch der die übrigen Taten betreffende Freispruch nicht bestehen bleiben. Die \n\nSache bedarf vielmehr insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n6 \n\n3. Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter die Zuziehung eines \n\naussagepsychologischen Sachverständigen für erforderlich halten sollte, \n\nwas sich jedenfalls mit Blick auf das Alter der Nebenklägerin nicht von \n\nselbst versteht, könnte sich die Beauftragung eines anderen Sachverstän-\n\ndigen empfehlen. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/3-str-290-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/3-str-290-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:53.926264+00:00"}}