{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_279-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-08-17","aktenzeichen":"3 StR 279/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 279/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n17. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 29. März 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im \n\nFall II. 1. der Urteilsgründe statt der schweren räuberi-\n\nschen Erpressung des Betruges und der Nötigung schul-\n\ndig ist, sowie \n\nb) im Ausspruch über die im Fall II. 1. der Urteilsgründe ver-\n\nhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung und Diebstahls in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verlet-\n\n \n\n2 \n\n3 \n\nzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-\n\nchen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung gemäß §§ 253, 255, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (Fall II. 1. \n\nder Urteilsgründe) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht Stand. \n\nNach den Feststellungen bestellte der heroinabhängige Angeklagte, der \n\nseit etwa 10 Jahren arbeitslos war und von staatlicher Unterstützung lebte, ein \n\nTaxi, nachdem er auf der Rückfahrt von Holland den Zug verlassen musste, \n\nweil er keine Fahrkarte vorweisen konnte. Er ließ sich, obwohl er nicht zahlen \n\nkonnte, zu dem von dem Taxifahrer angegebenen Preis (60 bis 65 € bei einem \n\nRabatt von 10 %) von Viersen nach Duisburg fahren. Als der Fahrer am Ende \n\nder Fahrt den Fahrpreis kassieren wollte, sagte ihm der Angeklagte, dass er \n\nkein Geld habe. Auf die Ankündigung des Fahrers, er werde die Polizei rufen, \n\nholte der Angeklagte einen wie eine Pistole aussehenden Gegenstand hervor \n\nund richtete ihn \"auf den Taxifahrer, um diesen dazu zu bringen, dass er den \n\nFahrpreis nicht weiter verlange\". Aufgrund der Bedrohung mit der Scheinwaffe \n\nforderte der Taxifahrer, der die Drohung ernst nahm und nicht einschätzen \n\nkonnte, ob es sich um eine scharfe Waffe handelte, den Fahrpreis nicht weiter \n\nein und ließ den Angeklagten das Taxi verlassen. \n\n4 \n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung nicht. Allerdings kann eine Erpressung auch dadurch began-\n\ngen werden, dass der Täter das Tatopfer durch Drohung oder Gewalt dazu ver-\n\nanlasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten, sei es durch \n\nUnterlassen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung, sei es dadurch, \n\ndass es (wie hier) duldet, dass sich der Täter entfernt, ohne seine Personalien \n\nanzugeben. Der von dem Tatbestand vorausgesetzte Vermögensschaden tritt \n\nin diesen Fällen aber nur ein, wenn die Forderung werthaltig ist. Wer auf die \n\nGeltendmachung einer wertlosen, weil gänzlich uneinbringlichen Forderung ver-\n\nzichtet, erleidet dadurch keinen Vermögensschaden. So liegen die Dinge hier. \n\nDas Vermögen des Taxifahrers ist bereits dadurch geschädigt worden, dass er \n\nden Angeklagten, obwohl dieser nicht zahlen konnte, abgeholt und von Viersen \n\nnach Duisburg gefahren hat. Nach den zu den persönlichen Verhältnissen des \n\nAngeklagten getroffenen Feststellungen spricht nichts dafür, dass nachträgliche \n\nBemühungen des Fahrers, den Fahrpreis - etwa auch gerichtlich - geltend zu \n\nmachen, irgendeine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Unter diesen Umständen \n\nhat der Angeklagte durch den Einsatz des Nötigungsmittels dem Vermögen des \n\nFahrers keinen Nachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB - auch nicht im Sinne \n\neiner Vertiefung des eingetretenen Schadens - zugefügt. \n\n5 \n\nAllerdings ergeben die Feststellungen des Landgerichts, dass der Ange-\n\nklagte sich des Betrugs (§ 263 StGB) - durch die aufgrund Täuschung über die \n\nZahlungsfähigkeit erlangte Transportleistung - und der Nötigung (§ 240 StGB) - \n\ndurch den aufgezwungenen \"Verzicht\" auf die Personalienfeststellung - schuldig \n\ngemacht hat. \n\n6 \n\nDa in einer neuerlichen Hauptverhandlung zu diesem Fall weitergehende \n\nals die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, ins-\n\nbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der neue Tatrichter \n\nfeststellen könnte, dass die Fahrpreisforderung des Taxifahrer doch werthaltig \n\nwar, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den \n\nSchuldspruch geändert. § 265 steht dem hier nicht entgegen, weil ausgeschlos-\n\nsen ist, dass sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis anders \n\nals geschehen verteidigt hätte. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Berichtigung des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe zieht \n\ndie Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Mona-\n\nten sowie des Ausspruches über die Gesamtstrafe nach sich. \n\nDer neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Nö-\n\ntigung auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob ein (unbenannter) beson-\n\nders schwerer Fall des Delikts gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB gegeben ist. \n\nTolksdorf Miebach RiBGH Pfister ist urlaubs- \n\n bedingt an der Unter- \n\n zeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-17/3-str-279-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-17/3-str-279-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:12.686210+00:00"}}