{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_264-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-08-03","aktenzeichen":"3 StR 264/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 264/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2006 gemäß \n\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 9. Februar 2006 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexu-\n\nellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen zum Nachteil des \n\nNebenklägers A. und wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in vier Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin \n\nA. -F. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-\n\nlung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen \n\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass \n\nder Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in \n\n173 Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in 193 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-\n\nteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des \n\nAngeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. \n\nDer Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\n- wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - teilweise eingestellt. Hieraus \n\nfolgt die Änderung des Schuldspruchs. \n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt an-\n\ngesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und einhun-\n\ndertzweiundsiebzigmal ein Jahr) aus, dass das Landgericht ohne die eingestell-\n\nten zwanzig Fälle und die hierfür verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr) \n\neine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_264-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-03/3-str-264-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_264-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_264-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-03/3-str-264-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_264-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:15.874849+00:00"}}