{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_246-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-08-31","aktenzeichen":"3 StR 246/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n31. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 246/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen versuchten schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten C. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers D. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2005 mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben, \n\na) soweit die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes \n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wor-\n\nden sind, \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gemeinschaftlichen \n\nversuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung \n\n(erster Tatkomplex) und wegen Nötigung (zweiter Tatkomplex) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. \n\nMit ihrer wirksam auf den ersten Tatkomplex beschränkten, mit der Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts begründeten Revision erstrebt die Staatsanwalt-\n\n3 \n\n4 \n\nschaft eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen erpresserischen Men-\n\nschenraubes (§ 239 a Abs. 1 StGB). Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. Nach den Feststellungen zum ersten Tatkomplex überfielen die Ange-\n\nklagten maskiert und mit einer funktionsfähigen, geladenen Schreckschusspis-\n\ntole bewaffnet nach Ladenschluss Angestellte eines Verbrauchermarktes, um \n\nden Inhalt des dort im Büro befindlichen Tresors zu erbeuten. \n\nZunächst schlug der Angeklagte C. den Angestellten D. mit \n\nzwei kräftigen Schlägen gegen dessen Kopf zu Boden, unmittelbar nachdem \n\ndieser den Markt verlassen hatte. Anschließend zerschlug er die durchsichtige \n\nGlasscheibe der Eingangstür, wobei er die dahinter stehende Verkäuferin T. \n\n verletzte, und drang in das Gebäude ein. Im Aufenthaltsraum traf er auf die \n\nVerkäuferin H. , der er sofort einen heftigen Schlag gegen die Stirn versetz-\n\nte und sie flüchtig nach dem Tresorschlüssel durchsuchte. In der Zwischenzeit \n\nhatte der Angeklagte Ö. den Angestellten D. in den Markt zurückge-\n\nschleift. Beide Angeklagte fragten die Geschädigten H. und D. erfolglos \n\nnach dem Tresorschlüssel und sperrten sie in den Vorraum der Toilette ein. \n\n5 \n\nNachdem sie anschließend selbst einige Zeit im Büro vergeblich nach \n\ndem Schlüssel gesucht hatten, brachte der Angeklagte C. die Ange-\n\nstellte H. unter Schlägen aus dem Toilettenvorraum in das Büro, wo beide \n\nAngeklagte von ihr nochmals die Herausgabe des Tresorschlüssels verlangten. \n\nAls Frau H. angab, sie wisse nicht, wo sich der Schlüssel befinde, drohte \n\nder Angeklagte Ö. sie umzubringen, wenn sie nicht die Wahrheit sage. \n\nDie Angeklagten, die erfuhren, dass die Angestellte T. geflüchtet war, \n\nverließen aus Angst vor der Polizei alsbald den Verbrauchermarkt ohne Beute. \n\n6 \n\nII. Das Landgericht hat eine Verurteilung der Angeklagten wegen erpres-\n\nserischen Menschenraubes (§ 239 a Abs. 1 StGB) abgelehnt und hierzu ausge-\n\nführt: Die Herausgabe des Tresorschlüssels habe nicht durch die eigenständige \n\nWirkung einer stabilisierten Bemächtigungssituation durchgesetzt werden sol-\n\nlen. Die Angeklagten hätten, als sie die Geschädigten H. und D. im \n\nVorraum der Toilette einsperrten, um im Büro ungestört nach dem Schlüssel \n\nsuchen zu können, keine erpresserischen Ziele verfolgt. Als sie die Verkäuferin \n\nH. unter Gewaltanwendung aus dem Toilettenvorraum in das Büro ge-\n\nbracht und dort unter Todesdrohung nochmals nach dem Schlüssel befragt hät-\n\nten, sei von ihnen die durch eine eigenständige Bemächtigungslage veranlasste \n\nSorge der Geschädigten um ihr Wohl nicht zu einer Erpressung ausgenutzt \n\nworden, weil sie keinen neuen Tatentschluss gefasst hätten. Die Angeklagten \n\nhätten vielmehr lediglich ihren von vorneherein auf Raub bzw. räuberische Er-\n\npressung gerichteten Tatplan fortgesetzt, nachdem ihre vorausgegangenen \n\nVersuche, in den Besitz des Schlüssels zu gelangen, gescheitert seien. Außer-\n\ndem dürfte ihnen nicht bewusst gewesen sein, die Schwelle zum erpresseri-\n\nschen Menschenraub zu überschreiten. \n\n7 \n\n8 \n\nIII. Die Begründung, mit der das Landgericht einen vollendeten erpresse-\n\nrischen Menschenraub verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit Nöti-\n\ngungselementen wie § 177, §§ 249 ff., §§ 253 ff. StGB ist der Tatbestand des \n\n§ 239 a Abs. 1 StGB im Zwei-Personen-Verhältnis, insbesondere für Fälle des \n\nSichbemächtigens, allerdings einschränkend auszulegen. Der Täter muss durch \n\ndie Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen gegen das Opfer eine stabi-\n\nle Bemächtigungslage schaffen und beabsichtigen, diese Lage für sein weiteres \n\nVorgehen auszunutzen, wobei dieser mit Blick auf die erstrebte Erpressung ei-\n\nne eigenständige Bedeutung zukommen muss. Mit der eigenständigen Bedeu-\n\ntung der Bemächtigungslage ist - insbesondere in Abgrenzung zu den Raubde-\n\nlikten - lediglich gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen \n\nNötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehen-\n\nde Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungs-\n\nlage ergeben muss. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt daher \n\nnicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die \n\nzugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemäch-\n\ntigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; \n\nBGHR StGB § 239 a Abs. 1 Anwendungsbereich 1 und Sich-bemächtigen 4, 8; \n\nBGH NJW 1997, 1082 f. und NStZ 2006, 448 f.). \n\n9 \n\n2. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen des erpresseri-\n\nschen Menschenraubes bis zum Einsperren der Geschädigten H. und \n\nD. in der Toilette nicht gegeben. Durch die bis dahin erfolgten Gewaltan-\n\nwendungen hatten die Angeklagten zwar eine andauernde physische Herrschaft \n\nüber ihre Opfer erlangt. Sie forderten jedoch bereits im unmittelbaren, engen \n\nZusammenhang mit dem gewaltsamen Sichbemächtigen die Herausgabe des \n\nTresorschlüssels. Eine stabile Bemächtigungslage als Basis einer weiteren Er-\n\npressung bestand deshalb noch nicht (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sich-\n\nbemächtigen 4; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 239 a Rdn. 7). \n\n10 \n\n3. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegt es indes nahe, \n\ndass sich die Angeklagten wegen eines vollendeten erpresserischen Men-\n\nschenraubes in der Form der 2. Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB strafbar \n\ngemacht haben, als sie - um in den Besitz des Tresorschlüssels zu gelangen - \n\ndie unter Schlägen in das Büro gebrachte Verkäuferin H. mit dem Tode \n\nbedrohten. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits über einen längeren Zeitraum \n\nals Basis für eine Erpressung eine stabile Bemächtigungslage, in der die Ge-\n\nschädigte - unabhängig von der Gewaltanwendung beim Sichbemächtigen - \n\ndem ungehemmten Einfluss der beiden Angeklagten wegen deren physischen \n\nÜbermacht und der fortwirkenden Einschüchterung als Folge der vorangegan-\n\ngenen Misshandlungen ausgesetzt war. Unter diesen Umständen drängt es \n\nsich auf, dass die Angeklagten bei ihrer mit der Todesdrohung verbundenen \n\nForderung nach Herausgabe des Tresorschlüssels auch die durch die Bemäch-\n\ntigungslage entstandene besondere Drucksituation der bedrohten Frau aus-\n\nnutzten, um diese zu veranlassen, aus Sorge um ihr Wohl ihrem Begehren \n\nnachkommen, zumal sie dabei die Gaspistole nicht als Drohmittel verwendeten. \n\n11 \n\nDie Strafkammer legt § 239 a Abs. 1 StGB zu eng aus, wenn sie meint, \n\nder Tatbestand dieser Vorschrift scheide aus, weil die Angeklagten mit der ver-\n\nsuchten Erpressung der Angestellten H. lediglich ihren ursprünglichen \n\nRaub- bzw. Erpressungsvorsatz weiter verfolgt und keinen neuen Tatentschluss \n\ngefasst hätten. Entscheidend ist demgegenüber, dass sie die von ihnen ge-\n\nschaffene Bemächtigungslage tatsächlich für die Fortsetzung ihres erpresseri-\n\nschen Vorhabens ausnutzten. Entgegen der Meinung der Verteidigung wider-\n\nspricht es auch nicht der Annahme einer stabilen Bemächtigungslage, dass die \n\nTat insgesamt nur ca. sechseinhalb Minuten dauerte und die Zeugin H. \n\nlediglich eine kurze Zeit eingesperrt war. Von ausschlaggebender Bedeutung \n\nsind vielmehr die Gesamtumstände der Tat, vor allem die Intensität der Be-\n\nmächtigungssituation, die hier wesentlich durch das Einsperren herbeigeführt \n\nwurde. \n\n12 \n\nDer Vollendung des erpresserischen Menschenraubes steht nicht entge-\n\ngen, dass die Erpressung im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Anders als \n\nbei der 1. Alt. des § 239 a Abs. 1 StGB genügt für § 239 a Abs. 1 2. Alt. zwar \n\nnicht die bloße Erpressungsabsicht des Täters; dieser muss vielmehr auch tat-\n\nsächlich in erpresserischer Richtung tätig werden und zumindest in das Ver-\n\nsuchsstadium der Erpressung eintreten (vgl. BGHSt 26, 309, 310; Träger/ \n\nSchluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 20; Eser in Schönke/Schröder, StGB \n\n26. Aufl. § 239 a Rdn. 24; aA: Renzikowski in MünchKomm-StGB § 239 a \n\nRdn. 68; Horn/Wolters in SK-StGB § 239 a Rdn. 15). Ist dies - wie hier - der \n\nFall, so ist der Tatbestand des § 239 a Abs. 1 2. Alt. verwirklicht. \n\nTolksdorf Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-31/3-str-246-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-31/3-str-246-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:17.587625+00:00"}}