{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_238-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-08-17","aktenzeichen":"3 StR 238/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 238/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Itzehoe vom 20. Februar 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im \n\nFall II. 1. der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges ver-\n\nurteilt wird; \n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich Fall II. 1. der Urteilsgründe \n\nund im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer \n\nErpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer \n\nanderweitig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur \n\nBewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich \n\ndes Schuldspruchs im Fall II. 1. begründet, im Übrigen ist die Revision unbe-\n\ngründet. \n\n2 \n\nIm Fall II. 1. hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte hat den \n\n3 \n\n4 \n\nZeugen H. und B. vorgespiegelt, dass ein von Dritten beauftragtes \n\nKillerkommando auf dem Weg zu ihnen sei, um sie umzubringen. Die Killer sei-\n\nen durch Geschenke zu besänftigen. Er wolle das übernehmen. Hierfür benöti-\n\nge er 10.000 €, die ihm die Zeugen zahlen sollten. Tatsächlich beabsichtigte der \n\nAngeklagte, das von ihm geforderte Geld für sich zu verwenden, um sich zu \n\nbereichern. Die Zeugen kamen der Forderung nicht nach. Aufgrund dieses \n\nSachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter räuberi-\n\nscher Erpressung verurteilt. \n\nZutreffend führt der Generalbundesanwalt aus: \n\n\"Dieser Schuldspruch wird durch die Feststellungen nicht getragen, weil \n\nsich aus ihnen nicht ergibt, dass der Angeklagte den Zeugen mit einer gegen-\n\nwärtigen Gefahr im Sinne des § 255 StGB gedroht hat. Zum Begriff der Dro-\n\nhung im Sinne der §§ 253, 255 StGB gehört zwar nicht, dass der Drohende an-\n\nkündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen. Wenn dies \n\naber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstel-\n\nlung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Rich-\n\ntung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögens-\n\nverfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; Senat, StV 1996, 482; BGHR StGB \n\n§ 253 Abs. 1 Drohung 3). Hier hingegen täuschte der Angeklagte vor, den Zeu-\n\ngen helfen zu wollen, indem er mit den 'Killern' Kontakt aufnehmen und sie \n\ndurch Geschenke besänftigen wolle. Dadurch musste sich bei den Zeugen der \n\nSchluss aufdrängen, dass der Angeklagte die Herbeiführung des Übels nicht \n\nnur nicht wollte, sondern - im Interesse der Zeugen - zu verhindern bestrebt \n\nwar. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt indes den Tatbestand des versuch-\n\nten Betruges.\" \n\n5 \n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Es \n\n6 \n\n7 \n\nist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen \n\ngetroffen werden können, welche die Verurteilung wegen versuchter räuberi-\n\nscher Erpressung rechtfertigen könnten. § 265 StPO steht der Änderung des \n\nSchuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei einem entspre-\n\nchenden Hinweis nicht anders hätte verteidigen können. \n\nDa sich der Unrechtsgehalt der Tat als weniger schwerwiegend darstel-\n\nlen könnte, weil der durch den Angeklagten vorgespiegelten Drohung im Rah-\n\nmen eines Betruges ein minderes Gewicht zukommen könnte, hat der Senat \n\nauch den Strafausspruch aufgehoben. \n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 16. August 2006 hat dem Senat bei \n\nder Beratung vorgelegen. \n\nTolksdorf Miebach RiBGH Pfister ist urlaubs- \n bedingt an der Unter- \n zeichnung gehindert. \n Tolksdorf \n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_238-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-17/3-str-238-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_238-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_238-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-17/3-str-238-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_238-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:21.288124+00:00"}}