{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"3 StR 209/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 209/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß \n\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 29. März 2006 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt \n\nworden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des \n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten \n\nder Staatskasse zur Last; \n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung \n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl \n\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin D. im \n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl sowie wegen sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht \n\nJahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der \n\ner das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. \n\n2 \n\n3 \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in den Fällen II. 1. \n\nbis 3. der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO \n\neingestellt und den Schuld- sowie den Strafausspruch entsprechend geändert. \n\nIn dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die \n\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/3-str-209-06","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/3-str-209-06","retrieved":"2026-07-10 20:46:04.888668+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-11/3-str-209-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2006-07-11","dockets":["3 StR 209/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.07.2006 – 3 StR 209/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/3-str-209-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 29. März 2006 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt\n\nworden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nder Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch\n\ndahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl\n\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des\n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin D. im\n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:46:04.888668+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}