{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_199-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-08-03","aktenzeichen":"3 StR 199/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 229 Abs. 1 Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO durch \"Schiebe- termine\" im Hinblick auf die Verlängerung der Frist von zehn Tagen auf drei Wochen durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. August 2006 \n\n3 StR 199/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\n__________________ \n\nStPO § 229 Abs. 1 \n\nZur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO durch \"Schiebe-\n\ntermine\" im Hinblick auf die Verlängerung der Frist von zehn Tagen auf drei Wochen \n\ndurch das 1. Justizmodernisierungsgesetz. \n\nBGH, Urt. vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06 - Landgericht Lübeck \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Raubes mit Todesfolge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 22. Februar 2006 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem \n\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge \n\n(Fall II. 1) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung \n\n(Fall II. 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und \n\ndiese auf Fall II. 1 beschränkt. Sie macht die Verletzung formellen und sachli-\n\nchen Rechts geltend und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen \n\nMordes in Tateinheit mit Raub. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\nI. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte mit den früheren Mit-\n\nangeklagten K. und Q. zur Nachtzeit in die Wohnung einer 91-jährigen \n\nFrau ein, um diese zu berauben. Während die beiden Mittäter nach Stehlens-\n\nwertem suchten, fixierte der Angeklagte die Frau in ihrem Bett, indem er sie mit \n\nseinem Oberkörper niederdrückte. Um sie am Schreien zu hindern, schob er ihr \n\neinen Waschlappen in den Mund. Die Frau verstarb infolge dieser Behandlung. \n\nDie Jugendkammer kam zum Ergebnis, dass der Angeklagte die Gefahr eines \n\nTodeseintritts hätte erkennen können, dass er jedoch insoweit weder mit direk-\n\ntem noch mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte. \n\n \n\n3 \n\n4 \n\nII. Verfahrensrüge: \n\n1. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO: \n\nZwischen dem Termin vom 8. November 2005 und dem vom 8. Dezember 2005 \n\nsei die Hauptverhandlung länger als 3 Wochen unterbrochen gewesen. In die-\n\nsem Zeitraum habe - am 17. November 2005 - lediglich ein so genannter \n\nSchiebetermin stattgefunden, durch den das Verfahren nicht ausreichend ge-\n\nfördert worden sei. In diesem Termin, der nur vier Minuten gedauert habe, seien \n\ndie Bundeszentralregisterauszüge für einen früheren Mitangeklagten (mit zwei \n\nEintragungen) und für den Angeklagten (mit sechs Eintragungen) verlesen wor-\n\nden. Es hätten - anders als an den anderen Hauptverhandlungstagen - weder \n\nder Vertreter der Jugendgerichtshilfe noch einer der drei psychiatrischen Sach-\n\nverständigen, noch der rechtsmedizinische Sachverständige teilgenommen. \n\nNach der Verlesung der Registerauszüge sei die Hauptverhandlung - ohne dass \n\ndie Eintragungen erörtert oder sonst zur Sache verhandelt worden wäre - un-\n\nterbrochen und Termin zu ihrer Fortsetzung auf den 8. Dezember anberaumt \n\nworden. All dies zeige, dass der Termin vom 17. November 2005 von vornher-\n\nein nur dazu habe dienen sollen, die Frist des § 229 Abs. 1 StPO dem Schein \n\nnach zu wahren und die Vorschrift dadurch zu umgehen; ihm könne daher kei-\n\nne fristwahrende Wirkung zukommen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, wes-\n\nhalb nicht jedenfalls zugleich der Registerauszug des dritten früheren Mitange-\n\nklagten verlesen worden sei. \n\n5 \n\n2. Die Rüge ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass - was befremd-\n\nlich erscheint - der Vertreter der Staatsanwaltschaft sie erhoben hat, obwohl er \n\nin einer späteren Phase der Hauptverhandlung wegen eines seit längerer Zeit \n\nzwischen dem 6. Februar und 1. März 2006 geplanten Auslandsaufenthalts \n\nselbst um eine Änderung des Terminplans gebeten und angeregt hat, am \n\n17. Februar 2006 lediglich einen \"Kurztermin\" durchzuführen, an dem ein nicht \n\n6 \n\n7 \n\nin die Sache eingearbeiteter Staatsanwalt als Sitzungsvertreter teilnehmen soll-\n\nte. \n\n3. In der Sache kann die Rüge aber keinen Erfolg haben. \n\na) Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung, die zu § 229 \n\nAbs. 1 StPO aF und der damals geltenden 10-tägigen Unterbrechungsfrist ent-\n\nwickelt worden sind, gilt eine Hauptverhandlung dann im Sinne des § 229 Abs. \n\n4 StPO als fortgesetzt (und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des \n\n§ 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden), wenn in dem Fortsetzungstermin zur \n\nSache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 \n\nAbs. 1 Sachverhandlung 1, 3 - 5). Gemessen daran ist hier die am 8. November \n\n2005 unterbrochene Verhandlung am 17. November 2005 mit fristwahrender \n\nWirkung fortgesetzt worden. Die Verlesung einer Urkunde, insbesondere auch \n\neines Bundeszentralregisterauszugs, ist Teil der erforderlichen Beweisaufnah-\n\nme zu den persönlichen Verhältnissen des oder der Angeklagten. Sie bringt das \n\nVerfahren voran und stellt sich als Sachverhandlung im Sinne einer fristwah-\n\nrenden Fortsetzungsverhandlung dar (BGH NStZ 2000, 212; BGHR StPO § 229 \n\nAbs. 1 Sachverhandlung 3; BGH, Urt. vom 7. November 1978 \n\n- 1 StR 470/78). \n\n8 \n\nFür die Frage, ob zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert \n\nworden ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob weitere verfahrensför-\n\ndende Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch \n\nder Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sach-\n\nverhandlung 3, 4). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Belang, dass - wie die \n\nStaatsanwaltschaft meint - im Termin vom 17. November 2005 zugleich der \n\nRegisterauszug für den weiteren früheren Mitangeklagten hätte verlesen wer-\n\nden können. Insoweit besteht im Übrigen allerdings auch Anlass zu dem Hin-\n\nweis, dass dieser im Termin vom 9. Januar 2006 verlesene Auszug vom \n\n15. Dezember 2005 stammte und somit am 17. November 2005 noch nicht vor-\n\ngelegen hat. \n\n9 \n\nEine so genannte Scheinverhandlung, die zur Unterbrechung der Frist \n\ndes § 229 Abs. 1 StPO nicht ausreicht, ist von der Rechtsprechung in diesem \n\nZusammenhang nur ausnahmsweise angenommen worden, dies etwa in Fällen, \n\nin denen die Verlesung eines kurzen Briefes oder eines Registerauszugs ohne \n\nnachvollziehbaren Grund und somit ersichtlich zur Umgehung des § 229 Abs. 1 \n\nStPO auf mehrere Termine aufgeteilt worden war (BGH NJW 1996, 3019 f.; \n\nBGH, Beschl. vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 = StV 1998, 359). So liegt es \n\nhier jedoch nicht. \n\n10 \n\nb) Die Verlängerung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO von \n\nzehn Tagen auf drei Wochen durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom \n\n24. August 2004 (BGBl I 2198) gibt - entgegen der Auffassung der Beschwerde-\n\nführerin - zu einer Änderung der Rechtsprechung für die hier in Frage stehen-\n\nden Sachverhalte keinen Anlass. \n\n11 \n\naa) Der Gesetzgeber hat mit der Verlängerung der Unterbrechungsfrist \n\ndie Erwartung verbunden, dass mit ihr der \"Zwang zu zeit- und kostenintensiven \n\nSchiebeterminen\", mit denen im Ergebnis nur der Verfahrensabbruch verhindert \n\nwerden soll, entfällt (BTDrucks. 15/1508 S. 13). Damit sollte nach der Vorstel-\n\nlung des Gesetzgebers die Möglichkeit einer flexiblen Verfahrensgestaltung \n\nverbessert, aber die Inanspruchnahme der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist \n\nnur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (vgl. BRDrucks. 378/03 \n\nS. 57). \n\n12 \n\nVor diesem Hintergrund wird in der Literatur die Forderung erhoben, kriti-\n\nscher als bisher gegenüber so genannten \"Schiebeterminen\" zu sein (Meyer-\n\nGoßner, StPO 49. Aufl. § 229 Rdn. 11; Knauer/Wolf NJW 2004, 2932, 2934): \n\nSo erscheine besonders fraglich, ob die Erörterung der Verhandlungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten oder die eines Ablehnungsgesuchs genüge (Meyer-Goßner \n\naaO m. w. N. zum bisherigen Meinungsstand). \n\n13 \n\nbb) Die hier zu beurteilende Konstellation zwingt nicht dazu, den aufge-\n\nworfenen Fragen umfassend nachzugehen und insbesondere zu entscheiden, \n\ninwieweit etwa die Erörterung von Verfahrensfragen oder Prozesshindernissen \n\nunter der Geltung der auf drei Wochen verlängerten Unterbrechungsfrist noch \n\nfür die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache genügen könne. \n\nEine Verschärfung der Anforderungen an Fortsetzungstermine kommt jedenfalls \n\nfür solche Fälle nicht in Betracht, in denen - wie hier - durch eine wenn auch nur \n\nkurze Verhandlung das Verfahren in der Sache selbst gefördert worden ist, na-\n\nmentlich eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Die Verlesung eines Strafre-\n\ngisterauszugs oder einer sonstigen Urkunde reicht, soweit sie nicht willkürlich \n\nauf mehrere Sitzungstage verteilt oder lediglich wiederholt wird, nach wie vor \n\naus (so auch Meyer-Goßner aaO). \n\n14 \n\nFür diese Auffassung spricht zunächst, dass der Gesetzgeber die Zuläs-\n\nsigkeit von kurzen Terminen zur Wahrung der Unterbrechungsfristen keines-\n\nwegs generell ausschließen wollte. Wie die oben genannten Auszüge aus den \n\nMaterialien belegen, war es sein Anliegen, die Anberaumung solcher Termine \n\nmöglichst entbehrlich zu machen. Für ihre Bewertung als gänzlich unzulässig \n\nlässt sich weder dem geänderten Text des § 229 StPO, in dem lediglich in \n\nAbs. 1 die Frist verlängert worden ist, noch den Materialien irgendein Anhalts-\n\npunkt entnehmen. \n\n15 \n\nZudem würde die Verschärfung der Anforderungen an die Annahme ei-\n\nner fristwahrenden Verhandlung zur Sache auch dem Anliegen des Gesetzge-\n\nbers zuwiderlaufen. Die Situation, dass der am Ende einer Frist anberaumte \n\nTermin nicht in dem vorgesehenen Umfang durchgeführt werden kann, etwa \n\nweil überraschend ein Zeuge nicht erscheint oder der eingearbeitete Verteidiger \n\nverhindert ist, kann sich nämlich unabhängig davon ergeben, ob die gesetzliche \n\nUnterbrechungsfrist zehn Tage oder drei Wochen beträgt. Bei einer sonst straf-\n\nfen Terminierung wird dies unter der Geltung einer dreiwöchigen Unterbre-\n\nchungsfrist zwar seltener auftreten als früher bei der 10-tägigen Frist. Gänzlich \n\nvermeiden lässt sich die Situation aber nicht. Wäre bei einer Verschärfung der \n\nAnforderungen die Durchführung eines kurzen Termins, in dem mit einer Be-\n\nweisaufnahme das Verfahren nur in geringem Umfang gefördert wird, unzuläs-\n\nsig, müsste mit der Verhandlung neu begonnen werden (§ 229 Abs. 4 Satz 1 \n\nStPO). Dies würde gerade die verfahrensökonomischen Interessen, die Anlass \n\nfür die gesetzliche Neuregelung waren, sowie den Anspruch des Angeklagten \n\nauf den Abschluss seines Verfahrens in angemessener Zeit nachhaltig verlet-\n\nzen. \n\n16 \n\nSchließlich zwänge die Verschärfung der Anforderungen an die Annah-\n\nme einer fristwahrenden Verhandlung dazu, das erforderliche Ausmaß der Ver-\n\nfahrensförderung festzulegen und in einer weit größeren Zahl von Fällen als bei \n\nder derzeitigen Rechtslage zu bewerten, ob ein Termin zur Fristwahrung aus-\n\nreicht. Für eine derartige Bewertung sind allerdings sachgerechte und hand-\n\nhabbare Maßstäbe nicht ersichtlich. Wenn man etwa die Verlesung eines Bun-\n\ndeszentralregisterauszuges für ungenügend hielte, stellte sich die Frage, ob die \n\nzusätzliche Verlesung weiterer Auszüge, deren Erörterung oder die Verlesung \n\neines Urteils ausreichen würde. Es wäre zu befürchten, dass sich eine unüber-\n\nsichtliche und wohl auch uneinheitliche Fallrechtsprechung entwickeln würde, \n\ndie erhebliche Unsicherheiten für die Durchführung umfangreicher Verfahren \n\nmit sich brächte. Den Gerichten müssen jedoch gerade mit Blick auf den Be-\n\nschleunigungsgrundsatz für die Gestaltung der Hauptverhandlung möglichst \n\nklare Vorgaben zur Verfügung stehen, um der Gefahr vermehrter Verfahrens-\n\nabbrüche oder späterer Wiederholungen von Verfahren infolge einer Aufhebung \n\nim Revisionsverfahren zu begegnen. \n\n17 \n\nEs kommt hinzu, dass die Nachprüfung des Gewichts einer Verfahrens-\n\n18 \n\n19 \n\nförderung angesichts der Ausgestaltung des Revisionsverfahrens auf zusätzli-\n\nche Schwierigkeiten stoßen müsste. Die Beurteilung der Bedeutung einer \n\nSachverhandlung würde vielfach, insbesondere wenn es um den Umfang von \n\nErörterungen oder um die Wichtigkeit einer wenn auch nur kurzen Beweisauf-\n\nnahme geht, eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme voraussetzen. Der \n\n5. Strafsenat hat dazu sogar die Auffassung vertreten, dass sich ein solches \n\nPrüfungsunterfangen bei nicht gänzlich fehlendem Sachbezug des Gegenstan-\n\ndes eines Sitzungstages für das Revisionsgericht grundlegend verbietet (BGHR \n\nStPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5). \n\n4. Die Rüge gibt Anlass zu zwei Anmerkungen: \n\na) Die Verlängerung der zulässigen Unterbrechungsfrist nach § 229 \n\nAbs. 1 StPO führt nach den Beobachtungen des Senats dazu, dass insbeson-\n\ndere umfangreiche Hauptverhandlungen noch länger als früher dauern. Die \n\nZahl der Verfahren, in denen die Unterbrechungsfrist zwischen zwei Hauptver-\n\nhandlungsterminen regelmäßig länger als zehn Tage beträgt und nur zweimal \n\nim Monat verhandelt wird, nimmt, was nach der Gesetzesänderung auch zu \n\nerwarten war, zu. Dies verletzt indes für sich noch nicht die in § 229 StPO ver-\n\nankerte Konzentrationsmaxime, die gewährleisten soll, dass der Richter das \n\nUrteil aus dem Inbegriff der Verhandlung gewinnen kann und nicht veranlasst \n\nwird, beim Urteilsspruch die Ergebnisse der Verhandlung aus den Akten oder \n\nanderen Aufzeichnungen zu entnehmen (Eb. Schmidt JR 1970, 309, 310; BGH \n\nNJW 1996, 3019). Denn diese Verlängerung ist Folge der gesetzgeberischen \n\nEntscheidung, mit der § 229 StPO und damit auch die durch diese Vorschrift \n\nausgestaltete Konzentrationsmaxime modifiziert worden sind. Dass der Ge-\n\nsetzgeber diese Folge nicht gewollt hat, kann daran nichts ändern. Seine Vor-\n\nstellung, dass die Dreiwochenfrist nur in Ausnahmefällen in Anspruch genom-\n\nmen werden sollte, hat im Gesetz in keiner Weise Ausdruck gefunden. \n\n20 \n\nb) Unabhängig von den nach § 229 StPO eröffneten Unterbrechungs-\n\nmöglichkeiten ist jedoch bei der Terminierung einer Hauptverhandlung das in \n\nArt. 5 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot \n\nzu beachten (vgl. Knauer/Wolf aaO S. 2934; Sommer StraFo 2004, 295, 297). \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-\n\nrichtshofs kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes - insbesondere in \n\nHaftsachen - auch in einer nicht mehr sachgerechten, zu lang gestreckten Ter-\n\nminierung gesehen werden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzö-\n\ngerung 17; BVerfG StV 2006, 81). Zur Gewährleistung einer im Hinblick auf das \n\nBeschleunigungsgebot erforderlichen straffen Terminierung wird im Einzelfall zu \n\nprüfen sein, ob bei der Auswahl des Pflichtverteidigers einem Rechtsanwalt, der \n\ndie notwendigen Termine wahrnehmen kann, der Vorrang gegenüber dem vom \n\nAngeklagten gewünschten Verteidiger einzuräumen ist, der dazu nicht in der \n\nLage ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06), oder den Ver-\n\nteidiger zu verpflichten, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben \n\n(vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06). \n\n21 \n\nHier bedarf indes die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes keiner nä-\n\nheren Prüfung, da die Festnahme des Angeklagten wenige Tage nach der Tat \n\nvom 15. April 2005 erfolgte und das Urteil bereits am 22. Februar 2006 und so-\n\nmit nach lediglich zehn Monaten ergangen ist. Im Übrigen würde es auch an der \n\nhier erforderlichen Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342) fehlen, mit der die \n\nStaatsanwaltschaft ihr Rechtsmittelziel ohnehin nicht erreichen könnte, da sie \n\n22 \n\n23 \n\ngegebenenfalls nur zu einer Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des \n\nAngeklagten führen würde. \n\nIII. Sachrüge: \n\nAuch die Sachrüge erweist sich als unbegründet. Soweit die Staatsan-\n\nwaltschaft die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, hat \n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2006 eingehend \n\nund zutreffend ausgeführt, dass die auf zahlreiche gegen das Vorliegen eines \n\nTötungsvorsatzes sprechende Indizien gestützte Beweiswürdigung keinen \n\nRechtsfehler aufweist. \n\n24 \n\nAuch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war es \n\nnicht erforderlich, den durch die Angabe der gesetzlichen Fundstelle ausrei-\n\nchend bezeichneten Strafrahmen in den Urteilsgründen im Wortlaut wieder-\n\nzugeben. Dies ist auch der von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Ent-\n\nscheidung BGH StV 1994, 426 (= NStZ 1994, 485) nicht zu entnehmen, die den \n\nSonderfall des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 251 StGB \n\nbetrifft, bei dem sich das Ergebnis der Strafrahmenreduzierung infolge der \n\nWahlmöglichkeit zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe nicht von \n\nselbst versteht. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-03/3-str-199-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-03/3-str-199-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:06.815359+00:00"}}