{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_183-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"3 StR 183/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 183/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Juli \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2005 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nversuchten beabsichtigten schweren Körperverletzung in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - beabsichtigter - schwerer \n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi-\n\nsion wendet sich der Angeklagte insbesondere gegen die Anwendung des \n\n§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte der \n\nNebenklägerin in der Absicht \"sie in den Rollstuhl zu bringen\" mit einem Ham-\n\nmer mehrfach auf beide Schienbeine und fügte ihr zudem mit einem Messer \n\neinen tiefen Schnitt in die rechte Kniekehle zu. Die Nebenklägerin erlitt hier-\n\ndurch offene Tibiaschaftbrüche beidseits, rechteckige, stark gequetschte, teils \n\n\"matschige\" Wunden an den Beinen sowie multiple, tiefe Schnittverletzungen; \n\nim Bereich der rechten Kniekehle entstand eine große, quer verlaufende klaf-\n\nfende Wunde mit teilweiser Durchtrennung der Unterschenkelsehne. Nach \n\nAusheilen der Brüche und Wunden sind bei der Nebenklägerin eine Bewe-\n\ngungseinschränkung des oberen Sprunggelenks sowie zahlreiche Narben an \n\nden Unterschenkeln und in der rechten Kniekehle zurückgeblieben. Die größte \n\nNarbe zieht sich bogenförmig von der rechten Kniekehle bis zur Vorderseite \n\ndes rechten Oberschenkels und ist 20 cm lang. Diese Narbe ist durch die \n\nSpannung in der Kniekehle deutlich verbreitert. Sie kann auch durch kosmeti-\n\nsche Operationen nicht Erfolg versprechend verkleinert werden. Sowohl hin-\n\nsichtlich der erlittenen Verletzungen als auch zur Frage der verbliebenen Nar-\n\nben hat das Landgericht im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Licht-\n\nbilder Bezug genommen, die der Senat in Augenschein genommen hat. \n\n3 \n\nEine - im tatbestandsmäßigen Sinne - dauernde Entstellung in erhebli-\n\ncher Weise ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Zwar sind \n\n- wie sich insbesondere aus den Lichtbildern ergibt - die an den Beinen der \n\nNebenklägerin verbliebenen Narben nicht zu übersehen. Die Verunstaltung \n\nihrer äußeren Gesamterscheinung erreicht jedoch nicht das zur Verwirklichung \n\ndes § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Maß. Dieses ist auch mit Blick auf \n\ndie übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen zu bestimmen. Wenigs-\n\ntens der in ihrem Gewicht geringsten dieser Folgen muss die dauernde Entstel-\n\nlung im Maß ihrer beeinträchtigenden Wirkung in etwa gleichkommen (vgl. \n\nBGH StV 1991, 115; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 226 Rdn. 9). Das kann \n\nfür die Narben an den Beinen der Nebenklägerin nicht angenommen werden, \n\nzumal diese ihr Gesamterscheinungsbild weniger stark prägen als etwa ver-\n\ngleichbare Narben im Gesicht (vgl. auch BGH aaO für den Fall von durch zahl-\n\nreiche Narben und Verfärbungen entstellten Händen). \n\n4 \n\nDurch sein Verhalten hat sich der Angeklagte indessen der versuchten \n\nbeabsichtigten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § \n\n22 StGB schuldig gemacht, da er als Folge seiner Misshandlungen ein Verfal-\n\nlen der Nebenklägerin in Lähmung erstrebte. Die von der Kammer ohne \n\nRechtsfehler als ebenfalls verwirklicht erkannte gefährliche Körperverletzung \n\nnach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB steht zu der versuchten schweren Körper-\n\nverletzung im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 21, 194, 195 f.). \n\n5 \n\nDa sich der Angeklagte nicht der vollendeten schweren Körperverlet-\n\nzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (dauernde Entstellung in erheblicher \n\nWeise) schuldig gemacht hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob dem \n\nLandgericht in der Auffassung gefolgt werden könnte, dass die Tat als vollen-\n\ndete beabsichtigte schwere Körperverletzung zu werten ist, weil der Täter eine \n\nschwere Folge (\"Lähmung\") beabsichtigt hat und - so das Landgericht - die \n\ntatsächlich eingetretene schwere Folge (\"dauernde erhebliche Entstellung\") in \n\nder beabsichtigten typischerweise enthalten ist. Dies erscheint aber zumindest \n\nzweifelhaft. \n\n6 \n\n7 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen. Der im Wesentlichen geständige Angeklagte hätte \n\nsich nicht anders als geschehen verteidigen können. \n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs zur Folge. Von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO macht \n\nder Senat keinen Gebrauch. Zwar könnte sich die Angemessenheit der erkann-\n\nten Strafe auch nach Änderung des Schuldspruchs aus der Erwägung erge-\n\nben, dass eine Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB mit Blick auf die bei-\n\nnahe das Ausmaß einer vollendeten Tat erreichenden Tatfolgen fern liegt. Die-\n\nse für die Strafzumessung grundlegende Weichenstellung muss aber, zumal \n\ndie abgeurteilte Tat durch die Änderung ein anderes Gepräge erfährt, dem Tat-\n\nrichter vorbehalten bleiben. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/3-str-183-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/3-str-183-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:49:42.746262+00:00"}}