{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_177-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"3 StR 177/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 177/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juni \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 14. Oktober 2005 im Schuldspruch geän-\n\ndert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Ausfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum banden-\n\nmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen \n\nsowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt \n\nzur Änderung des Schuldspruchs in beiden Tatkomplexen. \n\n1. Die rechtliche Bewertung der festgestellten Kuriertransporte von \n\nFrankfurt nach Los Angeles/USA durch den Angeklagten als täterschaftliches \n\nbandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge in sechs Fällen ent-\n\nspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgren-\n\nzung von Täterschaft und Beihilfe in Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ \n\n2006, 328 m. w. N.). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen bei der \n\nAusfuhr des Rohopiums - insoweit täterschaftlich, weil er selbst das Betäu-\n\nbungsmittel transportierte - in Bezug auf das bandenmäßige Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in allen sechs Fällen weder in den \n\nErwerb noch in den späteren Absatz (bis auf einen Fall, in dem er ein Banden-\n\nmitglied begleitete) des Rohopiums eingebunden, sondern lediglich in unterge-\n\nordneter Hilfstätigkeit als Kurier gegen Honorar eingesetzt. \n\n3 \n\n2. Im zweiten Tatkomplex hat der Angeklagte im Auftrag von Rauschgift-\n\nhändlern Rohopium im Kofferraum eines von anderen gemieteten Fahrzeugs \n\nüber eine relativ kurze Strecke gegen ein geringes Honorar gefahren. Auch hier \n\nwar er nach den Feststellungen nur als Kurier eingesetzt. Er hat sich deshalb \n\nnicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig gemacht, sondern nach der neueren Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (vgl. Winkler aaO; Senat NStZ 2006, 454; und zuletzt \n\nBeschl. vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06) wegen Besitzes von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge. \n\n3. Der Schuldspruchänderung in beiden Tatkomplexen steht § 265 \n\nAbs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der voll geständi-\n\nge Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders hätte \n\nverteidigen können. \n\nIn beiden Fällen lässt die Schuldspruchänderung den Strafausspruch \n\nunberührt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich \n\nanders rechtlich gewertet. Er schließt aus, dass das Landgericht auf mildere \n\nStrafen erkannt hätte. Denn der Tatrichter hat bei der Strafzumessung zu-\n\ngunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er \"im Gesamtgefüge der Täter \n\n4 \n\n5 \n\nnur eine untergeordnete Rolle gespielt hat\" (UA S. 40), und damit seiner unter-\n\ngeordneten Stellung in beiden Tatkomplexen Rechnung getragen. \n\nWinkler Miebach von Lienen \n\n Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt \n ortsabwesend und daher an der \n Unterschrift gehindert. \n\n Winkler","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/3-str-177-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/3-str-177-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:54.084364+00:00"}}