{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_175-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"3 StR 175/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 175/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Anstiftung zum Bankrott u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDüsseldorf vom 9. November 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\n1. Die Rüge, der Verteidigung sei durch die Anordnung des Vorsitzenden \n\neine ausreichende Vorbereitungszeit für den Schlussvortrag verwehrt worden, \n\nist unzulässig, da von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO kein \n\nGebrauch gemacht worden ist. Im Übrigen entspricht die Begründung auch \n\nnicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da die Notwendigkeit \n\neiner längeren Vorbereitungszeit mit der Zahl der Hauptverhandlungstage und \n\ndem Umfang des Verfahrens mit \"fast 200 Anklagepunkten\" begründet worden \n\nist, wäre vorzutragen gewesen, dass am letzten Tag der Hauptverhandlung das \n\nVerfahren wegen aller Anklagepunkte außer den letztlich abgeurteilten vier ein-\n\nfach gelagerten Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung ist aus den zutreffenden \n\nGründen des Beschlusses des Landgerichts vom 11. Juli 2005 unbegründet. \n\n3. Die Rüge, der Verteidigung sei \"ungenügend Gelegenheit zur Vorbe-\n\nreitung weiterer Beweisanträge gewährt worden\", ist unzulässig, da sie nicht \n\nerkennen lässt, welche Verfahrensvorschrift verletzt worden sein soll. Im Übri-\n\ngen würde es auch insoweit an der Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 \n\nStPO und am notwendigen Tatsachenvortrag zu Art und Umfang der einzuse-\n\nhenden \"Anträge des Angeklagten\" gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlen. \n\n6 \n\n4. Ein Widerspruch in den Angaben der Zeugin B. zur Tatzeit ist \n\nnicht erkennbar. Auch das Urteil geht auf Grund der Aussage der Zeugin von \n\neinem Tatzeitraum zwischen 18 und 20 Uhr aus (UA S. 18). Soweit die Revision \n\naus einem vom Angeklagten persönlich formulierten Beweisantrag eine ander-\n\nweitige Zeitangabe der Zeugin herleiten will, ist dies schlicht abwegig. \n\n7 \n\n8 \n\n5. Die Revision deckt keine Umstände auf, wonach es die Aufklärungs-\n\npflicht geboten hätte, die bereits vernommene Zeugin B. erneut zu verneh-\n\nmen. In den Urteilsgründen wurde eingehend und ohne Rechtsfehler dargelegt, \n\nweshalb dazu nichts drängte. \n\n6. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt auch hin-\n\nsichtlich der Verurteilung wegen Anstiftung zum Bankrott keinen Rechtsfehler. \n\nDie Ausführungen der Revision hierzu sind unklar und lassen nicht erkennen, \n\nworin der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung sieht. \n\n9 \n\n7. Ebenso wenig weist die Strafzumessung einen durchgreifenden \n\nRechtsfehler auf. Zwar ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe der lange Zeitraum zwi-\n\nschen Tat und Verurteilung nicht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten er-\n\nörtert worden. Doch gefährdet dies den Bestand der Einzelstrafe nicht, da nach \n\n§ 267 Abs. 3 StPO in den Urteilsgründen nur die bestimmenden Umstände ge-\n\nnannt werden müssen. Eine solche Bedeutung kam hier dem Zeitraum nicht zu, \n\nzumal die zahlreichen mit der Revision mitgeteilten Anträge auf Aussetzung u. \n\nä. belegen, dass dem Angeklagten eher an einem späteren Urteil gelegen war. \n\nIm Fall II. 2 der Urteilsgründe dauerte die Tatbegehung ohnehin bis zu seiner \n\nInhaftierung im Jahre 2000, so dass insoweit kein signifikant langer Zeitraum \n\nzwischen Tat und Verurteilung gegeben ist. \n\n10 \n\nDem Antrag der Verteidigerin Rechtsanwältin R. , ihr über die ge-\n\nsetzliche Frist zu einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO hinaus \n\nGelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 2006 zu geben, konnte \n\nmit Rücksicht auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BVerfG NJW \n\n2006, 668 f.; 672 f.; 677 f.) nicht entsprochen werden, zumal sie lediglich die \n\nallgemeine Sachrüge erhoben hatte und nicht ersichtlich ist, dass der weitere \n\nVerteidiger Rechtsanwalt M. , der eine ausführliche Revisionsbegründung \n\neingereicht hatte, mit der sich der Antrag des Generalbundesanwalts auseinan-\n\ndersetzt, gehindert gewesen wäre, innerhalb der gesetzlichen Frist zu erwidern. \n\nDer Schriftsatz vom 28. Juni 2006 hat zur Beratung vorgelegen. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_175-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/3-str-175-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_175-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_175-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/3-str-175-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_175-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:10.394783+00:00"}}