{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_174-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"3 StR 174/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 174/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 einstim-\n\nmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLüneburg vom 15. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat \n\nzu der erhobenen Verfahrensrüge nach § 140 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO: \n\nDer Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass seine Behauptung zutrifft, \n\ner sei am ersten der achtzehn Hauptverhandlungstage nicht verteidigt gewesen. \n\nDas nachträglich berichtigte Protokoll beweist das Gegenteil; danach war für \n\nden Beschwerdeführer Rechtsanwalt M. anwesend. Diese Protokollberichti-\n\ngung hat der Senat zu beachten. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die \n\nFrage, ob - entgegen bisheriger Rechtsprechung - eine nachträgliche Berichti-\n\ngung der Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht auch dann beachtlich \n\nist, wenn hierdurch einer ansonsten auf der Grundlage des durch das unberich-\n\ntigte Protokoll bewiesenen (§ 274 Satz 1 StPO) Verfahrensgangs durchgreifen-\n\nden Revisionsrüge der Boden entzogen wird (s. dazu den Anfragebeschluss \n\ndes 1. Strafsenats, BGH NStZ-RR 2006, 112); denn dies ist hier nicht der Fall. \n\nDas unberichtigte (Teil-) Protokoll über den ersten Verhandlungstag belegt \n\nnicht, dass der Beschwerdeführer in diesem Termin unverteidigt war; dort ist \n\nvielmehr vermerkt, dass für ihn Rechtsanwältin A. erschienen \n\nwar. Soweit die Revision darauf abhebt (Revisionsbegründung vom 6. April \n\n2006, S. 9), diese Rechtsanwältin sei dem Beschwerdeführer weder beigeord-\n\nnet noch von ihm bevollmächtigt worden, macht sie somit der Sache nach die \n\nUnrichtigkeit des unberichtigten Protokolls geltend. Dieser Einwand mag be-\n\nrechtigt sein; denn in den Teilprotokollen für den fünften, siebten und achtzehn-\n\nten Terminstag wird Rechtsanwältin A. ausdrücklich als Ver-\n\nteidigerin des Mitangeklagten S. bezeichnet. Die Tatsache, dass Rechts-\n\nanwältin A. in den Niederschriften verschiedener Terminstage \n\nals Verteidigerin unterschiedlicher Mitangeklagter bezeichnet wird, beweist in-\n\ndessen nicht, dass der Beschwerdeführer im ersten Hauptverhandlungstermin \n\nohne Verteidiger war. Sie führt vielmehr allenfalls zu einer Widersprüchlichkeit \n\ndes Gesamtprotokolls, durch die dessen Beweiskraft entfällt, soweit die Anwe-\n\nsenheit eines notwendigen Verteidigers des Beschwerdeführers am ersten \n\nTerminstag betroffen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 274 Rdn. 17 \n\nm. w. N.). Wird jedoch durch das unberichtigte Protokoll der gerügte Verfah-\n\nrensverstoß nicht belegt, so führt dies auch dann, wenn ihm zu dem fraglichen \n\nVerfahrensvorgang aufgrund Widersprüchlichkeit die Beweiskraft fehlt, nicht \n\ndazu, dass der diesbezügliche Revisionsvortrag als richtig zu behandeln ist; \n\nvielmehr ist in diesem Fall schon nach bisheriger Rechtsprechung für das Revi-\n\nsionsgericht gemäß § 274 Satz 1 StPO der Inhalt des berichtigten Protokolls \n\nmaßgebend (vgl. BGHSt 1, 259). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/3-str-174-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/3-str-174-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:04.991217+00:00"}}